Beiträge von Corinna

    Hallo,

    Der Grund, warum das nicht gleich gemacht wird ist wohl die Übernahme der Umzugskosten zu verhindern.

    nein. Es wurde bisher weder ein Umzug abgelehnt noch irgend etwas verhindert. Es wurde einfach der Nachweis des Vermieters gefordert, daß ein fremdverschuldeter und nicht in absehbarer Zeit behebbarer Schaden vorliegt.

    Also bitte keine solche spekulativen Aussagen.

    Im Fall selbst stellt sich mir die Frage, warum der Schaden 1 Jahr lang akzeptiert wurde und nun eine Entscheidung binnen weniger Tage
    erwartet wird - ohne auch nur irgendeinen Nachweis über den Schaden und evtl. Folgen zu haben. Auch über eine Mietminderung lese ich nichts - obwohl diese durchaus hätte schon seit 1 Jahr vorgenommen werden können. Spätenstens beim letzten Punkt könnte das Amt als eigentlicher Mietzahler durchaus grantig werden. Aber das ist nur eine Vermutung meinerseits.

    Gruß!

    Hallo,

    ohne Nachweis der schriftlichen Mangelanzeige (inklusive einer Mietminderung) und einer nachgewiesen gesetzten Frist zur Schadensbeseitigung wird das Jobcenter eher nicht mitspielen. Versuche es erstmal, wie bass es Dir empfohlen hat, rechne aber nicht unbedingt damit, daß dann der Umzug als solches genehmigt wird.

    Gruß!

    Hallo,

    Wird bei ALG II das Einkommen der Eltern miteinbezogen, wenn man die Genehmigung vom Amt hat eine eigene Wohnung als U25-jähriger zu führen?

    sofern ein Unterhaltsanspruch besteht, wird dieser mit angerechnet.

    Kann man Grundsicherung und Hartz IV parallel beziehen?

    Nein.

    Kann man Hartz IV und elternunabhängiges Schüler-Bafög parallel beziehen?

    Ja.

    Kann man Grundsicherung und elternunabhängiger Schüler-Bafög..

    Nein.

    Gruß!

    Hallo,

    sollte eine unbefristete volle EM festgestellt werden, besteht die Unterhaltspflicht erst ab einem Jahreneinkommen von 100.000 €.

    Allerdings wird diese unbefristete EM meist nicht bei Erstantrag festgestellt, womit bei Erwerbsunfähigkeit unter 3 Stunden am Tag die Sozialhilfe in Betracht kommt. Und hier sind die Unterhaltsvorraussetzungen der Eltern wesentlich geringer als bei der Grundsicherung und es kabnn durchaus zu entsprechenden Forderungen kommen.

    Gruß!

    Hallo,

    Nix für Ungut, Corinna, aber du spekullierst.

    naja. Das Schreiben des JC weist darauf hin, daß Dienstleistungen angeboten werden - trotz Gewerbeuntersagung. Also ist davon auszugehen, daß es sich in Sachen Gewerbe Niederlande nicht nur um eine Anfrage handelt, sondern hier Tatsachen geschaffen wurden. Insofern ist Deine Antwort selbst auch nur eine Spekulation. Zumal der TE sich auch nicht mehr meldet.

    Aber wie auch immer - das ist die übliche Schwierigkeit in einem Forum: man bekommt selten alle relevanten Infos, weswegen eigentlich alle Antworten Spekulationen sein müssen.

    Gruß!

    Hallo,

    Aufgrund eines Verdachtes die Leistung einstellen geht gar nicht, wenigstens ist der Betroffene zu diesem Verdacht zu befragen

    doch, das geht durchaus. Zumindest dann, wenn der Verdacht bzw. die Indizien darauf hinweisen, daß hier ein grober Leistungsmißbrauch vorliegt. In einem solchen Fall ist die sofortige Leistungseinstellung durchaus angebracht. In dieser Phase einfach mal zu behaupten

    die Leistungseinstellung war rechtswidrig.

    ist m.M. nach nicht unbedingt zutreffend. Zumal es ja offensichtlich eine Vorgeschichte gibt: von der Gewerbeuntersagung über eine Gewerbeanmeldung im Ausland bis hin zu irgendwelchen vom Amt offensichtlich festgestellten Aktivitäten im Internet.

    seit über einer Woche kann ich kaum sprechen und bin deshalb krank geschrieben.

    Gute Besserung.

    Gruß!

    @Piedro

    Du kannst Dir Deine Belehrungen schon durchaus sparen und einen etwas anderen Ton im Forum anschlagen :(

    Dem TE ist die Gerwerbeausübung in Deutschland untersagt, weswegen Deine Anmerkung


    Das wäre ja nicht verboten,

    nun mal zumindest für Deutschland falsch ist. Das der TE trotz dieser Gewerbeuntersagung versucht, diese im Ausland zu umgehen, mag zwar rechtlich in Ordnung sein, hat aber auch für das Jobcenter einen faden Beigeschmack: denn jetzt geht es nicht nur um die Gewerbeuntersagung an sich, sondern auch um die beabsichtigte Erzielung von Einkünften durch ein im Ausland angemeldete Gewerbeausübung. Das hier publizierte Schreiben des JC scheint konkret auch darauf hinzuweisen, daß entsprechende Gewerbeaktivitäten dem Amt bekannt geworden sind und der TE aufgefordert, das ganze zu erklären. Bis dahin erfolgt eine Leistungseinstellung. Das wiederum weist darauf hin, daß die vom TE angebotenen Dienstleistungen vom Umfang her so groß sind, daß das Amt die Leistungen sofort einstellt. Ich sehe da nun nicht unbedingt einen Anlaß für Dich, hier wie ein Oberlehrer aufzutreten und irgendwelche Abrisse über eine Gewerbeanmeldung an sich im Ausland los zu lassen...

