Beiträge von Grace


    Bei gleichem Inhalt bitte Ursprungs-Thread weiterführen, denn es geht um eine
    unterschriebene EGV.

    trotzdem im Bezug von Arbeitslosengeld 2 ist

    Von mir rot hervorgehoben! Im Bezug,auch mit während des Bezugs übersetzt, jeder Zufluss
    ist während des ALG II Bezugs in welcher Form auch immer meist Bedarfs mindernd zu
    berücksichtigen. Um es allgemein verständlich auszudrückend!

    PS: War bei der Übersichtlichkeit behilflich und hab das Selbstzitat entfernt. Die nächsten Fragen
    sind auch so verständlich. :)

    das mit dem Haus oder
    Mietswohnung tut wirklich nichts zur Sache oder?


    So und jetzt reden wir hier Tacheles! Es macht wegen der Angemessenheit der KDU
    sehr wohl einen Unterschied, ob hier ein Haus mit Grundstück, oder eine
    Mietwohnung angemietet wurde.

    Je nach Region gilt nämlich eine Obergrenze der KDU. Ganz klare Antworten jetzt bitte
    auf meine Fragen. Wurde ein Haus mit Grundstück angemietet, oder eine Mietwohnung?

    Leider wollen die nun noch eine offizielle Erklärung vom Energieanbieter das die keine Ratenzahlung akzeptieren.
    Wusste ich ja nicht.


    Bei Stromschulden umgehend mit dem Stromanbieter wegen Ratenzahlung Kontakt aufnehmen.
    Wenn der schriftlich ablehnt, geht es dann mit dieser schriftlichen Ablehnung zum JC wegen
    einem Darlehen. Das ist aber der normale Weg und wird vom JC immer so gehandhabt.

    Ansonsten ist keine Rate zu zahlen, wenn der eine Bruder 50 % erhält und der andere auch 50 %.


    :?: Na, da wurden tatsächlich die Posting vorher nicht gelesen. Denn das gibt wohl das Gesetz
    nicht her:

    Mein Bruder würde mir notariell bestätigen dass ich Wohnrecht auf Lebenszeit habe u auch d ich ihn nicht auszahlen kann/werde.


    Der Bruder würde auf Kosten der Allgemeinheit ausgezahlt? ?(:?:

    gilt es als schonvermögen da ich ja schon drin wohne u d Wohnung mir z Hälfte gehört??


    Die Wohnung würde dem User während des laufenden Leistungsbezug zu fallen. :?:

    Zum Hausbesuch der Ordnung halber:

    Die Behörde hat gemäß § 67a Abs. 2 S. 1 SGB X die Möglichkeit, den Antragsteller persönlich zu befragen. Nur in besonderen Fällen besteht die Möglichkeit der Befragung eines Dritten ohne Kenntnis des Betroffenen nach § 67a Abs. 2 S.2 SGB X. Die Vorgehensweise ist hier von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt. Die persönliche Befragung des Betroffenen hat gemäß § 67a Abs. 2 S. 1 SGB X Vorrang. („Grundsatz der vorrangigen Befragung beim Betroffenen“).

    Wichtig ist, dass die Behörde den Betroffenen gemäß § 67 a Abs. 3 Nr. 1-3 SGB X über die Rechtslage informiert und ihn in den Ermittlungsprozess einbezieht.
    Somit lässt sich festhalten, dass Hausbesuche nur in wenigen bzw. besonders begründeten Fällen möglich sind. Immer dann, wenn sich die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bezogen auf den einzelnen Sachverhalt nicht anderweitig (Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) ermitteln lassen, kann die Behörde mit Hilfe eines Hausbesuches versuchen, den Sachverhalt abschließend zu klären.
    Der Hausbesuch ist auch immer nur dann durchzuführen, wenn er zur Klärung bereits bekannter Indizien hilft. Eine routinemäßige Durchführung von Hausbesuchen zur Feststellung von Leistungsmissbrauch ohne vorherige Indizien ist nicht zulässig. (“Verdachtsfindung”).

    ich denke auch wenn dieser Widerspruch nun kein gehört findet,
    nehm ich mir einen Anwalt.


