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Beiträge von Grace
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Tut mir sehr leid, aber das musste ich zu deinem eigenen Schutz löschen. Zu viele
personenbezogene Angaben nicht anonymisiert. -
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Hier besteht offensichtlich ein hohes Informations-Defizit. Bitte Alles gründlich lesen!
Alles anzeigenDas Arbeitslosengeld II (kurz Alg II oder ALG II, umgangssprachlich auch Hartz IV)
ist in Deutschland die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es soll Leistungsberechtigten
ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
Allerdings kann es durch zulässige Sanktionen gekürzt oder ganz gestrichen werden;
das Existenzminimum wird nicht bedingungslos gezahlt.
Das Arbeitslosengeld II wurde zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz fürmoderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt[1] („Hartz IV“) eingeführt und hat –
wie im zugrunde liegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen – die frühere
Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer
Grundsicherung für Arbeitsuchende auf dem Leistungsniveau des
soziokulturellen Existenzminimums zusammengeführt. Nichterwerbsfähige
Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, das in vielerlei Hinsicht nach
denselben Regeln berechnet und gewährt wird wie Alg II. ...........
Abschließend, es gibt ALG II nur vorübergehend zur Überwindung der Erwerbslosigkeit.
ALG II ist eine Sozialleistung und verpflichtet laut SGB den Hilfsbedürftigen Alles zu
unternehmen, um diese zu beenden.Alles anzeigen§ 2 SGB II Grundsatz des Forderns
(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
2Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen
Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere
eine Eingliederungsvereinbarung abschließen.
3Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in
absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte
Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.(2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen,
ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. 2Erwerbsfähige
Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts
für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen einsetzen.
Lebenshilfe gibt es von mir ausnahmsweise gratis als Rat. Besinne dich auf dein
Leben und mache was daraus. Nimm dein Studium wieder auf, oder lerne was
Anständiges, damit du dein Leben ohne ALG II meistern kannst. Mit 29 Jahre
hast du dein ganzes Leben noch vor dir. Zerstöre es dir nicht, indem du deine
Zeit sinnlos vergeudest. -
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Ich bin erstmal ganz erstaunt, dass die EGV freiwillig ist, da mir der Verwaltungsakt angedroht wurde sollte ich nicht unterschreiben.
Zunächst einmal Folgendes:---->> Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die in einer Eingliederungsvereinbarung zu
treffenden Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine
Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts ist das Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung
zwar keine Voraussetzung für einen ersetzenden Verwaltungsakt. Vielmehr steht dem
Grundsicherungsträger diese Alternative schon dann zu, wenn sie ihm als der besser
geeignete Weg erscheint (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 13/09 R).Wenn du dich also weigerst eine EGV zu unterschreiben bekommst du diese als VA.
Soweit, denn und das auch ....Da es sich allgemein um einen Vertrag handelt, hast du die Leistungsberechtigte die Möglichkeit, einen Gegenvorschlag/Änderungsvorschlag zur unterbreiteten Eingliederungsvereinbarung zu unterbreiten.
Zu diesem Zwecke hast du 14 Tage Bedenkzeit. Es hat sich als vorteilhafter erwiesen an der EGV mitzuwirken, als sie nur stur zu blockieren und auf einen VA zu warten.Dazu ist eventuell Folgendes dir nicht geläufig:
Alles anzeigen§ 2 SGB II - Grundsatz des Forderns
(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer
Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. 2Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss
aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. 3Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu
übernehmen.(2) 1Erwerbsfähige
Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus
eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. 2 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen
ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.Ich arbeite seit 9 Jahren beim selben Arbeitgeber. Zwar nur Teilzeit, aber mehr ist nicht drin.
Siehe Grundsatz des Fordern! Wenn du Einschränkungen hast, so sind diese vom ärztlichen
Dienst festzustellen.Beispiel: Ich würde mich mit meiner Unterschrift verpflichten, auf Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen... oder ... an Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken...
Völlig korrekt, bei Einschränkungen kann das Jobcenter zu einer Untersuchung auffordern, um
die Erwerbsfähigkeit in ihrem Umfang festzustellen. Da du offensichtlich nur fähig bist in Teilzeit zu arbeiten, wäre der Umfang und die körperlichen Einschränkungen sogar wichtig.Meine letzte EGV habe ich 2015 abgeschlossen, die aber wenn man es ganz genau nimmt immer noch gültig ist.
Kommentarlos Folgendes, scheint nicht bekannt zu sein!Alles anzeigen§ 15 SGB II - Eingliederungsvereinbarung
(1) 1Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). 2Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). 2In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält, 2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, 3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.
3Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll.
(3) 1Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. 2Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. 3Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden.
(4) 1In
der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche
Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 2Diese Personen sind hierbei zu beteiligen. -
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Beide Themen zusammengefügt! Älteres Thema kann weitergeführt werden.
Bitte nicht für jede Frage neues Thema eröffnen!
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Bitte zur Information vorab gründlich lesen!
Die Anlage Vermögen und Pflichten des Leistungsberechtigten -
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Zusätzlicher Hinweis
Alles anzeigenZur Einschätzung Ihrer gesundheitlichen Situation stellt die BA den Jobcentern einen
"Gesundheitsfragebogen" zur Verfügung. Dieser ähnelt inhaltlich den Anamnesebögen,
die Sie vielleicht von Ihren Ärzten kennen. Dieser Gesundheitsfragebogen dient dem
Amtsarzt, um eine erste Einschätzung Ihres gesundheitlichen Zustands vorzunehmen.
Aber aufgepasst: Der Gesundheitsfragebogen darf Ihnen zwar von Ihrem Sachbearbeiter
ausgehändigt werden. Aber den ausgefüllten Vordruck darf der Sachbearbeiter nicht
mehr sehen! Verschließen Sie daher den ausgefüllten Gesundheitsfragebogen in einem
Umschlag und schreiben Sie auf diesen: "Nur vom Ärztlichen Dienst zu öffnen!". Ein
aufmerksames Jobcenter wird Ihnen einen gesonderten Umschlag zur Verfügung stellen.
Mit Arztbriefen, Attesten, Krankenhausentlassungsberichten und ähnlichen Unterlagen
mit medizinischen Daten sollten Sie unbedingt ähnlich verfahren.
Es ist auch möglich die Unterlagen im verschlossenen Umschlag direkt beim
ärztlichen Dienst an der Theke selber abzugeben. -
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Hinweis, habe das Thema in den, für Gäste, nicht sichtbaren Teil unseres Forums verschoben.
Da es sich hier offensichtlich um eine Debatte über Eingliederungsvereinbarungen, dazu noch
eine sehr fragwürdige, halte ich das für gegeben. Solltest du dich allerdings besinnen und tatsächlich Hilfe benötigen, darfst du dich gerne wieder melden und wir helfen gerne.
Danke für dein Verständnis!