Da bin ich auch gespannt, ob diese Outung mit KDU-MA gegenüber dem Vermieter
tatsächlich erzwungen werden darf trotz Urteile. Da würde der Sozialdatenschutz
ausgehebelt. Kann eigentlich nicht sein, weil selbst die Bundesagentur für Arbeit
darauf verweist, dass die Anlage KDU reicht.
Beiträge von Grace
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Hallo, wir drehen uns hier im Kreis, entschuldige. Es bleibt dir überlassen, was du
jetzt machst. Du hast alle Informationen, die du jetzt benötigst. Entscheide selbst,
ob du SB beim JC die 200 Euro erklärst. Das kann dir niemand abnehmen. -
Ich ueberweise nicht mal so mal so siehe erster Beitrag heute. Ich ueberweise immer zum 1ten eines jeden Monats 387€ (der Betrag, der das JC zahlt). Die 200€ zahle ich immer zur Mitte eines jeden Monats. Also alles immer konstant, was auch meinen Auszuegen klar ersichtlich ist. Auf den Auszuegen sind diese Ausgaben auch immer mit dem Verwendungszweck "Miete" versehen.
Ich versuche eine Interpretation. Du zahlst 387 Euro Miete am 1. Monats. Dann überweist du
nochmal 200 Euro Mitte des Monats. 587 Euro Miete für einen Untermietvertrag bei einer
Person könnten die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft unangemessen werden lassen.Nun will das Amt eine Erlaeuterung, warum ich an meinen zusaetzlich noch 200€ zahle. Warum wollen die das wissen? Meine Ausgaben koennen doch voellig egal sein. Und wenn ich die 200€ fuer Sextoys ausgeben wuerde, geht es das JC nix an. So langsam schwillt mir derb der Kamm. Wie ist nun hier vorzugehen?
Auch hier nur der Versuch einer Interpretation! Das JC möchte prüfen, ob hier unwirtschaftliches
Verhalten eine Rolle spielt. Denn du bekommst Aufstockung und solltest das genau begründen
können, warum du 587 Euro für Miete überweist. Solange Leistungen bezogen werden, muss bei
Aufforderung der Nachweis erbracht werden. Du wirst also nicht umhin kommen, dem JC
zu erklären, warum du Mitte des Monats nochmal 200 Euro überweist. Hier Information über
die Mitwirkungs-Pflichten im Leistungsbezug. Bitte mal ruhig und konzentriert lesen!Mitwirkungspflichten
Besonders konkfliktträchtig ist der Bereich der Mitwirkungspflichten von SGB-II-Leistungsempfängern, beispielsweise ob und inwieweit vom Jobcenter geforderte Unterlagen vorgelegt werden müssen, insbesondere Kontoauszüge, oder ob und inwieweit Hausbesuche durch den Aussendienst hingenommen werden müssen.
Ausgangspunkt aller sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten, nicht nur der grundsicherungsrechtlichen Mitwirkungspflichten, sind die Regelungen in den §§ 60 ff. SGB I. Übertragen auf das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können die Mitwirkungsobliegenheiten der Hartz-IV-Empfänger aus §§ 60 - 62 SGB I wie folgt gelesen werden.
Wer Leistungen nach dem SGB II beantragt oder erhält, hat gem. § 60 Abs. 1 SGB I (1.) alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Jobcenters der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, (2.) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen und (3.) Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Jobcenters Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Wer Leistungen nach dem SGB II beantragt oder erhält, soll gem. § 61 SGB I auf Verlangen des zuständigen Jobcenters zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen. Wer Leistungen nach dem SGB II beantragt oder erhält, soll sich gem. § 62 SGB I auf Verlangen des zuständigen Jobcenters ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind...............................
Kosten der Unterkunft
Hartz-IV-Empfänger haben grundsätzlich auch Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft. Bedarfe für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Jobcenter regelmäßig in Höhe der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Bei dem Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich - wie beim Regelbedarf - um Individualansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, nicht um einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft (BSG, 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R), so dass in einem Rechtsstreit um höhere Unterkunftskosten ggf. alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft klagen sollten und müssen. Ist unklar, ob nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Klage erheben will oder alle Mitglieder Klage erheben wollen, ist der Klageantrag nach dem so genannten “Meistbegünstigungsprinzip” unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens nach § 123 SGG aber dementsprechend auszulegen (BSG, 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R).
