Beiträge von Corinna

    @Ghansafan

    Äh - für das Jobcenter in Berlin besteht keine Bedürftigkeit mehr bei einem Einkommen von 1700 € netto. Ich bezweifele daher stark (auch angesichts der hiesigen Bearbeitungszeiten), daß sich das Amt da rühren wird und halte eher das alte Amt in der Pflicht.

    Gruß!

    Hallo,

    Du hast dem JC den Wasserschaden und die vorübergehende auswärtige Unterbringung mitgeteilt. Gekürzt hast Du die Miete nicht. Also kann man feststellen: Insoweit alles im grünen Bereich.

    Bitte erst lesen, dann schreiben:

    da die Hausverwaltung meinte das ich eine Mietminderung in Höhe von 100% erhalte hab ich das denen Garnichts gemeldet

    Ich lese da nichts von irgendeinem grünen Bereich.

    Gruß!

    Hallo,

    die überweißen das Geld dem Vermieter und die miete war weiterhin zu bezahlen

    Du selbst schreibst etwas von einer 100-prozentigen Mietminderung. Also war die Miete zumindest für die gegenüber dem Amt ursprüniglich angegeben Wohnung nicht "weiterhin" zu zahlen. Du hättest also das ganze dem Amt mitteilen müssen,weil es sich um eine andere Wohnung als die handelte, für die Kosten der Unterkunft bezahlt worden sind.

    die Hausverwaltung behauptet aber das die gesetzlich ein schreiben brauchen vom Arbeitsamt da die ja die Miete ja auch direkt an den Mieter überweisen

    Es gibt kein entsprechendes Gesetz. Wozu auch: Du bekommst vom Amt die Miete und überweist diese an den Vermieter. Was soll da ein Gesetz oder irgendein Schreiben...

    Hallo,

    dann wäre als erstes die Frage zu klären, ob eine Ausbildungsförderung in Betracht kommt. Da es sich nicht um eine betriebliche Ausbildung handelt, kommt hier evtl. Schüler-BaföG in Betracht.

    meine Eltern geben mir auch nichts mehr

    Deine Eltern sind Dir gegenüber unterhaltsverpflichtet. Da Sie angesichts der Ausbildung und Deines Alters höchstwahrscheinlich Kindergeld für Dich bekommen, müssen sie Unterhalt in mindestens der Höhe des Kindergeldes leisten.

    und ich so deshalb dem Jobcenter nichts vor legen kann.

    Im Normalfall gehörst Du noch zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, weswegen die Kosten der Unterkunft nicht übernommen werden.

    Gruß!

    Hallo,

    durch das Jobcenter werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen. Bei einer 100-prozentigen Mietminderung entfallen diese Kosten und Du hast also zu Unrecht Leistungen bezogen und mußt mit entsprechenden Reaktionen des Amtes rechnen.

    Ansonsten ist Dein eigentliches Problem unverständlich. Warum sollte die Hausverwaltung ein Schreiben haben wollen, daß die Kosten der Unterkunft an Dich überwiesen werden? Wieso sollte das Jobcenter diese Selbstverständlichkeit bestätigen sollen und wozu? Was soll der Hausverwaltung ein solches Schreiben nutzen?

    Gruß!

    Hallo,

    bei 1.700 € dürfte keine Bedürftigkeit mehr bestehen und Du also kaum noch Leistungen erhalten.

    Die Übernahme einer Kaution wäre als Darlehen möglich, wenn Du derzeit noch in Bezug von ALG-II bist. Dann wäre auch eine Überbrückung - ebenfalls als Darlehen - denkbar.

    Gruß!

    Hallo,

    das mit dem Unterhalt hast Du bisher nicht geschrieben. Da in diesem Fall der Unterhalt höher als das KG ist, ist die Frage der Anrechnung des KG bei Dir nicht weiter von Bedeutung - was aber die Aussagen in Beitrag #3 dennoch nicht richtig macht.

