Beiträge von Grace

    Hallo!

    Weiß jemand ob diese vorläufige Zahlungseinstellung irgendeinen Einfluss auf einen laufenden Weiterbewilligungsantrag hat oder sind das zwei verschiedene Sachen?

    Kann eigentlich nur eine theoretische Frage sein, denn Leistungseinstellung ist

    Leistungseinstellung, an der auch ein Weiterbewilligungsantrag nichts ändert.

    Setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrem Jobcenter in Verbindung!

    Gruß

    Verzeichnis - Abkürzungen im Forum


    A

    4PM - 4-Phasen-Modell

    a.A. - anderer Ansicht

    AA - Agentur für Arbeit

    ABH - Ausländerbehörde

    ABK - Anschriften-Benachrichtigungs-Karte

    ABM - Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

    Abs. - Absatz

    Abt. - Abteilung

    AD – Außendienst

    AG - Amtsgericht

    AG - Arbeitgeber

    ÄD – Ärztlicher Dienst

    ÄG - Ärztliches Gutachten

    AGH - Arbeitsgelegenheit

    ALG I - Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und abhängig von weiteren Voraussetzungen gezahlt wird

    ALG II - Steuern finanziert, nicht aus der Arbeitslosenversicherung. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist somit keine Voraussetzung für den Bezug.

    ARGE -Arbeitsgemeinschaft zwischen AA und Sozialämter, jetzt Jobcenter

    B

    BA - Bundesagentur für Arbeit

    BAföG - Bundesausbildungsförderungsgesetz

    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

    bAV - betriebliche Altersvorsorge

    BEEG - Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

    BG - Bedarfsgemeinschaft

    BGB - Bürgerliches Gesetzbuch

    BGS – Bildungsgutschein

    BHG - Bundesgerichtshof

    BSG - Bundessozialgericht

    BEZ - Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB I

    BVerfG - Bundesverfassungsgericht

    BVerwG - Bundesverwaltungsgericht

    C

    D

    DA - Dienstanweisung

    DSB - Datenschutzbeauftragter

    DSGVO - Datenschutzgrundverordnung

    E

    EA - Erstattungsanspruch

    EAO - Erreichbarkeitsanordung

    eAT - Elektronischer Aufenthaltstitel

    EEJ – Ein-Euro-Job

    EFA - Europäisches Fürsorgeabkommen

    EK – Einkommen

    eLb - erwerbsfähiger Leistungsberechtigter

    EMR - Erwerbsminderungsrente

    ESF - Europäischer Sozialfonds

    EinV - Eingliederungsvereinbarung

    EVS - Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

    F

    FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    FG - Finanzgericht

    FÖJ - Freiwilliges Ökologisches Jahr

    FSJ - Freiwilliges Soziales Jahr

    G

    GdB - Grad der Behinderung

    GG - Grundgesetz

    H

    HG - Haushaltsgemeinschaft

    Hartz IV - Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003


    I

    InsO - Insolvenzordnung

    IntV - Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung)

    J

    JC - Jobcenter

    JVEG - Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

    K

    KdU - Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Kosten der Unterkunft)

    KG - Kindergeld

    KV - Krankenversicherung

    L

    LDSGSH - Landesdatenschutzgesetz Schleswig Holstein

    LSG - Landessozialgericht


    M

    MAE - Mehraufwandsentschädigung

    m.E. - meines Erachtens

    MUK - minderjähriges, unverheiratetes Kind

    MuSchG - Mutterschutzgesetz

    N

    NKB - Neukundenbereich

    O

    OAW - Ortsabwesenheit


    P

    pAp - persönlicher Ansprechpartner (Arbeitsvermittler/Fallmanager)

    PG - Psychologisches Gutachten

    PKV - private Krankenversicherung

    PSA - Personalserviceagentur

    PTR - Partner

    PV - Pflegeversicherung

    R

    Rbs - Regelbedarfsstufe

    RdNr. - Randnummer

    RfB - Rechtsfolgebelehrung

    RmB - Rechtsmittelbelehrung, auch Rechtsbehelfsbelehrung

    RL - Richtlinie

    RV - Rentenversicherung

    RVT - Rentenversicherungsträger

    Rz. - Randziffer

    S

    Schwerb. - Schwerbehinderte[r]

