Beiträge von Grace

    Hallo!

    Ergänzende Informationen zur Beantragung vom Bürgergeld.

    Häufig benötigte Anlagen sind zum Beispiel:

    • Anlage zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KDU)
    • Anlage zu weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft (WEP)
    • Anlage zum Vermögen (VM)

    Wichtige Nachweise sind:

    • Antragsformulare
    • Gültiges Ausweisdokument:
    • Nachweise über Einkommen, beispielsweise eine Lohnbescheinigung oder aktuelle Kontoauszüge (beispielsweise über Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
    • Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate
    • Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge)
    • Nachweise über Ausgaben, beispielsweise durch Vorlage von Kontoauszügen (oder zum Beispiel Mietquittungen, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
    • Mietvertrag, Heiz- und Nebenkostennachweis
    • Nachweise bei früherem Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis)
    • Falls Sie den Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis stellen:
    • Personalausweis oder
    • gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
    • Aufenthaltstitel
    • Arbeitspapiere (auch Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe)
    • Arbeitsbescheinigung (auszufüllen durch den Arbeitgeber)

    Es müssen bei Antragstellung die Kontoauszüge der letzten drei Monate

    vorgelegt werden.

    Gib das Pokerkonto einfach als solches an und warte es ab, wie die Behörde es einstuft.

    Wie das Jobcenter auf Glücksspiel reagiert, ist nicht vorhersehbar und der

    Themenersteller wird es bei Antragstellung real erfahren.

    Gruß

    Hallo!

    Manchmal frage ich mich, ob hier die Leute, die Schreiben jemals in ALG II waren, denn ich war es öfter und musste das Geld zurückzahlen und mir Darlehen nehmen, um die Kosten zu decken.

    Die Leute, die hier schreiben kennen sich mit der Gesetzgebung aus

    und helfen den Leuten, denen die Gesetzgebung nicht geläufig ist.

    Das dient dem Zweck sie vor weiterem Ärger zu bewahren. Was manchmal

    nicht gelingt, weil leider die Hinweise nicht beachtet werden und der

    Leistungsberechtigte seine eigene Entscheidung trifft, die manchmal

    wiederum für gehörigen Ärger mit dem Jobcenter sorgt, leider.

    Gruß

    Hallo!

    Wie schon von Tamar geschrieben und gerne erneut erwähnt:

    Das Guthaben ist anzugeben. Alles andere wäre versuchter Betrug. Und dafür wirst du hier keine Tipps und Hilfe finden.


    Wenn das Guthaben während des ALG2 Bezuges zugeflossen ist, handelt es sich bereits um Betrug. Und das ist kein Kavaliersdelikt.

    Ergänzend dazu, ALG II ist eine Sozialleistung, die bei Bedürftigkeit

    gewährt wird. Während des Leistungsbezugs ist ein Vermögensaufbau

    nicht möglich.Vermögen ist nur das, was vor dem Leistungsbezug

    vorhanden ist. Alles, was während des Leistungsbezug zufließt ist

    dem Jobcenter zu melden und mindert den Leistungsanspruch.

    Generelle Anmerkung, auch das Bürgergeld ist unterliegt rechtlichen

    Regelungen und ist kein bedingungsloses Grundeinkommen. Wer diesen

    Pflichten nicht nachkommt trägt die Konsequenzen aus seinem

    Verhalten.

    Gruß

    Hallo!

    Generelle und grundsätzliche Feststellung! Sozialleistungen schließen

    Glücksspiel aus. Alle Gewinne müssen beim Jobcenter angegeben

    werden und sind Einnahmen, die zur Minderung der Sozialleistung

    führen:

    Gerne erneut Tamar :

    Das ist mir so ziemlich klar. Was ich nicht weiß, ob es da eben irgendwelche "Kontoauszüge" gibt. Irgendwoher musst du ja wissen, was auf diesem Konto ist und welche Buchungen dort erfolgten. Ähnlich wie Paypal, wo es ja auch keine richtigen Kontoauszüge gibt, aber eine Aufstellung der "Aktivitäten".

    Du musst ja nachweisen können, woher das Geld auf dem Konto kommt.

    Empfehlung, umgehend mit dem Glücksspiel aufzuhören, damit es

    keine Probleme mit dem Jobcenter gibt.

    Gruß

    Hallo!

    Es hing mit den Nebenkosten zusammen. Die wurden mir gestrichen, weil ich nicht mitgewirkt habe.

