Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte in seiner Entscheidung mit dem Aktenzeichen: L 15 AS 317/11 B, dass Hartz IV Beziehern vom Jobcenter ein Führerschein bezahlt werden muss, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht.
Jobcenter können Erwerblosen die Arbeitslosengeld II beziehen, zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Leistungen nach § 16 SGB II aus dem Vermittlungsbudget bewilligen.
Hat der Betroffene einen Job gefunden, kommen laut § 16 SGB II, Leistungsübernahmen für Bewerbungskosten, für Weiterbildungskosten oder Mobilitätshilfen in Frage.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte, das auch in diesem Fall § 16 SGB II gilt, weil der betroffene Hartz 4 Empfänger mit einem Führerschein der Klasse B, einen neuen Arbeitsplatz bekommen könne. Dieser legte zur Glaubhaftmachung bei Gericht, eine schriftliche Bestätigung des zukünftigen Arbeitgebers vor. ...................