Der Gesetzgeber verwendet in § 22 SGB II bewusst nicht den Begriff der Wohnung, sondern den weiter zu verstehenden Begriff der Unterkunft. Nicht berücksichtigungsfähig sind (nur) die Kosten für Geschäftsräume, die nicht der Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse dienen (BSG, 16.12.2008, Az. B 4 AS 1/08 R). Werden Geschäftsräume teilweise auch als privater Wohnraum genutzt, können die anteiligen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden (LSG Baden-Württemberg, Az. L 1 AS 5292/14 ER-B). Unter einer Unterkunft im Sinne des SGB II ist jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren, gewährleistet (BSG, 17.06.2010, Az. B 14 AS 79/09 R). Dementsprechend kommt beispielsweise auch ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil als Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II in Betracht (BSG, 17.06.2010, Az. B 14 AS 79/09 R) oder eine Gartenlaube (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 08.03.2006, Az. L 19 B 42/06 AS ER). Bedarfe für die Unterkunft meint in erster Linie die Miete. Aber auch Entschädigungszahlungen nach § 546a Abs. 1 BGB, die im Falle der verspäteten Rückgabe der Mietsache vom Mieter an den Vermieter zu leisten sind, beispielsweise nach einer Kündigung des Mietverhältnisses, werden erfasst (SG Regensburg, 23.12.2013, Az. S 16 AS 678/13 ER; LSG NRW, 18.01.2013, Az. L 6 AS 2124/11 B).
Mündlich abgeschlossene Mietverträge - auch unter Verwandten - über die Überlassung von Wohnraum können Rechtsgrundlage dafür sein, dass der Grundsicherungsträger tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen hat, wenn ein entsprechender rechtlicher Bindungswille der Vertragsparteien besteht (BSG, 07.05.2009, Az. B 14 AS 31/07 R), also insbesondere kein Scheingeschäft (§ 117 BGB) vorliegt. Eine Übertragung der Maßstäbe des steuerrechtlichen Fremdvergleichs auf das SGB II scheidet aus (BSG, 03.03.2009, Az. B 4 AS 37/08 R). Die Miete muss auch nicht zwingend bezahlt werden. Es reicht aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt ist (BSG, 03.03.2009, Az. B 4 AS 37/08 R).
Die Feststellung, welche Unterkunftskosten im Einzelfall angemessen sind, vollzieht sich in zwei Schritten.....................................
Grundsicherungs-Handbuch ist eine Seite, wo auch andere Sachen anschaulich erklärt
werden. Einfach mal lesen und du verstehst Vieles viel besser. -
Oder ist das reine Schik...? Ich habe zur Zeit soviel um die Ohren und ich bin einfach nicht mehr belastbar. Wiege nur noch 45kg und habe heute Abend einen Ruhepuls von 130 und ich habe keine Lust im Krankenhaus zu landen. Ich habe nichts zu verbergen, bin zu jedem und allem immer ehrlich. Sollen lieber mal bei den jenigen nachforschen, die wirklich krumme Dinge drehen.
Nun beruhige dich mal, hier wird dir geholfen! [Blockierte Grafik: http://www.smiliesuche.de/smileys/troestende/troestende-smilies-0007.gif] -
Aber achte darauf, dass das JC alle erforderlichen Angaben zur Berechnung der
Angemessenheit für die Kosten der Unterkunft bekommt. Melde dich wieder! Mich
interessiert sehr, wie die Bundesdatenschutzbeauftragte auf die Beschwerde wegen
dem ominösen Formular KDU-MA reagiert. -
Es gibt hier ein Urteil vom Bundessozialgericht:
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Januar 2012 im Verfahren B 14 AS 65/11 R festgestellt, dass das beklagte Jobcenter durch sein Schreiben an den Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch seine Telefongespräche mit diesem und mit dem Ehemann der früheren Vermieterin der Kläger unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat, indem er den Leistungsbezug der Kläger mitgeteilt hat. Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Der Beklagte kann das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Er musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.