    SchwbG - Schwerbehindertengesetz

    SG - Sozialgericht
    SGB - Sozialgesetzbuch

    SGB I - Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil
    SGB II - Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende

    SGB III - Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung

    SGB IV - Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

    SGB V - Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung

    SGB VI - Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung

    SGB VII - Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

    SGB VIII - Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe

    SGB IX - Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

    SGB X - Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

    SGB XI - Sozialgesetzbuch- Soziale Pflegeversicherung

    SGB XII - Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe

    SGG - Sozialgerichtsgesetz

    SHR - Sozialhilferichtlinien

    s.o. - siehe oben

    StGB - Strafgesetzbuch

    s.u. - siehe unten

    SoVD - Sozialverband Deutschland

    T

    TE - Themenersteller

    U

    u.a. - und anderes mehr, unter anderem

    UHV - Unterhaltsvorschuss

    ULD - Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz

    usw. - und so weiter

    U25 - erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

    Ü25 - erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben

    USG - Unterhaltssicherungsgesetz

    UVG - Unterhaltsvorschussgesetz

    V

    VE - Anlage VE bei Vermutung einer Verantwortungs-und Einstehensgemeinschaft

    VG - Verwaltungsgericht

    VGH - Verwaltungsgerichtshof

    vgl. - vergleiche

    VV RVG - Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

    VwGO - Verwaltungsgerichtsverordnung

    VwV - Verwaltungsvorschrift zum AufenthG und zum FreizügG/EU

    VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz

    W

    WG - Wohngemeinschaft

    WoGG - Wohngeldgesetz

    z.B. - zum Beispiel

    Z

    ZKG - Zahlungskontengesetz

    ZPO - Zivilprozessordnung

    z.T. - zum Teil

    Hallo!

    Nach dem vorliegenden Sachverhalt kann das Ganze hier abgekürzt werden.

    Der Termin ist wahrzunehmen, ansonsten Leistungseinstellung, was schon

    geschehen ist und das gesetzmäßig korrekt.

    Für den weiteren Umgang mit dem Jobcenter eventuell Information lesen.

    Merkblatt Arbeitsloengeld II

    Dann klappt es zukünftig auch mit dem Jobcenter. Wir beenden hier

    das Thema, da der Sachverhalt offensichtlich und rechtskonform ist.

    Gruß

    Hallo!

    Die Situation objektiv betrachtet, einerseits werden reale Termine aus

    verschiedenen Gründen abgesagt:

    Den ersten habe ich abgesagt weil ich die geforderte 2G Regel des Jobcenters nicht erfüllen konnte.
    Der zweite war Krankheitsbedingt und der 3. wegen einem Todesfall in der Familie.

    Andererseits werden Telefontermine verweigert und Telefonnummer

    soll gelöscht werden:

    Wenn man mich immer wieder zu Telefonterminen auf meine Nummer einlädt, die Sie eigentlich schon längst hätten löschen sollen, dann gehe ich stark davon aus das sie diese Nummer auch anrufen.

    Für den geneigten Leser eine absurde Lage, weil der Leistungsberechtigte

    erreichbar sein muss und Meldetermine wahrnehmen, um weiter seine

    Leistung erhalten zu können.

    Bei meiner Antwort auf die vorläufige Einstellung der Leistungen habe ich jetzt nochmal zwei Schreiben (1xE-MAIL & 1xFax) aus dem Jahre 2021 und 2020 beigefügt, wo ich darauf hingewiesen habe das ich Telefonisch unter der von Ihnen bekannten Nummer nicht erreichbar bin und sie diese bitte löschen sollen. Mal gucken ob sie das jetzt verstanden haben oder ob ich demnächst wieder einen Telefontermin bekomme.

    Dann bitte real den nächsten Meldetermin wahrnehmen, beim Jobcenter vor Ort

    erscheinen, oder besser selber sofort Kontakt zum Jobcenter aufnehmen, um

    einen neuen Termin zu vereinbaren. Eine andere Lösung gibt es nicht, wenn

    die vorläufige Einstellung der Leistung aufgehoben werden soll. Der

    Leistungsberechtigte ist verpflichtet erreichbar zu sein.

    Gruß

    Hallo!

