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Dateianhang 4 nochmal gelöscht! Bitte ins PN-Fach schauen, Chromia!
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Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhandder Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit füreine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Sie können die Eilbedürftigkeit von vorläufigenLeistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung deshalb nicht nur pauschal darauf beziehen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senatsdes Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und einerVerfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben. ... -
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Was fällt unter die Wohnungsbeschaffungskosten?
Hierunter fallen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der neuen Wohnung und dem Umzug in die neue Wohnung anfallen, also auch die Umzugskosten und die Übernahme der Mietsicherheit.
Als Wohnungsbeschaffungskosten kommen folgende Aufwendungen in Betracht:- Wohnungsanzeigen, Internetrecherchen, Telefonate und die Beschaffung von Zeitungen,
- Maklergebühren jedoch nur, wenn nicht hinreichend nicht maklergebundene Wohnungen mit angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.
Die Übernahme von doppelten Mietzahlungen für die alte und die neue Wohnung kommt nur dann in Betracht, wenn die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfristen oder notwendigen Renovierungsarbeiten nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Kosten einer Einzugsrenovierung keine Wohnungsbeschaffungskosten sind. Diese sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht der Erlangung einer neuen Wohnung dienen, sondern die Funktion haben, die angemietete Wohnung auf Dauer für die Belange der Leistungsberechtigten herzurichten.
Allerdings wird dies vom Bundessozialgericht mittlerweile anders beurteilt; BSG vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R, Rz. 11:
„Aufwendungen für Einzugsrenovierung sind vielmehr Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Absatz 1 SGB II (4.). Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart, handelt es sich um Nebenkosten, die vom kommunalen Träger in tatsächlicher Höhe, begrenzt durch die Angemessenheit, zu übernehmen sind."
Als notwendige Umzugskosten zu übernehmen sind insbesondere:- Aufwendungen für einen Transportwagen, die Anmietung von Umzugskartons,
- die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung,
- die Kosten für den Postnachsendeauftrag, Ummeldung/Neuanschluss Telefon etc. und
- die üblichen Kosten für die Versorgung der Mithelfer.
Der Anspruch des Leistungsempfängers auf die notwendigen Umzugskosten besteht aber nicht unbedingt. Wenn es für Leistungsempfänger möglich und nicht unzumutbar ist, kann er von dem kommunalen Träger auf Selbsthilfeleistungen verwiesen werden. So können z.B. die Möbel selbst eingepackt und in die neue Wohnung transportiert werden.
Dieser Verweis auf die Selbsthilfeleistung oder auch Hilfe Dritter ist auch nicht unangemessen, da es auch in anderen sozialen Kreisen nicht unüblich ist, Umzüge zusammen mit Freunden und Bekannten zu realisieren.
In diesem Fall werden dann nur die tatsächlich angefallenen Kosten übernommen, aber nicht jene Kosten, welche für die Beauftragung eines Umzugsunternehmens anfallen würden.
Nur wenn die Eigenleistungen aufgrund des Alters, einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich sind, müssen ggf. auch die Kosten für ein gewerbliches Umzugsunternehmen vom kommunalen Träger übernommen werden. Es sind allerdings verschiedene Kostenvoranschläge einzuholen und dem Träger zu übermitteln. Dieser darf das günstigste Angebot auswählen. .............................. -
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Doch, ich habe ihn glaube ich nur falsch betitelt. Meine Freundin bekam den für 6 Monate als sie wieder anfing zu Arbeiten. Ihr Arbeitskollege sogar 12 Monate. Ich habe nur keine Ahnung wie man den nennt.
§ 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen
Kann es sein, dass du das meinst? -
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sry also ich bekomme alg 2 ab diesen monat also bis zum 1.8 hatte ich eine mitbewohner der aber nicht mehr bei mir wohnt seit den 1.8 war student bis vor kurzem.
Und? Meine Frage ist nicht beantwortet. Ist die Miete für August komplett beim Vermieter
bezahlt? Wenn du erst ab 01.09. ALG II bekommst, müsste das der Fall sein, wie auch immer. -
Also seit kurzem wohnt meine schwester bei mir ,sie kommt aus dem ausland ist aber natürlich auch deutsche,sie ist zum 6.8 bei mir eingezogen, sind dann auch sofort zum amt gegangen(8.8) um harz 4 für sie zu beantragen(ich bekomme auch harz 4 seit kurzem)
Hier habe ich eine Frage! Du bekommst ALG II und es ist deine Wohnung.
Also übernimmt das JC doch die Miete für deine Wohnung komplett?
Oder verstehe ich da etwas falsch?den wir brauchen den mietanteil von dem monat.