Das passiert durch das Formular KDU-MA auch und ist m.M. nach nicht zu rechtfertigen.
Die Daten, die durch die Anlage KDU ALG II fehlen, sind bei dir zu erheben.Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung für den Vermieter, die Mietbescheinigung auszufüllen. Damit ist die Erfüllbarkeit der Anforderung der Mietbescheinigung von der Kooperationsbereitschaft des Vermieters abhängen. Sollte der Vermieter des Ausfüllen der Mietbescheinigung verweigern, wird Ihnen die Vorlage beim Jobcenter unmöglich. Aus diesem Grund kann die Vorlage einer vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung nicht zu Ihren Mitwirkungspflichten gezählt werden.
Des Weiteren ist mit einer Verpflichtung zur Vorlage der Mietbescheinigung ebenfalls eine Verpflichtung zur Offenlegung des Sozialleistungsbezuges des Betroffenen gegenüber dem Vermieter verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die mit einer Vermieterbescheinigung erhobenen Daten auch auf andere Weise erhoben werden können. Die Preisgabe des Sozialleistungsbezuges ist daher nicht erforderlich. Die Verpflichtung der Betroffenen, zu einer nicht erforderlichen Preisgabe ihres Sozialleistungsbezuges, stellt eine Überschreitung der Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 65 Absatz 1 Nr. 1 SGB I dar.
Bezüglich der Erhebung von Mietbescheinigungen bei der Wohnungssuche gelten die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie für ein bestehendes Mietverhältnis. Die Mietbescheinigung kann auch hier nur als freiwilliges Angebot angesehen werden. -
Dein JC ist in der Tat problematisch, konnte verschiedene Sachen im Internet finden.
Du muss dich nicht als ALG II-Empfänger gegenüber deinem Vermieter outen.
Es ist völlig ausreichend, den Vordruck "KdU – Kosten der Unterkunft" ausfüllen und Mietvertrag
vorzulegen. Was noch fehlt, wenn was fehlt, ist bei dir in erster Linie zu erfragen.Wiederhole meinen Rat:
Alles anzeigenIch habe mir das Formular KDU-MA angesehen und rate @guenther111 das offizielle Formular
der Agentur für Arbeit zu verwenden: Anlage KDU - Kosten der Unterkunft und HeizungFerner rate ich dazu dieses Formular KDU-MA als Kopie an die Bundesdatenschutzbeauftragte
zur Prüfung zu schicken:Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
53117 Bonn
Telefon: +49 (0)228-997799-0
E-Mail: poststelle@bfdi.bund.deMeiner Meinung nach ist es unvereinbar mit dem Datenschutz.
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Deine Freundin muss für einen Weiterbewilligungs-Antrag ihre Kontoauszüge vorlegen
und könnte damit die Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft auslösen. Was dann auch
Probleme bei ihren Kosten der Unterkunft nach sich ziehen könnte. Sie soll dir einfach
Bargeld geben und gut ist das. -
ich bin seit längerem mit meiner Freundin zusammen. Wir wohnen zwar getrennt besuchen uns aber immer gegenseitig. Also mal ne Woche ich bei Ihr mal ne Woche sie bei mir.
Getrennte Wohnungen, getrennte Konten, wo ist das Problem?Dann müssen wir natürlich auch zusammen essen einkaufen gehen. Grundsätzlich zahle ich dann immer. Nun möchte Sie mir pauschal 50 €/Monat für die gemeinsamen Ausgaben erstatten.
Wie soll dieses pauschal Erstatten vor sich gehen? Sie gibt dir 50 Euro Bargeld pro Monat
zum Einkauf dazu, fertig!Sie bekommt allerdings aktuell Hartz 4. Könnte sie damit Probleme bekommen? (ggf. Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft oder ähnliches)
Bist du im ALG II Bezug? -
Begriffserklärung
Bedarf = zu zahlende ALG II – Leistung einschließlich Kosten der Unterkunft
Abkürzung für gem. = gemäß = gem. § .... wird in dem Zusammenhang so verwendet.