    Dann wäre das möglich:

    (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

    Bitte klären Sie das nächste Woche mit Ihrem Jobcenter.

    Gruß

    Hallo!

    Es läuft alles ganz normal weiter, mit oder ohne Änderungsbescheid.

    Nachzulesen hier:

    Gruß

    Hallo!

    Es ist immer wieder schön, wenn Benutzer meinen ihr Halbwissen

    verbreiten zu müssen und sich dann zu allem Überfluss noch unbelehrbar

    zeigen.

    Die AfA hat unberechtigter Weise die Auszahlung gesperrt, somit wurde vorläufig der Anspruch versagt.

    Falsch!

    Eine Sperre ist nicht anderes.

    Falsch! Es wurde eine Sperre geprüft. Eine Prüfung ist keine Sperre

    Der Themenersteller möge die Beiträge des Benutzer quinky3 bitte

    ignorieren, denn sie sind falsch. Da der Benutzer nicht über das

    Wissen der tatsächlichen Rechtsgrundlagen verfügt, sondern hier

    sein Halbwissen verbreitet.

    Gruß

    Presseinfo - Für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 1. Januar 2023

    Hallo!

    Das muss hier alles im Zusammenhang betrachtet werden. Da eine Wohnung

    vorhanden ist bei der die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter übernommen

    werden, wird auch wohl der volle Regelsatz bezahlt.

    Was den Umzug angeht, wurde hier alles geschrieben und die Lage ändert sich

    nicht, wenn immer neue Themen eröffnet werden. Wir drehen uns hier im

    Kreis, deshalb beenden wir das Thema.

    Ausdrückliche Aufforderung, bitte klären Sie im neuen Jahr alles mit

    Ihrem Jobcenter.

    Gruß

    Hallo!

    Damit SGB II und SGB XII nicht durcheinander geraten, hier das Zitat

    aus SGB II:

    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    Empfehlung, klären Sie bitte im neuen Jahr Ihre Situation mit Ihren Jobcenter.

    Gruß

    Hallo!

    Was stimmt denn jetzt tatsächlich? Im Eingangsthema:

    Jetzt:

    4 Personen ( Mann vollzeit 1720€ Netto ,Frau Hausfrau, Kind1 (21) Ausbildung 600€Netto+Kindergeld 250€ Kind2 (14) Kindergeld 250€

    Was trifft hier zu? Nur korrekte Angaben ermöglichen Hilfestellung.

    Gruß

    Hallo!

    Jetzt beim Bürgergeld ab 01.01 steht es ,oder ich lese falsch

    Sieht nachdem 01. Juli 2023 aus, nicht Januar 2023:

    Das zur Information!

    Gruß

    Hallo!

    Wie von@Tamar schon geschrieben, kann eine Hausdurchsuchung nur

    im Rahmen einer Betrugsanzeige von einem Richter genehmigt

    werden. Hier werden vermutlich zwei Begriffe durcheinander gebracht.

    Hausbesuch (Inaugenscheinnahme durch das Jobcenter) ist keine

    Hausdurchsuchung.

    Das zur Information!

    Gruß

    Hallo!

    Es ist nichts unerheblich, wenn Sozialleistungen bezogen werden.

    Dafür hat der Gesetzgeber rechtliche Regelungen erlassen, die

    ohne Ausnahme für alle Leistungsberechtigten gelten

    Sozialleistungen werden von der Allgemeinheit getragen und die

    Jobcenter sind zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Man wird also

    Ihr Umzugsbegehren prüfen.

    Unter diesen Umständen die Empfehlung vorher mit dem Jobcenter

    zu sprechen. Aber Sie entscheiden selbst, wie Sie mit den gegebenen

    Informationen umgehen und tragen auch letztendlich die Konsequenzen

    für Ihre Entscheidungen.

    Gruß

    Hallo!

    Allgemeine Anmerkung! Diese Informationen hätten alle im Eingangsthema

    stehen müssen, denn sie verändern die Lage erheblich.

    (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

    (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

    Hier entsteht eine mehrfache Problematik! Mietvertrag unter Verwandten,

    was alleine schon zu Problemen führt, siehe Tamar :

    Wie ich bereits geschrieben habe: unter Umständen ist ein Mietvertrag unter Verwandten immer ein Problem.

    Vor dem Umzug unbedingt mit dem Jobcenter sprechen.

    Gruß