Ein bisschen Geduld! Wir vergessen dich nicht und es kommen
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Beiträge von Grace
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Ich bin gerade 50 geworden. Wir bewohnen z. Zt. eine ca. 75 qm Wohnung, die leider ziemlich verbaut ist. Das war, solange ich noch einigermaßen laufen konnte, kein Problem. Aber jetzt komme ich noch nicht einmal mehr ins Schlafzimmer - mein Pflegebetten steht im Wohnzimmer. Ich habe einen GdB von 80 und Pflegegrad III ... Bei 3 Personen stehen uns aber doch höchstens 75 qm zu, in der Größe gibts in unserer Umgebung kein Haus zu mieten
Das ist nicht ganz richtig! Bitte lies das: -
Auch arbeitslose Väter können zu Unterhaltszahlungenverdonnert werden, die ihre
tatsächlichen Mittel weit übersteigen. Wenn sie auf dem Arbeitsmarkt reale Beschäftigungschancen
haben, können auch fiktive Einkünfte berücksichtigt werden. Das hat das Oberlandesgericht
(OLG) Hamm entschieden (Az.: 2 UF 213/15).Du hast Unterhaltsanspruch für das Kind. Er sollte sich also nicht zu viel Zeit mit der Arbeitssuche
lassen. Wenn er glaubt sich dem entziehen zu können, Irrtum. Ich würde hier eine Unterhaltsklage
prüfen lassen. -
Ach ja, das "Druckmittel" ist die Krankenversicherung unseres Kindes.
Da ich nicht gesetzlich versichert bin, Ist unser Kind über ihn versichert. Das hängt da ja auch mit dran....
Erpressung! Ist ja ganz was Feines, schmeiß ihn raus und siehe zu, dass du eine eigene
Familienversicherung bekommst. -
Danke Grace ☺
Okay, also auch wenn das JC was anderes behauptet, ich muss tatsächlich KEINE Unterlagen abgeben, damit er etwas bekommt!?
Gibt's da was konkretes worauf ich mich (oder wohl eher er sich) berufen kann?
Er tut mir ja jetzt schon wieder leid und ich steh innerlich voll unter Druck, aber das sollte nicht meine Baustelle sein finde ich.
Natürlich möchte ich auch keine völlig verhärteten Fronten, schließlich haben wir ein gemeinsames Kind, aber diese "Unterstellung", wenn wir in einem Haus wohnen und ein Kind haben müssen wir finanziell füreinander sorgen find ich unverschämt. Fänd ich auch in einer Partnerschaft nicht okay. Für die Absicherung gibt's doch die Ehe. Da hat man dann ja auch Vorteile, bei Erbe und Steuer und so.
Liest sich brutal, aber was hast du ihm gegenüber für Pflichten? Keine!
Auto, Handy, arbeitslos, soll er zusehen, wie er damit fertig wird und sich
nicht weiter auf deine Kosten ausruhen. Sein Leben in die Hand nehmen,
Wohnungssuche, Jobsuche und Alles ist gut. Du hast es mit dem Kind
und deinen Zahlungsverpflichtungen schon schwer genug. Brauchst nicht
auch noch "einen Klotz am Bein".Hier ist Konsequenz jetzt angesagt. Mitleid kannst du dir nicht leisten.
Nein, das JC bekommt von dir keine Unterlagen. Keine Beziehung, keine
Bedarfsgemeinschaft, keine Unterlagen von dir. Egal, was das JC will, aber
nicht von dir. Notfalls soll er sich andere Schlafmöglichkeit suchen.Etwas Egoismus bitte! Du bist nicht für ihn verantwortlich.
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Guten Morgen, Christina!
Ich wollte ihn nicht im Regen stehen lassen, bin ja nicht ganz herzlos, aber ich bin weder seine Frau noch seine Mutter- warum sollte ich also für ihn sorgen?
Eine berechtigte Frage und dich kann Niemand dazu zwingen deine finanziellen
Verhältnisse offen zu legen. Da du kein Leistungsempfänger bist!Wirtschaftlich gesehen schadet er mir, im Moment muss ich zu meiner normalen Arbeit auch noch putzen gehen, damit ich mit unserem Sohn hinkomme. Aber ich würde nie (solange es in meiner Macht liegt) Leistungen vom Amt in Anspruch nehmen. Daher möchte ich da auch von ihm nicht mit reingezogen werden.
Fordere ihn auf sich eine Wohnung zu suchen und teile das auch dem JC mit,
einschließlich der Weigerung auch nur irgendeine finanzielle Auskunft zu erteilen.
Da es dein Haus ist, du dafür zahlst, sage ich mal ziemlich hart, soll er zusehen,
wie er damit klarkommt.Ich würde ihm an sich ein Schreiben erstellen, z. B.