Wenn das JC doch deine Miete übernehmen sollte, dann wäre der Mietanteil deiner
Schwester doch nicht so relevant. Beantwortest du bitte meine Frage präzise! -
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Ja, leider ist das so! Es gilt jetzt eine Sanktion zu vermeiden. Also nicht noch den Abbruch
der Einstiegs-Qualifizierung, wäre mein Rat diesbezüglich. -
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Arbeitshilfe: Ansprüche auf Leistungen der Existenzsicherung für Unionsbürger/-innen
Stand: 4. September 2017
Hintergrund dieser Arbeitshilfe: Gesetzesverschärfung seit 29. Dezember 2016 in Kraft
Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die in verschiedenen Fällen
Sozialleistungen im Ermessenswege zuerkannt und insbesondere spätestens nach einem
sechsmonatigen Aufenthalt einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII festgelegt hatte,
stellt die Bundesregierung mit dem „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer
Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ nun klar, welche Personengruppen
nun von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII für fünf Jahre ausgeschlossen sind. Dazu gehören- Unionsbürger/-innen ohne materielles Aufenthaltsrecht
- Unionsbürger/-innen mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche oder
- Unionsbürger/-innen mit einem Aufenthaltsrecht allein aus Art. 10 der VO 492/2011(Wanderarbeitnehmerverordnung). Hier handelt es sich um Unionsbürger/-innen, die ihr
Aufenthaltsrecht in Deutschland als ehemalige Arbeitnehmer/-innen aufgrund der Schul-
oder Berufsausbildung ihrer Kinder ableiten.Statt eines Anspruchs auf reguläre Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Alg II sollen nun für
diese Personengruppen nur noch so genannte „Überbrückungsleistungen“ für Ernährung
und Unterkunft durch das Sozialamt (SGB-XII-Träger) erbracht werden dürfen sowie die
Kosten für die Rückreise. Diese einmaligen Leistungen liegen mit einem Betrag von gut
180 Euro noch unterhalb des regulären rein physischen Existenzminimums, das sich in
der Regelbedarfsstufe 1 auf rund 280 Euro beläuft. Die „Überbrückungsleistungen“ dürfen
normalerweise nur für einen Monat innerhalb von zwei Jahren erbracht werden.
Auswirkung: Neuregelung führt zu Verelendung .................. -
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Da ich deinen Wohnort nicht kenne, kann ich nur weitere Möglichkeiten aufzeigen.
Ein WG-Zimmer in einer WG, oder ein Zimmer in einem Übergangsheim bei
drohender Obdachlosigkeit. Wende dich umgehend an dein JC. Sie haben eine
Beratungspflicht. Hier nur ein Beispiel:Gebe deine Stadt ein und schaue, ob es in deiner Stadt auch so eine Stelle gibt.
Ansonsten Zustimmung zu @Casa.
Wir versuchen dir hier zu helfen.
Wenn ich mir dann hier schon die zweite patzige Antwort von dir anhören muss, was glaubst du wie hoch meine Motivation ist, dir zu helfen?
Du darfst gern davon ausgehen, dass ich nicht ohne Grund frage. Immerhin drohen dir Sanktionen, wenn du die Einstiegsqualifizierung ohne wichtigen Grund abbrichst.
Es gelten bei U25 strengere Regeln und wir versuchen dir tatsächlich zu helfen.
Es bleibt dir überlassen, was du aus den Informationen machst. Aber patzige
Antworten von dir sind unproduktiv und bringen dir letztendlich nichts. -
Hier einige Informationen zum Umzug. Um später Probleme wegen der KDU zu vermeiden,
sollte die Zusicherung des JC eingeholt werden. Vor Allem dann, wenn Umzugskosten
anfallen.(4) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Das schont später die eigenen Nerven ganz erheblich.
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Eine Wissenslücke eventuell bei @Triangle schließen.
§ 31 SGB II Pflichtverletzungen
(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung
über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ..............3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den
Abbruch gegeben haben.2Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
Das meinte @Casa mit seinem Hinweis:Du darfst gern davon ausgehen, dass ich nicht ohne Grund frage. Immerhin drohen dir Sanktionen, wenn du die Einstiegsqualifizierung ohne wichtigen Grund abbrichst.
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wenn Person X den Minijob nicht meldet und es dann irgendwann rauskommen würde (<- wie bekommen die das raus?)?
Nichts bleibt verborgen!§ 52 SGB II Automatisierter Datenabgleich
(1) 1Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen,
die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober
im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin, .................
Bitte lesen! Auch sehr informativ ....§ 63 SGB II Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 7. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.