Alles anzeigenLSG Niedersachsen-Bremen urteilt, dass weitere Schulbedarfe vom JC zu übernehmen sind
Noch muss etwas spekuliert werden, weil die Urteilstexte des LSG noch
nicht vorliegen. Klar ist aber, dass das LSG Niedersachsen-Bremen (NSB)
der Argumentation der Kläger gefolgt ist, die dargelegt haben, dass das
Schulbedarfspaket mit starren 100 EUR nicht den Anforderungen des BVerfG
genüge und dass, solange keine besondere gesetzliche Regelung
existiere, die Schulmaterialkosten vollständig zu übernehmen seien.
Einer der Klagepunkte waren Schulbücher von rund 200 EUR pro Kind.
Das Gericht sprach gegenüber dem NDR von einer „Pionierentscheidung“.
LSG verhandelt über Schulbedarfsleistungen des Jobcenters
NDR Berichterstattung hierTacheles hatte anlässlich des erstinstanzlichen Urteils zu Schulkosten im Mai 2016
eine Kampagne mit Musterschreiben gestartet, die kann jetzt exakt so weitergeführt
werden, nur ist jetzt das Urteil des LSG NDB noch mit einzubauen, ich möchte daher
auf unsere damalige Kampagne verweisen:
Beiträge von Grace
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im Forum! So ganz verstehe ich deine Frage nicht. Wieso soll eine Akte nicht
auf einem verschlüsselten USB-Stick mit zu einer Verhandlung gebracht werden? Der
USB-Stick ist extern und nicht immer im Netz, dazu noch verschlüsselt? Erklärungsbedürftig!
Zumal es hier um eine Klage wegen Sozialbetrug geht. -
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Aber wenn ich bei meinem Bruder in der Nachbargemeinde als 1.Wohnsitz gemeldet bin und ich dann aber meine Lebenshaltungskosten für den Campingplatz - / Wohnkosten geltend machen möchte?
Entweder, oder, beides nicht. Entweder ohne festen Wohnsitz, oder beim Bruder.Dann sagt die Arge das mein "Hobby" nicht als Wohnen bzw. Dauerhafter - Wohnsitz anzuerkennen ist????
Richtig!Ich somit keinen Anspruch auf zusätzlichen Bedarf habe und nur der Grund- Regelbetrag zu zahlen ist??
Richtig! Wobei noch geprüft wird, inwieweit du von deinem Bruder finanziell unterstützt wirst. -
Ja, in § 7 Absatz 1 Nr.4 SGB II ist legentlich der gewöhnliche Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland Anspruchsvoraussetzung. Ein fester Wohnsitz
wird für den Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht verlangt.
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Ich weiß sehr wohl, was du meinst. Stelle den Antrag auf ALG II! Dann sehen wir,
was passieren wird. Vorher ist das Rätselraten und vermuten. :whistling: Kann man natürlich
auch seine Zeit mit verbringen. -
Es gibt ein Urteil vom Bundessozialgericht:
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.6.2010, B 14 AS 79/09 R
Laut Richterspruch des Bundessozialgericht werden die Kosten für einen Wohnwagen übernommen, wenn dieser zum Bewohnen genutzt wird und der Anspruchsberechtigte
über keine Wohnung verfügt. -
Von mir am Rande mal ein Artikel und für Jeden wichtiger Hinweis.
Post verschwunden - Antrag nicht angekommen - verdächtige Häufung im JobcenterKein Einzelfall, sondern bundesweites Phänomen. Wie das möglich ist fragen sich Viele.
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Sozialrecht - Schuldnerberatung auf Kosten der SGB II-Träger?
BSG, Urt. v. 10.08.2016 - B 14 AS 23/15 R RiSG Dr. Steffen Schmidt, z. Zt. Wiss.
Mit. beim BSGA. Problemstellung
Die SGB II-Träger haben die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in Arbeit umfassend
zu fördern, wozu eine entsprechende Beratung gehört (§ 14 Abs. 1 und 2 SGB II). Es ist
leicht nachvollziehbar, dass schwerwiegende private Probleme der Leistungsberechtigten
– wie z.B. erhebliche Schulden
– die Aufnahme und Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erschweren. Die Arbeitslosigkeit
wiederum ist ihrerseits der Hauptgrund für die Überschuldung privater Haushalte.
Dementsprechend sollte zu einer „ganzheitlichen und umfassenden“ Betreuung und
Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit u.a. die Schuldnerberatung gehören. Das
Gesetz stellt die Schuldnerberatung aber in das Ermessen der Träger (§ 16a Nr. 2 SGB II).
Grds. obliegt es den SGB II-Trägern selbst, die Eingliederungsleistungen zu erbringen und
ggf. eine Schuldnerberatung vorzunehmen. Sie sollen dazu aber gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II
keine eigenen Einrichtungen schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter
vorhanden sind. Sofern also geeignete externe Angebote für die Schuldnerberatung
bestehen, sollen die SGB II-Träger hierauf verweisen.Geschieht dies und erbringen Dritte die Schuldnerberatung zur Erleichterung der Eingliederung
in Arbeit, erfolgt eine Vergütung durch einen SGB II-Träger nach den Maßgaben des
§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB II aber nur, wenn beide eine Vereinbarung schließen. Sie muss
insbesondere Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen(Nr. 1) und die Vergütung
(Nr. 2) regeln; zudem muss die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen geprüft sein
(Nr. 3). Eine Regelung, welche die SGB II-Träger zum Abschluss solcher Vergütungsvereinbarungen
anhält bzw. den Leistungserbringern ein durchsetzbares „Recht auf Abschluss einer
Vergütungsvereinbarung“ einräumt, existiert im SGB II allerdings nicht. Weiter schweigt
sich das Gesetz dazu aus, ob und wie die SGB II-Träger eine Auswahl unter den Dritten zu treffen haben,Seite 461 ............
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe) -
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Die Jobcenter arbeiten nach den aktuellen Urteilen des BSG vom 23.06.16,
Az. B 14 AS 30/15 R, größtenteils mit neuen Eingliederungsvereinbarungen.
Auch diese Eingliederungsvereinbarungen sollten die Betroffenen nicht
bedenkenlos unterschreiben, sondern die Eingliederungsvereinbarung einem
auf dem Gebiet des Sozialrechts tätigen Rechtsanwalt zur Prüfung vorliegen.
In meiner täglichen Arbeit kommen die folgenden Probleme in den
Eingliederungsvereinbarungen immer wieder vor:
Es werden Eingliederungsvereinbarungen „bis auf Weiteres“ erlassen.
Die unbegrenzte Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung „bis auf Weiteres“
ist unzulässig. Es wird auf die aktuelle Entscheidung des LSG Bayern,Beschluss vom 08.06.2017 - L 16 AS 291/17 B ER, verwiesen, darin heißt es u. a.: ..........
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe
Hinweis: umstritten, z. Bsp. AA LSG BB, Beschluss v. 06.11.2017 - L 18 AS 2232/17 B ER)
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