    Mich würde vor allem interessieren, ob die Familienkasse das Gutachten des Jobcenters anerkennen müsste.

    Entgegen der auch hier falschen Aussage in Beitrag #3 ist in diesen Fragen im Zusammenhang mit dem Kindergeld nicht der medizinische Dienst der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zuständig, sondern das Gesundheitsamt der Kommune/des Landkreises. Ob das Gesundheitsamt dann die Feststellungen des medizinischen Dienstes der Arbeitsagentur übernimmt oder eigene Untersuchungen anstellt, ist im Einzelfall vom Gesundheitsamt zu entscheiden.

    Gruß!

    Hallo,

    Ungeachtet dessen sollten Deine Eltern erneut einen Antrag bei der Familienkasse stellen. Und vor allem: Eine Auszahlung des Kindergeldes an Dich nicht veranlassen.

    und wieder einmal die vollkommen unbegründete und falsche Aussage, auf die dann der Hilfsuchende natürlich anspringt:

    Interessant ist dein Hinweis, dass das Kindergeld nicht direkt an mich weitergeleitet werden muss.

    Irgendwie muß es es Dir Spaß machen, mit falschen Infos hier aufzutrumpfen. Fakt ist auch hier: die Eltern sind zu Unterhalt in mindestens der Höhe des Kindergeldes verpflichtet, wenn sie Anspruch auf das KG haben. Ob die Eltern dann das KG an das Kind abtreten oder an das Kind überweisen, ist dabei unerheblich und macht keinen Unterschied. Wichtig ist eben nur, daß die mindestens 192 € an das Kind als Barleistung gezahlt werden, wenn das Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt.

    Da das Kindergeld nun weggefallen ist, wird es vom Jobcenter völlig korrekt nicht mehr als Einkommen auf Deinen Bedarf angerechnet. Entsprechend höher fällt fortan das ALG II aus.

    Blödsinn. Das Kindergeld fällt nicht weg, weil dem Grunde nach kein Anspruch mehr darauf besteht, sondern trotz Aufforderung ein Gutachten nicht eingereicht wurde. Damit wurde der Wegfall selbst verursacht und das Jobcenter hat mitnichten das ALG II zu erhöhen und hat dies im konkreten Fall wohl eher aus bisheriger Unkenntnis der wahren Gründe der Einstellung des KG getan - was sich aber recht schnell ändern wird.

    Das der Rest des Beitrages #3 von Anfang bis Ende nur aus nicht belegbaren Behauptungen, reinen Vermutungen und Wischi-Waschi besteht, muß ich nicht extra betonen. Hauptsache, der Beitrag ist schön lang...

    Meine Geduld mit Dir ist am Ende....

    Gruß!

    Hallo,

    wieso verzichtest Du auf das KG? Du hast doch gar keinen Rechtsanspruch darauf und kannst also nicht verzichten - oder bist Du Vollwaise oder Deine Eltern verschollen?

    Zweite Frage wäre gar nicht, warum das Jobcenter Dir für 2 Monate keinen Ausgleich zahlt, sondern eher, warum es generelll für das KG aufkommen sollte, auf das ja durchaus ein Anspruch besteht und auf das aus eher nicht nachvollziehbaren Gründen einfach mal so verzichtet wurde? Insofern würde ich prinzipiell damit rechnen, daß irgendwann in naher Zukunft kein Ausgleich der 192 € durch das Jobcenter mehr erfolgt. Ich gehe mal davon aus, daß Du dem JC nicht gesagt hast, daß Du sozusagen freiwillig auf das KG verzichtet hast. Das bekommt das Amt dann aber schnell mit - und wird mit Rückforderungen kommen. Kindergeld ist nunmal vorrangig gegenüber dem ALG II.

    Gruß!

    Hallo,

    Der Kollege kommt aus Österreich. Da gibbet keine Jobcenter, sondern das AMS, und er braucht keine Genehmigung eines ausländischen Trägers um nach D-Land zurück zu ziehen. Auch kann ihm kein JC verweigern als Deutscher nach Deutschland zu ziehen, wenn ihm danach ist.