"Herr Xxx wohnt kostenfrei in meinem Haushalt. Ich bin nicht bereit für seinen Unterhalt zu sorgen und bin ihm gegenüber auch gesetzlich nicht unterhaltspflichtig."
Genau so! Denn keine Beziehung, keine Unterhaltspflicht, null Toleranz für irgendwelche Forderungen von Amtswegen! -
(2) 1Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
2 Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines
Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.1. Ich bezog von 08/2016 - 01/2017 ALG II.
2. Ab 01.01.17 nahm ich einen neuen Job auf. Laut Arbeitsvertrag fließt das Gehalt bis zum 3. des Folgemonats zu. Der Anspruch auf ALG II im Januar'17 wurde somit bewilligt.
3. Ich erhielt meinen Lohn am 31.01.
Da im laufende Bezug, erfolgte die Arbeitsaufnahme am 01. Januar 2017 und das Einkommen
kam am 31.01., also im Januar. Somit ist die Rückforderung des Jobcenters für Januar rechtens.
Da Ende Dezember 2016 ALG II für Januar 2017 gezahlt wurde. -
Hallo!
ALG II Antrag stellen ist wichtig, wie schon geschrieben. Um bestehende Rechte auch
durchzusetzen, wäre es auch gut, wenn die Beratung einer entsprechenden Stelle in
Anspruch genommen wird. Hier eine Möglichkeit eine Beratungsstelle zu finden:Melde dich nochmal, falls da nichts bei sein sollte. Hilfe ist hier sehr wichtig.
Hier noch eine Möglichkeit der Hilfe:Hilfe und Unterstützung in der Schwangerschaft - Mutter-Kind-Bundesstiftung
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@John Marie, wie sieht es bei dir aus?
Hat sich etwas Neues ergeben? -
Du möchtest lösungs-orientiert vorgehen, um dir zu helfen, benötigen wir präzise
Angaben von dir. Mit den Jetzigen geht nur das, was sich bis jetzt dabei ergeben hat.
Beantworte doch bitte die gestellten Fragen, wenn möglich. -
Die Vorgeschichte ist wichtig! Du müsstest eigentlich mindestens zweimal von der
Verwaltung Briefe in schönem Gelb, mit Zustellungsvermerk, bekommen haben.
Hast keinen Widerspruch gegen die angedrohte Pfändung eingelegt. Demzufolge
gibt es einen rechtskräftigen Titel und der ist 30 Jahre gültig. -
Wieso ist das wichtig?
Weil es auf die Personen der WG aufzuteilen ist. -
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Vermutlich sind die Bescheide eventuell fehlerhaft. Deshalb wäre es gut gewesen
sie hochzuladen. Wäre dem so verlierst du Geld.
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Am Besten den kompletten Briefkopf und auf weiteren Seiten alle Namen,
wenn es sie denn gibt. -
Alles anzeigen
Teil 1 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung (§§ 1 - 3)
Teil 2 Berechnung und Höhe des Wohngeldes (§§ 4 - 19)
Teil 3 Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs (§§ 20 - 21)
Teil 4 Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes (§§ 22 - 31)
Teil 5 Kostentragung und Datenabgleich (§§ 32 - 33)
Teil 6 Wohngeldstatistik (§§ 34 - 35)
Teil 7 Schlussvorschriften (§§ 37 - 41)
Teil 8 Überleitungsvorschriften (§§ 42 - 44)
Anlage
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Das Urteil stützt sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.02.2011
(Aktenzeichen: B 14 AS 87/09 R, a. a. O.)Das Sozialgericht Gießen stellte fest, dass
geklärt ist, „dass der Leistungsträger von einem Partner, der selbst keine Leistungen
beantragt, nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur
die Erteilung von Auskünften, nicht aber die Vorlage von Belegen verlangen kann…“
Auf der Homepage Datenschutz-Notizen wird das Urteil bewertet.Alles anzeigenMüssen Partner von SGB II-Empfängern ihre Gehaltsabrechnung beim Jobcenter vorlegen?
Im Rahmen der SGB II-Verfahren müssen die Hilfeempfänger ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und durch Belege, wie Kontoauszüge, Kundenfinanzstati, Gehaltsabrechnungen, Grundbuchauszüge usw. nachweisen. Diese Auskunfts- und Nachweispflicht wird häufig auch auf die Mitbewohner und Beziehungspartner der Hilfeempfänger ausgedehnt, selbst wenn sie selbst keine Leistungen vom Jobcenter erhalten.
Dieser Praxis hat das Sozialgericht Gießen nun eine deutliche Absage erteilt:
Partner von Leistungsempfängern, die selbst nicht im Leistungsbezug stehen, müssen gem. § 60 Abs. 4 SGB II nur wahrheitsgemäße Auskunft über ihr Einkommen erteilen, dies aber nicht nachweisen.
