Beiträge von Corinna

    Hallo,

    Es bleibt bei meinem obigen Rat. Nach § 74 EStG darf die Auszahlung des für ein Kind festgesetzten Kindergeldes nur dann an das Kind erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

    Und dennoch ist Dein Rat auch weiterhin falsch. Denn es geht hier nicht um eine Abzweigung, sondern den von Dir ausgeführten "Ratschlag", das Kindergeld nicht weiterzuleiten. Obwohl die Eltern dazu verpflichtet sind.

    Aber ich fürchte mal, Du willst oder kannst das nicht verstehen.

    Gruß!

    Hallo,

    äh - Du stellst ohne jegliche Begründung irgendeinen Unsinn in den Raum, beharrst auch noch auf die Richtigkeit Deiner Aussagen, nachdem man Dich auf die Unrichtigkeit aufmerksam gemacht hast und erwartest dann, daß man Dich nicht nur korrigiert, sondern gefälligst das auch noch zu beweisen habe? Seltsame Logik...

    Vielleicht solltest Du in Zukunft Antworten in Sachgebieten vermeiden, in denen Du keine oder wenig Ahnung hast oder zumindest schreiben, daß Du Dir mit Deiner Antwort nicht sicher bist - da wäre dann dem Hilfesuchenden mehr geholfen als mit Deiner vollkommen selbstsicheren Aussage, auf die Du dann auch noch bei Zweifel an der Richtigkeit Deiner Behauptung beharrst. Genau das ist nämlich das, was Du "destruktiv" nennst.

    Ansonsten würde ich Dir empfehlen, Dich über den Sinn und Zweck des KG mal schlau zu machen. Vielleicht erkennst Du dann recht schnell, daß dieser Sinn und Zweck bei einem nicht mehr im elterlichen Haushalt lebenden Kind nicht mehr gegeben ist. Auch könntest Du Dir Gedanken machen, wann und vor allem warum eine Abzweigung vom Gesetzgeber vorgesehen ist - was zwar nichts mit dem konkreten Fall hier zu tun hat, Dir es aber möglich machen könnte, nochmal Deine Aussage zu prüfen. Denn zu leicht mache ich es Dir auch nicht, wenn man sich wie Du einerseits über den Beitrag eines anderen Users hier in diesem Thread mokiert und dann selbst mit grundfalschen Aussagen herüberkommt...

    Gruß!

    Hallo,

    äh - falsch.

    Ich habe nicht umsonst

    die Regeln der Kosten der Unterkunft mitsamt den Einzelfallbestimmungen sind nun nicht gerade bundesweit geregelt

    geschrieben. Darunter fallen auch die kommunalen Bestimmungen für eine Umzugsreglung.

    I.V. § 53 und 54 Sozialgesetzbuch – Dritte Buch –Arbeitsförderung SGB III

    Nun ja. Ich wüßte jetzt nicht wirklich, was die "Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluß" nach § 53 und entsprechende Maßnahme-Kosten bei einer Vorbereitung auf den Hauptschulabschluß nach
    § 54 SGB III mit dem konkreten Fall zu tun haben sollten.

    Man kann ja gerne mit irgendwelchen § um sich schmeißen - nur sollten diese dann auch auf die Frage des TE zutreffen. :(

    Im übrigen finde ich die Verlinkung auf einer eher windigen und zweifelhaften Seite nicht als unbedingt zielführend.

    Gruß!

    Hallo,

    Mit Verlaub, die SB hat einen Vollschuss. Gesetze gelten bundesweit, nicht in der einen Kommune so und in der nächsten anders.

    naja - die Regeln der Kosten der Unterkunft mitsamt den Einzelfallbestimmungen sind nun nicht gerade bundesweit geregelt und im Prinzip kann/wird also durchaus jede Kommune/jeder Landkreis durchaus bestimmte Voraussetzungen für diese Fragen selbst regeln. Dementsprechend wird in meinem Wirkungsbereich die Frage der Übernahme von Umzugskosten in der Kommune hier vor Ort vollkommen unterschiedlich von der Kommune 20 Kilometer entfernt geregelt. Das hat dann auch nichts mit einer Optionskommune zu tun.

    Gruß!

    Hallo,

    ehrlich gesagt sehe ich bis jetzt keine grundsätzlich falschen Aussagen von piedro. Ein Mehrbedarf dürfte bei Bezug von ALG II durchaus gegeben sein und das KG als Einkommen angerechnet werden, zumal die Eltern dies als Unterhalt weiterleiten müssen.

    Die einzige Unklarheit in der Antwort von piedro wäre die Vernachlässigung einer eventuellen Ausbildungsförderung wie BAB oder dergleichen, die Vorrang gegenüber ALG II hätte und bei der dann das Einkommen der Eltern durchaus eine Rolle spielen könnte. Aber nun ja - er hat auch eindeutig geschrieben, daß er sich mit einem solchen Thema nicht unbedingt auskenne. Aber seine Antwort war jedenfalls hilfreicher als Dein verschwurbeltes

    Ich schau mir das Trauerspiel erst einmal von außen an.

    Denn damit hilfst Du weder dem TE noch piedro noch irgendwem anderes. Also rücke mit Deiner Meinung zu der Frage des TE raus - oder schweige.

    Muß ich für Euch beide einen eigenen Boxring aufmachen?

    Gruß!

    Hallo,

    Würde der Ab- und Anrechnungszeitraum dann nicht ebenfalls mit Beendigung des Leistungsbezugs enden?

    nach meinen praktischen Erfahrungen in vielen Fällen - nein. Vielmehr gilt auch bei Abmeldung für die Abrechnung der EKS der ursprünglich vorgesehene Zeitraum für die Prognose-EKS. Andernfalls könnte sich ein Selbstständiger ja ohne Folgen beliebig abmelden, wenn er ein paar mehr Einnahmen hat und sich wieder anmelden, wenn die Einnahmen wieder wegbrechen...

    Zuständig ist das Jobcenter, welches ursprünglich Leistungen vorgenommen hat

    Gruß!

    Hallo,

    auch hier wie leider fast bei allen anderen Beiträgen: Ihr bewegt Euch wie selbstverständlich in einer theoretischen Diskussion, die dem Ratsuchenden absolut nichts hilft. Eher wird er durch solche seitenlangen Texte abgeschreckt - geholfen wird ihm jedoch nicht.

    Gruß!