    Ist zwar Mietrecht, aber da es nicht ankommt gerne Off Topic!

    Die Wohnung MUSS renoviert werden weil das laut Threadersteller so aus seinem Mietvertrag hervorgeht, dass eine Renovierung alle 7 Jahre fällig wird.

    Tamar schreibt:

    Wieso muss die Wohnung renoviert werden? Woraus erliest du den umgehenden, sofortigen und unabweisbaren Bedarf? Die Frage nach dem Wortlaut der Mietvertragsklausel hat der TE nicht beantwortet.

    Das wurde vom Themenersteller nicht beantwortet.

    Der § 535 Absatz 1 BGB verpflichtet den Vermieter, die Mietsache an den Mieter

    in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben und sie während der Mietzeit

    in diesem Zustand zu erhalten. Das Gesetz schließt aber nicht aus, dass die

    Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen werden. Dafür ist es jedoch

    absolut notwendig, dass die im Mietvertrag vereinbarte Renovierungsklausel

    Gültigkeit besitzt. Zu den Schönheitsreparaturen gehört das Anstreichen und

    Tapezieren. BGH, Urteil vom 23.06.2004 - VIII ZR 361/03 - openJur

    Der Themenersteller möge sich dazu äußern.

    Starre Fristen sind z. B. unzulässig und daher nichtig. Deshalb schrieb ich ja "rechtmäßige Klausel". Was genau steht in deinem Mietvertrag?

    Folglich gibt es dann auch kein Geld vom Jobcenter für Renovierung! Damit ist das

    Thema ausreichend beantwortet, falls sich nichts Neues ergibt.

    Gruß

    Hallo!

    Da das SGB II nicht abgeschafft wurde, gilt das immer noch:

    (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.


    Sanktionen gibt es derzeit nicht, aber ein Kostenersatz bei sozialwidrigen Verhalten

    wäre denkbar.

    (1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet.


    Gruß

    Hallo!

    Vorab der Hinweis, dass jede Veränderung dem Jobcenter umgehend

    mitzuteilen ist. Dazu ist die Veränderungsmitteilung zu nutzen:

    Informieren Sie das Jobcenter, falls …

    • Sie eine Arbeit aufnehmen oder beenden,
    • sich etwas bei Ihrem bestehenden Beschäftigungsverhältnis ändert,
    • Sie eine selbstständige Tätigkeit beginnen oder beenden,
    • sich Ihr Einkommen oder Vermögen ändert, zum Beispiel durch eine Gehaltserhöhung oder eine Erbschaft.

    Das gehört mit zu den Pflichten eines Leistungsberechtigten.

    Hatte im Juli und August keine Einsätze im Ehrenamt. Das JC hat dies jedoch trotzdem im Bescheid aufgeführt.

    Im Juli hätte eine Veränderungsmitteilung ans Jobcenter gehen

    müssen und im August. Ohne die Mitteilung rechnet das

    Jobcenter selbstverständlich die Ehrenamtpauschale mit.

    Mit meinen Kontoauszügen könnte ich dies ab heute (Oktober, nicht mehr September) belegen, dass hier kein Eingang zu ersehen ist.

    Kontoauszüge sollten immer vorhanden sein zum Nachweis.

    Was die Einkommen Anrechnung betrifft und das Ehrenamt

    kann die Information hier nachgelesen werden:

    Es ist jedoch auch noch § 11a Absatz 3 SGB II zu beachten. Diese Vorschrift besagt,


    dass bei erwerbsfähigen ALG 2 Anspruchsberechtigten, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, vom monatlichen Einkommen aus der Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abgesetzt werden kann. Dieser beläuft sich


    1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und


    2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.

    Gegebenenfalls können auch anonymisierte Bescheide über

    Dateianhänge des Forums als PDF hochgeladen werden.

    Gruß

    Hallo!

    Dann verlange ich das sie die Klage ordentlich prüfen und gebe noch einen weiteren Punkt der Notwendigkeit an.

    Hier ist leider aufgrund der nicht sehr ergiebigen Angaben im

    Eingangsthema nicht zu erkennen, wie weit die Klage

    fortgeschritten ist. Alternativ besteht die Möglichkeit ausreichend

    anonymisierte Dateien per PDF über Dateianhänge des Forums

    hoch zu laden.

