Beiträge von Grace

    Ähm, wieso ist es so wichtig warum meine Mutter das zahlt? Sie möchte mir einfach fürs Alter helfen. Und es ging doch bei meiner Frage nicht um das wieso oder warum sie das bezahlt, sondern nur ob das als Einkommen gerechnet wird.
    Und warum darf man hier keine Gegenfrage stellen?
    Ich bin etwas verwirrt.


    @Jochen, solange keine Leistungen nach ALG II bezogen werden,
    ist das auch nicht wichtig, was innerhalb einer Familie geschieht.
    Werden aber Leistungen bezogen, greift das Gesetz. Nochmal,
    siehe @Corinna

    Hallo, ...............

    Der Verwertungsausschluß ändert nichts an
    dem Fakt, daß nicht Du, sondern Deine Mutter einzahlt.
    Damit hast Du einen Vermögensvorteil, der durchaus als
    Unterhalt gewertet werden kann.


    Gruß!


    Punkt, ist so!

    @Casa meint die Freibeträge bei der Einkommen Anrechnung. Voraussetzung,
    dass die Versicherung über dich läuft.


    Abzugsbeträge vor Anrechnung des Einkommens auf Hartz IV

    Bei abzugsfähigen Beträgen nach § 11b SGB II handelt es sich zum Beispiel um:

    • die zu zahlenden Steuern (Lohn-/Einkommen. Gewerbe-, Kirchensteuern etc.)
    • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Rentenversicherung etc.) und zwar in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe bzw. in Höhe der Pflichtbeiträge
    • gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen (z.B. freiwillige/ private Krankenversicherung und Pflegeversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsabsicherungen, Lebensversicherungen für Selbständige/ Freiberufler etc.) werden in angemessener Höhe berücksichtigt
    • nach dem Einkommensteuergesetz geförderten Beiträge zur Altersvorsorge (Stichwort Riester-Rente, Rürup-Rente)

    Darf meine Mutter die Beiträge meiner Privaten Rentenversicherung übernehmen

    Unverständlich, warum deine Mutter das zahlt.

    Dann zu dem Inhalt und ich hoffe, es bleibt hier sachlich nach anfänglichen
    Problemen.

    1. die Sachbearbeiterin hat gesagt, xxxxxxxxxxxx
    wenn ich die EGV nicht unterschreibe erlässt sie einen VA.


    Ihr gutes Recht, wenn du die Eingliederungsvereinbarung nicht
    unterschreibst.

    EGV als Verwaltungsakt
    Naturgemäß geben sich Jobcenter nicht damit zufrieden, wenn die – freiwillige – Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben wird. Verweigert der Leistungsempfänger die Unterschrift auf der EGV ohne wichtige Gründe, wird das Jobcenter einen entsprechenden Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen. Anders als die Eingliederungsvereinbarung selbst, die von beiden Vertragsparteien als Zielvereinbarung mitgestaltet werden kann, erfolgt ein Verwaltungsakt einseitig durch das Jobcenter und ist zunächst bindend für den Hartz IV Bezieher.

    - Eingangsbestätigung der Bewerbung
    - Kopie Bewerbungsschreiben und
    - Antwortschreiben vom AG.


    8 . Sanktionen
    Wenn sie mir hier welche anhängen wollen, warum auch immer, möchte ich gerne auch beziffert bekommen, welche Strafen für den JC gelten, wenn er dagegen verstößt. Er verlangt von mir 5 BWs, dann muss er mir auch 5 BWs zuschicken. Oder?


    Sanktionen findest du hier:

    Unterabschnitt 5
    Sanktionen (§§ 31 - 32)
    § 31 Pflichtverletzungen
    § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
    § 31b Beginn und Dauer der Minderung
    § 32 Meldeversäumnisse


    Empfehle gründliches Lesen, erspart viel Ärger.

    Du bist auch verpflichtet im Jobbörsen selber nach Stellen zu suchen.
    5 Bewerbungen sind wenig, dass kann man erledigen.

    Das Ganze untermalen wir durch Folgendes, scheint auch nicht bekannt zu sein. Aber Informationsdefiziten helfen wir gerne ab. :)

    (1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. 2Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. 3Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

    (2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
    lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu
    nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu
    bestreiten. 2Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des
    Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
    lebenden Personen einsetzen.


    Weiter, zum nächsten Punkt.


