Hallo Grace. Vielen Dank für die schnelle Antwort. Meine Freundin ist 45 also weit über 25. Wie müssen wir jetzt vorgehen? Muss sie einen neuen Antrag stellen oder wie läuft das? Braucht sie mein Mietvertrag für die Arge? Oder wie wird ihre Wohnungskosten berechnet wenn sie zu mir zieht? Danke für eure Antworten.
Informationen
Vor dem Umzug/Einzug sollte vom jetzigen JC eine Umzugs-Gehmigung eingeholt werden,
um spätere Nachteile zu vermeiden. Hilft Probleme zu vermeiden!
Vom Vermieter ist vorab die Genehmigung einzuholen. In der Regel wird
er nichts dagegen haben, weil das alltägliche Übung ist, dass Menschen
zusammenziehen.
§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB besagt, dass der Vermieter dem Mieter den Gebrauch
der Mietsache einem Dritten nicht ohne Erlaubnis des Vermieters überlassen
darf. Ein Dritter ist auch der Lebensgefährte des Mieters. Das gilt aber nicht
für Besucher oder andere Mitglieder der Familie. Der Mieter hat einen Anspruch,
dass der Vermieter ihm diese Zustimmung zur Aufnahme in den Mietvertrag
erteilt (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.
Ein Interesse ist auch berechtigt, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft
geführt werden soll. (Prinzipiell können Ehepartner, Partner und Familienmitglieder
immer aufgenommen werden. Trotzdem muss der Vermieter gefragt werden.) Diese
Zustimmung kann der Vermieter aber verweigern, wenn die Wohnung zu klein für
eine weitere Person ist. Der Vermieter kann mit Zustimmung aber auch eine
Mieterhöhung verlangen. Er kann die Nebenkosten erhöhen, weil diese auf alle
Mietparteien aufgeteilt werden und sich dadurch eine gerechtere Verteilung
ergeben würde.
Der Vermieter kann außerdem die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der
Mieter sich mit einer Mieterhöhung einverstanden erklärt, § 553 Abs. 2 BGB.BGH
Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der
Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im
Regelfall einen Anspruch. LG Frankfurt Der Lebensgefährte wird nicht
automatisch durch den Einzug in die Wohnung zum Mieter. Nur, wenn er in
den Mietvertrag mitaufgenommen wird, gilt er als Mieter und kann auch zur
Mietzahlung verpflichtet werden.
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Für die Antragstellung ALG II werden folgende Unterlagen benötigt:
Antragsunterlagen für Arbeitslosengeld II
Kontoauszüge (der vergangenen sechs Monate)
Mietvertrag, Heiz-/Nebenkostennachweis
Einkommens- und Vermögensnachweis
Meldebestätigung vom Einwohnermeldeamt
Falls noch Fragen dazu sind, möge @sayecco sie stellen und sich nicht
von den kleinen Meinungsverschiedenheiten beeindrucken lassen.
Weitere Meinungsverschiedenheiten wegen der Bedarfsgemeinschaft
und der Lebensform sind an anderer Stelle zu klären. Bevor das nicht
an anderer Stelle geklärt ist, geht es hier sachlich mit Formalitäten
zum Umzug weiter. Damit der TE nicht verwirrt wird. Denn das sind
OT Debatten.