    Du verstehtst da was falsch. Ich meine die Zuständigkeit allein in Deutschland. Und da war es zumindest vor einiger Zeit noch so, daß man sich bei einem Zuzug aus dem Ausland nicht einfach bei einem Jobcenter der eigenen Wahl anmelden konnte, wenn man mittellos war, sondern das Jobcenter am letzten Wohnort in Deutschland zuständig war für eine Neuanmeldung und dann ggf. Umzug.

    Aber egal - ich will das Thema hier auch nicht weiter unnötig aufblasen.

    Gruß!

    Hallo,

    Wenn ich die Zielregion richtig mitgeschnitten habe

    ich begebe mich auf unsicheres Gebiet. Aber zumindest vor ein paar Jahren war es noch so, daß man sich in einem solchen Fall nicht einen beliebigen Landkreis/eine beliebige Stadt aussuchen durfte, sondern das Jobcenter zuständig war, in dessen Amtsbereich man zuletzt in D gewohnt hatte. Ich bin mir nicht sicher, ob das heute auch noch so gilt. Nur so als Anmerkung...

    Gruß!

    Hallo,

    Das ist keinesfalls von kommunalen Bestimmungen abhängig.

    doch, ist es.

    Aber diese Diskussion bringt uns nicht weiter und bläht diesen Fred hier nur unnötig auf... Belassen wir es dabei, daß von uns allen einstimmig gesagt wird, daß ein Antrag darauf erstmal Sinn macht und dann abzuwarten ist, wie die Kommune reagiert. Wenn alles gut läuft, sieht die Kommune bei Zuzug eine Erstaustattung vor. Wenn es nicht gut geht, könnte erst ein Gericht entscheiden.

    Gruß!

    Hallo,

    In Deinem Fall dürfte ein Anspruch auf eine vollständige Erstausstattung bestehen.

    es bringt dem Hilfesuchenden nichts, ihm Versprechungen dieser Art zu machen.

    Die Bestimmungen über die Erstausstattung wird kommunal geregelt und keiner hier weiß, wie das das Kommune vor Ort sieht. Einen Rechtsanspruch einfach mal so herbei zu schreiben, bringt keinem etwas.

    Ein Antrag auf Erstaustattung sollte gestellt werden - ob dieser Erfolgt hat, kann jedoch pauschal nicht gesagt werden: das wäre dann die korrekte Antwort...

    Gruß!

    Hallo,

    Bedarf an vollständiger Erstausstattung bei Erstbezug einer Wohnung

    und wo genau sollte der Erstbezug sein? Ist damit nicht eher der Erstbezug nach Auszug aus dem elterlichen Haushalt oder nach einer Scheidung gemeint?

    Fachanweisung zu §24 Abs. 3 Satz 1,1 SGB I

    Äh - in der Fachanweisung der Arbeitsagentur steht bezüglich der Erstaustattung nur

    "Wegen der Zuständigkeit der kommunalen Träger (§ 6 Absatz 1Satz 1 Nummer 2) werden keine Weisungen hierzu herausgegeben."

    Insofern erstaunt mich Deine pauschale Aussage über das Anrecht auf eine Erstausstattung dann doch etwas. Und nein - Du kannst nicht die kommunalen Regeln von Hamburg benutzen, um damit einen generellen Anspruch bundesweit zu begründen. Es sei denn, Du weißt, daß der TE nach Hamburg zieht - wovon ich aber nichts lese.

    Gruß!

    Hallo,

    das Trauerspiel bist Du - in fast jedem Beitrag irgendein Blödsinn von Dir.

    Wie auch immer: Du triffts eine pauschalisierte Aussage, die nicht zutreffend ist. Das nun auch noch "verteidigen" zu müssen, ist wahrlich traurig.

    Ich gebe Dir Gelegenheit, in Ruhe über Deine Art und Weise der "HIlfestellung" nachzudenken.

    Gruß!