    6. xxxxxxxxxxxxxx möchte ich gerne weg haben, da hier immer nur kurzeitige Verhältnisse zustande kommen. Hierfür habe ich auch genug Beweise. Mein Lebenslauf ist voll davon.

    7. Eingliederungsleistungen für den AG ebenfalls weg. Dafür möchte ich das Einstiegsgeld.

    Das Jobcenter kann dich auch verpflichten Stellen bei Zeitarbeitsfirmen
    anzunehmen. Da kannst du dich nicht weigern, ohne das du eine
    Sanktion riskierst.

    Das Jobcenter möchte dich über § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 88 SGB III über einen Eingliederungszuschuss für den Arbeitgeber in den 1. Arbeitsmarkt bringen. Deine Minderleistung soll damit für den AG ausgeglichen werden.

    Die Bewerbungsaktivitäten sollen nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III. Auch hier ein enormes Informationsdefizit bei dir.

    Zum guten Schluss die Zumutbarkeit, auch hier scheint es Defizite
    zu geben.

    (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

    1.sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
    2.sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
    3.der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
    4.die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
    5.sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.


    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.


    Das war eine Zuweisung zu einer Maßnahme, sollte sie per EGV/VA
    kommen, ist an ihr teilzunehmen.

    Abschließend eine Anmerkung von mir zu deiner Situation. Du hast eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann für Bürokommunikation mit mehrjähriger Erfahrung und SAP Kenntnisse. Mache dir selber Gedanken,
    wie du deine Situation verbessern kannst, um im 1. Arbeitsmarkt Fuß
    zu fassen und ALG II hinter dir zu lassen. Warte nicht darauf, dass es
    Andere für dich tun. Vielleicht eine erneute Weiterbildung/Schulung,
    die dich dazu befähigt. Nimm dein Leben in Hand und mache etwas
    daraus.

    Dann fällt das flach, dass du dich über bestehende Gesetze aufregen
    musst. :) Denn die Gesetze kannst du nicht ändern, aber deine Lebensumstände. Das war OT von mir aus der Abteilung Lebenshilfe, gratis.

    Alg1 bekomme und Antrag auf ergänzende Leistungen Alg2 gestellt habe.


    Wir drehen uns im Kreis und es bleibt dabei.

    Nochmal, du benötigst für einen Umzug die Kostenzusage vom Jobcenter.Bei einer Anmietung von deinem Schwager und
    Vermietung an dich unterstellt man dir, dass du von deinem
    Schwager unterstützt wirst. Die KDU sind auch für die Regio auf Angemessenheit zu prüfen. Jede Region hat andere
    Angemessenheit - Grenzen für KDU.


    Keine andere Aussage möglich, weil der Antrag von dir bereits
    gestellt wurde. Sicher, kannst du umziehen, aber kann
    passieren, dass du auf den Kosten sitzen bleibst. Kläre das vorher
    mit dem Jobcenter ab und prüfe die dortigen KDU.

    Es wäre echt toll wenn ich jetzt vielleicht die Antwort auf meine Frage bekomme


    Nochmal, du benötigst für einen Umzug die Kostenzusage vom Jobcenter.
    Bei einer Anmietung von deinem Schwager und Vermietung an dich unterstellt
    man dir, dass du von deinem Schwager unterstützt wirst. Die KDU sind
    auch für die Regio auf Angemessenheit zu prüfen. Jede Region hat andere
    Angemessenheits-Grenzen für KDU.

    Person A hat einen Antrag auf ALG 2 gestellt und bei der Angabe zum Vermögen ein 40 Jahre altes Kfz nicht angegeben. Das Fahrzeug ist komplett in seine Einzelteile zerlegt und kann nicht als Fahrzeug genutzt werden. Zudem beläuft sich der Wert des Fahrzeugs eher im unteren 4-stelligen Bereich, also Momentan um die 1500€, komplette Autos dieses Typs gibt es bereits ab 2500€.


    Bemerkung am Rande, dient auch der allgemeinen Information!
    War bei Antragstellung als Vermögen anzugeben! Steht auch explizit
    im Antrag und wird danach gefragt. Zur Information Anlage Vermögen
    und Ausfüllhinweise. Bitte mal ansehen bei Gelegenheit!

    Die Anlage Vermögen und Pflichten des Leistungsberechtigten