    Dazu der Ordnung halber nochmal Casa und bitte lies konzentriert, was wir schreiben.

    Ein Widerspruch ist nicht möglich.
    Nenne dein Schreiben also "Antwort".


    Es ist kein Widerspruch, weil in der Phase nicht möglich.

    inwieweit bin ich verpflichtet einem unangemeldetem Prüfdienst eintritt zu gewähren?


    Hier auch noch Informationen zum Hausbesuch:

    Hausbesuch durch Sozialleistungsträger im Bereich der Leistungsgewährung nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII

    aber gut ich denke nicht 6 Monate Arbeitssuchend zu sein, immerhin ist der Arbeitsmarkt
    bei uns recht ok.


    Das wäre das Beste für dich und ich drücke dir die Daumen. :)

    Die Tatsache dass der WG- Mitbewohner Verweigert seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen, ist wohl schon der Nachweis, den WG-Mitbewohner nicht im Notfall unterstützen zu wollen.
    b) Sie nehmen Bezug auf §7 ABs 3 a SGB II und vermuten somit eine Partnerschaft,
    die ich ganz klar Widerlegen kann und muss, daher Bitte ich Sie zu verstehendass Frau XY die Unterlagen nach §7 ABs 3 Nr. 3c Nicht einreichen möchte, Da sie eine eigenständige juristische Person ist und keinerlei Interesse hat einer Offenlegung Ihrer Konten sowie Ihres Mietvertrages mit den Vermietern.


    Da sie einen Vollzeitjob hat und keine Leistungen bezieht, muss sie auch ihre Daten nicht angeben. Sie kann dem JC das verweigern.

    kann ich Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe
    Beantragen ohne HARTZ IV Bewilligungsbescheid,
    denn den habe ich ja noch nicht ist ja alles offen...


    Was die Beratungshilfe angeht, Frage, liest du eigentlich gründlich, was ich schreibe? ?(
    Was ich übrigens in deinem Fall für angeraten halte, in jedem Fall eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
    Den aufgrund der "Blauäugigkeit" mit dem gemeinsamen Konto wird es nicht leicht die Bedarfsgemeinschaft
    zu widerlegen.

    Dazu noch der gutgemeinte Rat den Ton gegenüber dem JC erst Mal etwas zu dämpfen. Denn
    auch die KDU sind nicht angemessen, wie auch @Corinna schon treffend festgestellt hat.
    Oberbayern?

    Dann noch einen Link, wo du schauen kannst, ob in deiner Nähe eine ErwerbslosenInitiative
    ist. Dort könntest du dich auch kostenlos informieren:

    TACHELES - SOZIALHILFE.de - My Sozialberatung-Adressenbank Suche

    denn den habe ich ja noch nicht ist ja alles offen...


    Richtig und deshalb ist gründliche Information wichtig, anstatt sofort gegen das JC "zu schießen".
    Das kannst du dir für später aufheben, falls tatsächlich etwas verkehrt läuft.

    Einen Denkfehler mit

    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    bei dir korrigieren. Sauer schrieb dazu:

    Genügen die Feststellungen insgesamt nicht, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
    festzustellen, darf das Jobcenter eine solche vermuten, wenn mindestens ein Kriterium nach
    Abs. 3a vorliegt. Die Aufzählung ist dennoch nicht abschließend, auch die Kriterien sind nicht
    zwingend abschließend definiert. .......


    Ihr müsst auch mit einem Hausbesuch rechnen. Es ist nicht so leicht eine BG zu widerlegen.

    nur ist es aus meiner Sicht völlig legitim in einer WG für Salz und Mehl ein Konto auf zu machen ist
    halt einfacher als jedesmal wegen kleinstbetrtägen "rum zu scheißen"

    jetzt habe ich den Salat....


