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Beiträge von Grace
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Für was soll den die Liste und das Aufsuchen eines Arbeitspsychologen gut sein?
Was immer noch nicht in Gänze dieser Frage beantwortet.Entweder der Sachbearbeiter möchte wissen, in welchen Arbeitspsychologen ich gewesen bin oder angerufen habe oder er glaubt mir nicht, dass ich dabei bin so einen Psychologen zu suchen.
Also direkt gefragt, warum sollst du zum Arbeitspsychologen? -
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Zunächst zu den Kosten der Unterkunft! Jedes JC hat bei den KDU Vorgaben, die
sich nicht unbedingt mit den Wünschen der Vermieter decken. Der Vermieter
kann die Miete auf die ortsübliche Miete anheben, sein gutes Recht. Das muss sich
aber nicht mit der Angemessenheit der KDU für die Region des JC decken.Leise Zweifel habe ich auch an der Aussage, dass das Landessozialgericht das Wort
Sozialschmarotzertum genutzt hat. Deine Angaben sind mir einfach zu dürftig.
Deshalb weiter mit der Erklärung zu den erwähnten §§ des SGG.Alles anzeigen(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt,
sind andere Gerichte an dieseEntscheidung gebunden.(2) 1Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung
der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige
Gericht des zulässigen Rechtsweges. 2Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom
Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl
unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. 3Der Beschluß ist für das Gericht, an das der
Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.(3) 1Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. 2Es
hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.(4) 1Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
2Er ist zu begründen. 3Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den
Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. 4Den Beteiligten
steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten
Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. 5Die
Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder
wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. 6Der oberste
Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache
entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigenSpruchkörper in ihrem Verhältnis
zueinander entsprechend.Alles anzeigen(1) 1Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
2Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Urteils einzulegen. 3Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden.
4Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.(2) 1Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen.
2Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden
einmal bis zu einem Monat verlängert werden. 3In der Begründung muß die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des
Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (4) 1Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt
entsprechend. 2Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer
Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der
Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. 3Mit der Ablehnung der Beschwerde
durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. 4Wird der Beschwerde
stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem
Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung zurückverweisen.Verstehe ich das richtig, das die Person laut 160a Abs. 1 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht einreichen kann ?
Hat das denn überhaupt erfolg wenn Richter einfach so dinge annehmen können, ohne dafür auch fakten zu besitzen ?
Deine Angaben reichen nicht, siehe meine Eingangssätze. -
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Hallo!
Habe zunächst den Titel entschärft und in eine sachliche Frage
umgewandelt. Du hast Fragen zur Sozialgerichtsbarkeit. -
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Sozialgerichts Kiel, wir haben keine bundeseinheitliche Rechtsprechung.
Jedes Sozialgericht, in jedem Bundesland, legt die Gesetze anders aus.
Ich gebe zu, schwer verständlich, aber ist so! -
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Inhaltlich ging es in dem Urteil darum, ob das JC, welches Mietzahlungen gemäß
§ 22 Abs. 7 SGB II direkt an einen Vermieter überwiesen hat, im Falle einer
Fehlzahlung einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber
dem Vermieter geltend machen kann. Das hatder BGH bejaht und auch klargestellt,
dass irrtümlich gezahltes Geld vermieterseitig nicht mit Forderungen gegen den
Mieter verrechnet werden könne. Dazu: BGH v. 31.01.2018 - Az.: VIII ZR 39/17Das BGH Urteil ist für die Sozialberatungspraxis relevant, da JC bei einem
Wohnungswechsel des Öfteren noch an den „alten“ Vermieter zahlt und dann dem
Leistungsberechtigten aufträgt, dieses Geld zurückzuholen. Im Gegenzug, wird dann
die neue Miete nicht bezahlt bis das nichtgeklärt ist (dies kommt z.B. in Wuppertal
regelmäßig vor).Zunächst gibt es für einen solchen „Geldzurückfordern“Auftrag des JC an den
Leistungsberechtigten keine Rechtsgrundlage, da dies nicht zu den Mitwirkungspflichten
nach §§ 60 ff SGB I gehört, auch nicht zu der Pflicht vorrangigen Leistungen nach § 12a SGB II
zu beantragen. Das perfide bei dieser Verwaltungspraxis ist, dass die neue Miete dann auch
nicht bis zur abschließenden Klärung gezahlt wird und dort dann massive Probleme und
Mahnkosten mit dem neuen Vermieter aufkommen.
Durch
das Urteil ist klargestellt, dass das JC einen eigenständigen Herausgabeanspruch gegen
Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsendehat. Dass in der Folge der
Leistungsberechtigte damit nicht belastet werden darf, auch deswegen nicht, weil er
gar nicht mehr Anspruchsinhaber ist. Indirekt wurde damit auch klargestellt, dass die
behördliche Falschzahlung das JC nicht von der Pflicht entbindet die KdU monatlich im
Voraus zu erbringen (§ 42 Abs. 1 SGB II). -
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Wir haben dich nicht vergessen! Bitte noch etwas Geduld, es kommen Antworten. -
Du wirst nicht vergessen, noch etwas Geduld bitte! -
Hinweis - Titel zu lang, deshalb Korrektur! -
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