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Bitte etwas Geduld, kommen Antworten! -

Super, hast du gut gemacht! Danke! -
Bitte lade die Links richtig hoch, sonst bekommen wir sie nicht auf!

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Basti121, lädt du bitte deine Dateien noch einmal hoch! Musste sie löschen, konnten nicht
geöffnet werden. Tut mir leid! -
Ich kann die Bilder unter den Links nicht sehen. Warum?
Sie haben einen ungültigen oder nicht mehr gültigen Link aufgerufen.
Zurück zur vorherigen SeiteIch auch nicht!
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Hier wurden dann wohl alle Fragen ausreichend beantwortet. ALG II ist eine Sozialleistung,
die das Existenzminimum bei Bedürftigkeit sichern soll. Wenn unter Berücksichtigung der
Vermögensfreibeträge Vermögen übrigbleibt, ist dieses zu verbrauchen, bevor ALG II
beantragt werden kann. Für diese Rechtslage ist das SGB II zuständig. Sollte hier deutlich
geworden sein. -
Promt bekam ich die Erlaubnis, sowie eine Tabelle wie groß und wie teuer die Wohnung sein darf. Für jeden Stadtteil feinsäuberlich aufgelistet.
Das Problem ist, dass wir diese ominöse Liste nicht kennen. Manche JC haben kein schlüssiges Konzept
und die KDU sind zu niedrig. Suche dazu mal etwas raus, damit die Problematik klar wird.
Es gibt auch Urteile, dass das Konzept nicht schlüssig ist und das JC zahlen muss. -
Ich komme hier auf einen Vermögensfreibetrag von 20.600,00 Euro.
Für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Die Warmmiete (sozialer Wohnungsbau mit WBS) von
745 Euro für die Wohnung dürfte für 4 Personen auch angemessen sein, sollte aber überprüft
werden. -
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) 1Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede
in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren
Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der
Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin
oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag
nicht übersteigen,1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind,
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Ist doch alles paradox
Ich liebe die deutschen GesetzeDiese Sätze sind unproduktiv und bringen uns nicht weiter.
Anstatt jetzt die Konzentration völlig auf den Bausparvertrag zurichten,
erst den Vermögensfreibetrag ausrechnen. -
Das man in so einem Fall aber erst ein halbes Jahr später an das Geld kommt, scheint niemandeb zu kümmern :-D
Es geht nicht darum, ob es Jemanden kümmert. Sondern um die bestehende
Rechtslage. -
Schaue nach und dann sehen wir weiter! Hier noch genereller Hinweis zum
Aufbewahren von Dokumenten. Aller Schriftverkehr, besonders der, der zu
Rückforderungen führen kann, sollte ordentlich abgeheftet in einem Ordner
aufbewahrt werden. Es ist wichtig, dass auch der Leistungsbezieher jederzeit
Nachweise liefern kann, um eventuell schon erledigte Vorgänge zu beweisen. -
Kannst du den Bescheid und die Rückforderung bitte anonymisiert uploaden?
Halte ich bei diesen Rückforderungen auch für wichtig. Bitte Alles anonymisieren!
Den Briefkopf (BG-Nr, Name, Wohnort, Straße), alle Namen im Bescheid und vor Allem
das betroffene Jobcenter (wie Briefkopf anonymisieren). -
Ich habe noch eine Frage. Was kann mir schlimmstenfalls drohen mit beigefuegtem Schreiben? Eine Sperre oder gar Strafe?
Mache dich nicht verrückt! Was passieren kann, dass eine Anrechnung als Einkommen stattfindet.
Du bekommst weniger Aufstockung. Was wir nicht hoffen wollen, kläre das. Melde dich
wieder, falls es tatsächlich Probleme gibt. -
Na, das Jammern bringt uns jetzt auch nicht weiter! [Blockierte Grafik: http://www.smiliesuche.de/smileys/troestende/troestende-smilies-0007.gif] Du musst das jetzt klären
und zukünftig weißt du jetzt Bescheid. -
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