    Was in deinen Augen legitim ist, muss vom Gesetz her nicht richtig sein. Es gibt gesetzliche
    Regelungen, die ganz klar formulieren, was eine WG ist und was eine BG.

    [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Girls/smilie_girl_101.gif] Jetzt hast du den Salat, ... im wahrsten Sinne des Wortes!

    Ich habe das gelesen und stelle erneut fest: ein Gemeinschaftskonto für Lebensmittel und andere Sachen, welches monatlich zu genau gleichen Teilen gespeist wird, was insbesondere beim Essen eben nicht üblich für eine echte WG wäre. Was also nichts daran ändert, daß hier schon Anzeichen für ein gemeinsames Wirtschaften vorliegt. Von daher mußt Du erst mal nachweisen, wieso Ihr eben nicht zusammen wirtschaftet, obwohl Ihr doch ein Gemeinschaftskonto für u.a. Lebensmittel habt.


    Das sehe ich übrigens auch so, der Ordnung halber für den TE. Bei einer WG gibt es kein
    Gemeinschaftskonto und das lässt durchaus den Schluss einer BG zu. Sollte geändert werden,
    sonst ist die Widerlegung einer BG gleich Null. Kommt ihr nicht mit durch! Jeder hat sein
    eigens Konto für den Anderen unerreichbar ohne Vollmacht.

    Das ist ja super.

    Wie kommen die eigentlich auf 6 Monate?

    (3) 1Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. 2Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. 3Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. 4Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

    Habe den Bedarf kurz überschlagen, soweit das nach den Angaben möglich war und
    komme etwa auf 1.591 Euro mit dezentraler Warmwassererzeugung.
    Gibt es irgendetwas, was zur Reduzierung führen könnte? Rückforderungen wegen
    Überzahlung, Unangemessenheit der KDU für die Stadt? Bitte mehr Erklärungen!

    weil ich den Vertrag ja erst unterschreibe wenn ich dort bin und vorher offiziell nicht feststeht wie viel ich verdienen werde? Ich habe bisher nur eine Beschäftigungsbestätigung vom Arbeitgeber.


    Hm, keine sichere Sache! Ein Arbeitsvertrag ohne den Verdienst zu kennen? Wenn man sich auf eine
    Stelle bewirbt sollte man schon den Verdienst kennen, vorher erfragen beim AG. Eventuell musst du auch
    aufstocken.
    Da wäre es ratsam mit dem JC zusammen zu arbeiten und den Umzug genehmigen zu lassen. Falls das schief
    läuft, verbleibst du im ALG II Bezug. Du solltest auch prüfen, ob die neue Wohnung im Zweifelsfall den
    angemessenen KDU für ALG II entspricht. Ferner könntest du dann auch mit dem SB über deine Lage reden.
    Das wäre meine Empfehlung!

    Trennungsunterhalt steht mir keiner zu,da die Ehe zu kurz war...


    smiley98.gif im Forum! Sagt wer? Warst du beim Rechtsanwalt? Das lässt sich nämlich so nicht generell
    sagen, ob dir kein Unterhalt zusteht. Sondern es kommt auf den Einzelfall/Einzelfallbeurteilung an.
    Rate dringend zur Prüfung!


    Das müsste also geklärt werden und dein Mann kann sich nicht generell seinen Unterhaltspflichten
    dir gegenüber wegen vermeidlich kurzer Ehe entziehen, nicht wenn du euer gemeinsames Kind erziehst.

    Die Zahlung Ihrer Leistungen wurde vorläufig eingestellt, weil Sie und Ihre Angehörigen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bezirk der für Sie zuständigen, im Briefkopf genannten Stelle, haben dürften.


    Der Grund für die Leistungseinstellung dürfte die Zuständigkeit sein. Wenn nach dem Umzug versäumt wurde sich beim neuen JC anzumelden, weil anderer Zuständigkeitsbereich, hat das alte JC die Leistung jetzt eingestellt.?