Hinweis, ich betreibe keine Hilfe per Konversation. Nur wenn es um personenbezogene
Daten geht, gibt es ausnahmsweise einen Hinweis außerhalb des Forums. Deshalb geht es
bei weiteren Fragen hier im Thema weiter.
Beiträge von Grace
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Zunächst Informationen zum Wechselmodell bei ALG II.
Kosten der Unterkunft bei temporärer Bedarfsgemeinschaft
Berechnung der angemessenen Wohnungsgröße
Als Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße konnte, nach Maßgabe der zuvor zitierten Urteile des BSG aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität auf § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) und die hierzu ergangenen Richtlinien der Länder abgestellt werden. (…) Danach besteht die förderfähige Wohnfläche von Wohnungen für Alleinstehende bis zu 50 m2, für Haushalte mit zwei Personen bis zu 60 m2 und für Haushalte mit drei Personen bis zu 75 m2.
Die Kammer ist insoweit zu der Überzeugung gelangt, dass dem Antragsteller nicht die für einen Einpersonenhaushalt angemessene Wohnfläche von 50 m2, sondern eine angemessene Wohnfläche im Umfang von bis zu 65 m2 zusteht. -
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Titel entsprechend verändert, damit jeder weiß, um was es geht. -
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im Forum! Könntest du bitte das Schreiben ausreichend anonymisiert
als PDF hochladen? Alles schwärzen, was Rückschlüsse zulässt, Jobcenter, Namen,
Wohnort, BG-Nummer. -
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Wir drehen uns im Kreis und halten uns besser an die Fakten.
Fazit, die Rückforderung des Jobcenters ist korrekt. Womit
deine Frage beantwortet wäre. -
Es ändert nichts an der Tatsache, dass ihr ALG II Leistungen für November erhalten habt
und zeitgleich im November der Lohn zugeflossen ist. Somit ergibt sich eine Überzahlung,
die zu erstatten ist. Es gilt das Zuflussprinzip! -
Es gilt das Zuflussprinzip! Im Gegensatz zu ALG II wird Lohn nicht im Voraus, sondern
rückwirkend gezahlt. Somit hast Du im Oktober einmal ALG II für November im Voraus
und einmal Lohn rückwirkend im November für deine Arbeit erhalten.
Daraus ergibt sich eine Überzahlung und diese ist zurückzuzahlen. Deshalb ist die
Rückforderung korrekt. -
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Aber für MICH hat das ja keinen finanziellen Vorteil, lediglich für die Firma, oder verstehe ich das jetzt falsch?
Ein Eingliederungszuschuss kommt immer dann in Betracht, wenn der Bewerber
(noch) nicht über die beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, die für
eine Stelle benötigt werden. Längere Arbeitslosigkeit alleine ist noch kein
Grund für einen Eingliederungszuschuss. Es müssen Vermittlungshemmnisse vorliegen.Der Eingliederungszuschuss wird meist gezahlt, wenn zu erwarten ist, dass die
volle Arbeitsleistung erst nach einer längeren Einarbeitungszeit als üblich oder
nur nach einem erhöhten Einarbeitungsaufwand erbracht werden kann.Eine Betriebs übliche Einarbeitung durch den Arbeitgeber kann nicht gefördert werden.
Es liegen bei dir also diese Voraussetzungen vor. Du hast also insofern etwas davon, dass
du eine Arbeitsstelle bekommst, die du ohne den Eingliederungszuschuss nicht bekommen
hättest, aufgrund fehlender Fertigkeiten/Voraussetzungen. Die Förderdauer kann bis
zu 12 Monate betragen. Da du offensichtlich ein Informations-Defizit hast: -
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Kündigung, warum rückwirkend? Wann soll der Umzug sein?
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Mein jetzig zuständiges Jobcenter sagte mir das ich zum neuen zuständigen Jobcenter gehen müsste, jedoch nicht das ich eine Genehmigung bräuchte
Wie war das doch gleich mit allen Informationen? Man sollte sie lesen, dann wird Vieles klar.Hast du die angemessenen Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung geprüft?
Ist die Miete der neuen Wohnung angemessen?
Hast du einen Grund für den Umzug?
Hat dein Vermieter dir jetzt gekündigt und du hast die Kündigung zur Hand?
Hast du Kontakt zum neuen Jobcenter aufgenommen wegen der neuen Wohnung?
Hat das neue Jobcenter der Übernahme der Miete für die neu Wohnung zugestimmt?
Hast du das vom Jobcenter schriftlich?
Hast du beim alten Jobcenter die Umzugskosten beantragt?Bitte alle Fragen beantworten!
§ 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
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.... bin echt etwas überfordert mit der Thematik
Deshalb ja zunächst diese ganzen Informationen. Es ist einfacher danach
das Folgende zu verstehen. -
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Ich zitiere gerne noch einmal @Corinna!
Hallo,
ob hier ein Widerspruch sinnvoll wäre, läßt sich nur anhand des konkreten Bescheides ermitteln. Angesichts der komplexen Materie wäre es bei einem ernsthaften Widerspruchswillen ratsam, ggf. mit einem Beratungsschein einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen und diesen die konkreten Erfolgsaussichten eruieren lassen.
Gruß!
Falls also in einem konkreten Bescheid Fehler sind, was wir nicht wissen können,
was du aber real überprüfen lassen kannst, wäre ein Widerspruch sinnvoll. -
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ZPO § 850k
1. Ein Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann über das Pfändungsschutzkonto, wenn er die kontoführende Bank anweist, einen Zahlungsvorgang auszulösen, und diese den beauftragten Zahlungsvorgang ausführt. Der vergebliche Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar.2. Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip).(Leitsätze des Gerichts) BGH, Urteil vom 19.10.2017 - IX ZR 3/17 (LG Wuppertal), BeckRS 2017, 131675 .......
Der BGH hat der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Ansicht, dass die Übertragung des Guthabens auf dem P-Konto in den Folgemonat keine temporäre,
sondern eine Beschränkung nur der Höhe nach bedeute, eine klare Absage erteilt.
Er verweist als Begründung auf die Materialien aus dem Gesetzgebungsprozess, denen
eindeutig zu entnehmen ist, dass der angemessene Ausgleich der Gläubiger- und
Schuldnerbelange die zeitliche Begrenzung der Übertragungsmöglichkeit bedingt,
und eine mehrfache Übertragung daher nicht möglich ist. Das vom BGH bereits in
einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 (IX ZR 115/14) postulierte „First-in-first-out-Prinzip“ entschärft diese Auslegung für den Schuldner, denn so wird sichergestellt, dass jedwede Verfügung zunächst auf das übertragene „alte“ Guthaben angerechnet wird. Dadurch dürften sich die Fälle, in denen ein vorhandenes Guthaben auf dem P-Konto die Zwei-Monats-Grenze „überlebt“ in der Praxis auf seltene Ausnahmen beschränken.
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe) -
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