    Hochladen von Dokumenten nur als PDF Datei!

    Hier wäre die Bereitschaft sich die Dokumente anzusehen.

    Es gab bereits einen Wiederspruch und auch eine Klage beim Sozialgericht in der jetzt verlangt wird die Klage zurück zu nehmen aufgrund schlechter Erfolgsaussichten.

    Wer verlangt das? Das Gericht selbst?

    nachdem Sie beantragt haben die Klage abzuweisen?

    Das Jobcenter als Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen.?

    In der Klage wurden verschiedene gute Punkte aufgeführt mit Hinweisblättern, Urteilen ect. die scheinbar nicht wirksam sind.

    Dann habe ich mich auf Hinweis und Urteils Blätter bezogen die recht vielversprechend waren.

    Mit Verlaub, aber wenn ein Laie mit Urteilen argumentiert, von

    denen er meint das müsste passen, kann das nur schief gehen. ;)

    Das sollte man lieber Juristen überlassen.

    Zwischenzeitlich versuche ich einen Anwalt zu finden.

    Der Anwalt ist vonnöten!

    Hilfe findet sich auch hier:

    Diese können Sie unter anderem unter folgenden Adressen finden:

    Rechtsanwalt - Sozialrecht nach Orten

    Gruß

    Hallo!

    Das Thema hat sich auch schon geklärt. ALG2 wäre möglich, auch mit Vollzeitstudium, aufgrund Kinder

    KIZ und Wohngeld ist schon rechtlich korrekt so. Sowohl Beratungsstellen, als auch die Bundesagentur für Arbeit, die Familienkasse, die Wohngeldstellen, zwei Anwälte von uns als auch das Sozialgericht haben dies bestätigt.

    Erzeugt gleich die Frage, warum wir hier ein Hilfethema haben,

    wenn alles geklärt ist? Dann kann das Thema ja als erledigt

    betrachtet und beendet werden.

    Gruß

    Hallo!

    Ich denke nicht, dass du da recht hast.

    Falsch und korrekt, was geschrieben wurde. Eine Ergänzung

    zur Information, Seite 10 und 11:

    Es hieß, wenn ich Teilzeit studiere bin ich nicht vermittelbar.

    Übersetzt, nicht vermittelbar, kein Anspruch auf ALG II. Es erhalten

    nur Leistungsberechtigte ALG II, die mindestens drei Stunden

    am Tag arbeiten können.

    Ich pflege aber noch jemanden mit dem Pflegegrad 3.

    Laut Fachliche Weisungen wären 6 Stunden Arbeit am Tag

    zumutbar. Siehe Zitat Seite 10 und 11. Es trifft also zu, was

    Tamar hier schrieb:

    Allerdings ist auch bei Betreiben des Studiums dieses dann für das Jobcenter nur ein "Hobby", d. h. es wird mit Maßnahmen und Jobangeboten keine Rücksicht darauf genommen.

    Gruß

    Hallo!

    dann doch erst z.B im Januar nächsten Jahres einen Antrag stellen ?

    Die Situation ist im Januar nicht anders, als sie jetzt ist. Falls das eine

    Anspielung auf das Bürgergeldgesetz ist:

    Bürgergeldgesetz - Referentenentwurf und Regierungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    Das wird, wenn es denn käme , nach und nach umgesetzt und ist

    noch nicht verkündet. Bitte zur Kenntnis nehmen!

    Gruß

    Hallo!

    Der Hinweis mit Kiz ist jedoch nicht richtig von dir. Aber schön, dass selbst Erfahrene User noch etwas lernen können.