In dem durch das Sozialgericht Gießen entschiedenen Fall (Urteil des SG Gießen vom 23.02.2016 – S 22 AS 1015/ 14) hatte die Bewohnerin einer Wohngemeinschaft Leistungen nach dem SGB II beantragt. Das Jobcenter verlangte daraufhin vom Mitbewohner, der nicht Beziehungspartner der Antragstellerin war, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Nachweise über sein Einkommen, wie Gehaltsabrechnungen.
Das Jobcenter hatte darüber hinaus den Mitbewohner als Lebenspartner der Antragstellerin und beide als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt, weil beide gemeinsam eine Wohnung bewohnten. Nach Ansicht des Jobcenters reichte dies aus, einen wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, anzunehmen (was gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c, Abs. 3a SGB II zur Bedarfsgemeinschaft führt).
Auch wurde der Mitbewohner vom Jobcenter als Antragsteller behandelt, obwohl er weder Leistungen beantragt hatte, noch welche begehrte, denn er war in einem Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis. Mit dieser Argumentation wehrte er sich gegen die Bescheidung durch das Jobcenter und musste letztlich vor dem Sozialgericht klagen.
Das Gericht schloss sich der Rechtsauffassung des Klägers an. Da der Kläger selbst keine Leistungen beantragt hatte, war er auch nicht als Antragsteller i. S. d. §§ 7, 37 SGB II zu behandeln, sondern nur als Dritter gem. § 60 SGB II. Selbst wenn er eine Beziehung mit der Antragstellerin führen würde, würde dieser Umstand ihn nicht zum Antragsteller der Leistungen machen. Daher hatte er auch keine gesteigerte Mitwirkungspflicht, die einen Antragsteller treffen (und somit auch keine Nachweispflicht in Bezug auf sein Einkommen). ................
Zusammen zu leben reicht nicht, um den wechselseitigen Willen zu bekunden
für einander einzustehen. -
Zitat von Tacheles-Sozialhilfe - Auszug aus LeitfadenAlles anzeigen
B 4 AS 14/11 R
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt das BSG die Übernahme von Tilgungsraten im Rahmen
der Unterkunftskosten zu, "wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung
im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen" ist.B 14/11b AS67/06 R
Das BSG hat einem einem Fall entschieden, dass die Tilgung zusammen mit den laufenden Kosten
der Unterkunft dann übernommen werden soll, wenn "bei einer relativ geringen Belastung durch
Darlehenszinsen und einer hohen Tilgungslast das selbstgenutzte Wohneigentum bereits weitgehend
finanziert ist und es deshalb nicht um den Aufbau, sondern um den Erhalt bereits bestehender
Vermögenswerte geht". -
Ich empfinde allerdings die schiere Anzahl von 12 Meldeterminen, bereits dieses, als Schikane.
Sicherlich und da sollte man auch eigentlich etwas gegen unternehmen.
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Jetzt wird er ständig Montagsfrüh "eingeladen" zum Termin (dieses Jahr das 12. Mal!) obschon er seiner SB mitteilt, dass er mich besucht.
Hier bestand das Problem, wurde für Montagmorgen eingeladen von SB.Meist kommt er Sonntagfrüh und übernachtet bei mir. Er fährt dann Montags heim.
Ist dann zum Termin nicht anwesend gewesen.Bruder bezieht Hartz 4 und wohnt etwa 135 km entfernt.
Nicht im ortsnahen Bereich aufgehalten und Termin nicht wahrgenommen.? -
Diese Antwort erübrigt sich und ist auch nicht zielführend. Der TE hat nach der
Genehmigungspflicht der Ortsabwesenheit gefragt. Würdest du dich bitte auf die
Beantwortung der Thematik beschränken. -
Der Bezieher von Arbeitslosengeld II hat als solcher keinen Urlaubsanspruch. Der persönliche
Ansprechpartner kann auf Antrag des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einer Ortsabwesenheit
zustimmen. Diese darf dann erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche
Eingliederung, die Teilnahme des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an einer ärztlich verordneten
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation o. Ä. nicht beeinträchtigt wird.
Die Dauer der maximal möglichen Ortsabwesenheit ist einzelfallbezogen zu entscheiden und
beträgt 3 Wochen im Jahr. -
Casa, meinst du BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.2.2016, B 4 AS 12/15 R
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Casa ist mir bekannt! Klären wir morgen Alles, meine Herren!

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Wo schaust du, bei der Altersvorsorge?
Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind,
3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 50 250 EuroM.E. ist das korrekt!
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Mach das und den Rest klären wir dann Morgen. -
Ich habe vor ein paar Jahren eine private Zusatzrentenversicherung( keine Riesterrente) abgeschlossen,
Du hast vor Jahren den Abschluss der privaten Zusatzversicherung dem JC nicht gemeldet?
Aber jetzt hast du den Rückkauf gemeldet? Ist das richtig so?