    Immer schön, wenn auch unerfahrene Benutzer noch was lernen können. ;)

    Sofern Sie über eigenes Einkommen verfügen, können Sie gleichzeitig Wohngeld und Kindergeldzuschlag beantragen. Wichtig ist lediglich, dass Sie alle Einkommensgrenzen (sowohl die Mindest- als auch die Höchstgrenzen) einhalten. Zusätzlich müssen Sie durch die Auszahlung von beiden Zuschüssen auf eigenen Beinen stehen; Sie können also keine Grundsicherung mehr beantragen.

    studieren Sie oder befinden sich in einer Ausbildung, die nach dem Bundesaus
    bildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig ist, können Sie Kinderzuschlag

    nur unter besonderen Voraussetzungen bekommen

    Was das Teilzeitstudium und ALG II Anspruch angeht, Tamar erwähnte

    es hier schon:

    Teilzeitstudium und ALG2 schließen sich nicht aus, da ein Teilzeitstudium im Normalfall nicht dem Grunde nach bafögfähig ist. Allerdings wird das im SGB II dann auch nur als "Hobby" angesehen, das heißt, man gilt als normal arbeitslos und muss Maßnahmen machen und Vollzeit Arbeit suchen bzw. arbeiten.

    Dazu dann Merkblatt Arbeitslosengeld II

    Randbemerkung noch zu Folgendem:

    oder evtl. für das neue Bürgergeld

    Umsetzungsstand des Bürgergeldgesetz: Gesetz ist noch nicht verkündet

    Es gilt bis auf Weiteres die aktuelle Gesetzgebung: SGB II - Gesetze im Internet

    Gruß

    Hallo!

    Ergänzende Hinweise:

    Fachliche Weisungen - § 11 SGB II - 11b SGB II - Zu berücksichtigendes Einkommen

    Stand 19.August 2022

    Zitat
    Zitat von § 11 SGB II - Zu berücksichtigendes Einkommen

    (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

    Das zum Thema und es steht Ihnen frei real mit Ihren Unterlagen

    eine soziale Beratung aufzusuchen. Falls hier also keine neuen

    Informationen kommen mit denen auf sachlicher Basis das Thema

    weitergeführt werden kann, wäre es ausreichend beantwortet.

    Gruß

    Hallo!

    Sie hat mir antwortet: ich muss (!!!!!) arbeiten, mindestens ein paar Monat.

    Korrekt!

    Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.

    Erwerbsfähig bedeutet, dass Sie nicht wegen einer Krankheit oder

    einer Behinderung keine Arbeit aufnehmen können. Wer nicht erwerbsfähig, aber leistungsberechtigt ist, kann Sozialgeld erhalten.

    Nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten ALG II.

    Gruß

    Hallo!

    Vorab zum Bürgergeld! Auf der Seite des Ministerium für Arbeit und Soziales

    steht das Gesetz als Vorhaben, was zwar beschlossen wurde, aber noch

    nicht verkündet. Ein Gesetz ist in Kraft, sobald es im Gesetzblatt eingetragen

    wurde. Was hier nicht der Fall ist, Bearbeitungsstand: Gesetz ist noch nicht

    verkündet. Folglich hat der Beschluss noch keine Rechtskraft und es gilt die

    bisherige Rechtslage. Dazu als Information:

    Merkblatt für Arbeitslosengeld II

    es ist wesentlich einfacher wenn man hier schon eine konkrete oder zumindest provisorische ungefähre auskunft erhalten könnte. habe ja jetzt einige sachverhalte geschildert.

    Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass wir ein Hilfeforum und kein

    Beratungsforum sind. Wenden Sie sich bitte vor Ort an eine

    Beratungsstelle:

    Tacheles Adressverzeichnis - My-Sozialberatung.de(Tacheles Angebot: Bundesweite Beratungsstellen und Anwälte) oder bei

    Adressen Beratungstellen - Erwerbslos.de (KOS, gewerkschaftliche Erwerbslosenberatung)

    oder bei der Caritas: Online-Beratung der Caritas (Beratungsstellen)

    oder bei der Diakonie: Allgemeine Sozialberatung vor Ort - Diakonie.de (Beratungsstellen)

    Gruß

    Hallo!

    Das ist keinesfalls allgemein zu beantworten. Es kommt auf den Einzelfall an.

    kann man als

    Wer ist man, du selbst? Wenn ja, wann kam die Eigenbedarfskündigung

    und hast du schon Kontakt mit dem Jobcenter/Sozialamt aufgenommen?

    Wurde schon geprüft, ob die Kündigung wirksam ist?

    ich bekomme EUR und habe Antrag nach SGB XII gestellt

    Was haben wir hier, ALG II oder Leistungen SGB XII?

    Wird schon neue Wohnung gesucht?

    Gruß