    Deine Postings sind seit einigen Tagen nicht gerade sehr konstruktiv - ich weiß ja nicht, was bei Dir los ist. Aber mit dieser schlechten Stimmung Deinerseits hilfst Du nicht unbedingt weiter... :(

    Gruß!

    Hallo,

    stelle hier deshalb diese Fragen und hoffe, da keinen mit "auf den Keks zu gehen".

    auf den Keks gehen mir nicht Deine Fragen, sondern das ständige Argument "Anhörung". Aber ich habe ja bereits erklärt, wie es mit der Anhörung aussieht und auch @Ghansafan hat Dir ja noch mal geschrieben, daß ein Widerspruch gegen die Rückforderung selbst auch wieder mnöglich ist. Im Augenblick geht es nur um den Leistungsbescheid, bei dem keine Anhörung nötig ist und ein Widerspruch nach Deinen eigenen Angaben sinnlos ist.

    Gruß!

    Hallo,

    irgendwie geht mir das ständige Argument "Anhörung" in diesem Thread auf den Keks.

    Es wurde ein endgültiger Bescheid erlassen. Dazu ist keine wie auch immer geartete Anhörung möglich und vorgesehen. Gegen diesen Bescheid sind ohne weitere Diskussion Rechtsmittel möglich. Ob diese Rechtsmittel Sinn machen, kann nur der TE wissen.

    Ein Rückforderungsbescheid ist bisher nicht erlassen worden, weswegen auch kene Anhörung stattgefunden hat. Da noch keine Rückforderung stattgefunden hat, ist auch vollkommen unklar, für welchen Zeitraum diese gefordert wird. Also kann ich im derzeitigem Stadium auch nicht gegen den Zeitraum der Rückforderung vorgehen.

    Also vergeßt mal diese ständige Forderung nach "Anhörung".

    Wenn der Bescheid als solches korrekt ist, kann kaum etwas dagegen gemacht werden. Wenn es zu Rückforderungen kommt, kann man dagegen Rechtsmittel einlegen, wenn man der Meinung ist, daß der Zeitraum der Rückforderung nicht richtig ist.

    Gruß!

    Hallo,

    es wird eindeutig geschrieben, um was für einen Zielort es sich handelt. Es ist davon auszugehen, daß die Teilnehmer wieder am eigentlich Treffpunkt abgeliefert werden. Es handelt sich um einen Termin des Jobcenters, der auch durchaus ganztägig sein kann. Seit wann werden Teilnehmer für Meldetermine oder Maßnahmen bezahlt? Es fallen keine Kosten an, weswegen sich auch diese Bemerkung erübrigt.

    Wo also ist Dein Problem? Heute schlecht geschlafen? ^^

    Nun versucht ein JC mal mit anderen Wegen, bestimmte Klientel zu motivieren - und dann ist es auch wieder nicht gut...

    Gruß!

    Hallo,

    Schauen was geht, Einblicke in Berufsfelder, Geschenke und Party mit Livemusik dienen nicht der Vermittlung in Arbeit

    das sehe ich etwas anders. Es könnten mit eienr solchen Veranstaltung insbesondere U-25-Bezieher angesprochen werden o.ä. Dagegen ist prinzipiell auch nichts einzuwenden. Allein der Ort der Veranstaltung sagt eigentlich aus, daß es durchaus um die Vermittlung von Arbeitsgelegenheiten und Informationen zu Berufsfeldern handelt - auch das eigentlich ein indirekter Hinweis auf U25. Nirgendwo im gesetz steht geschrieben, daß solche Veranstaltungen bierernst absolviert werden müssen - und wenn die Live-Musik und Geschenke einen Teil der Klientel dazu motiviert, überhaupt aktiv zu werden, ist das durchaus legitim.

    Gruß!

    Hallo,

    Klingt vielleicht unfreundlich obwohl ich dies nicht beabsichtige aber ist harte Realität wie viele mich bestimmt verstehen werden..

    nö - die Fragen sind durchaus berechtigt und sinnvoll.

    Allerdings befürchte ich, daß Du damit die Möglichkeit eines Forums bei weitem überschätzt. Bei Deinen ganzen Problemen kommt es auf die ganz spezifische Fallsituation an - und zu einem großen Teil auch auf das für Dich zuständige Jobcenter. Ich kenne Ämter (und Gerichte), die die von Dir bereits genannten 130 qm sehr rigide auslegen - und ebenfalls Gegenbeispiele, wo der eine Quadratmeter nicht weiter interessiert. Ich kenne Jobcenter, die eine Untervermietung bei zu großer Wohnfläche akzeptieren (einen solchen Fall hatten wir hier im Forum, such mal nach dem Nutzer Schnuffi1 oder so), aber auch wieder Jobcenter und Gerichte, die eine solche Untervermietung als abstrakt ansehen und diese verneinen.

    Du merkst, worauf ich hinaus will: die Fragen, die Du stellst, sind ziemlich kompliziert und keine Standardfragen. Insofern würde ich dir dringend - ggf. unter Zuhilfenahme eines Beratungsscheines - einen Fachanwalt für Sozialrecht empfehlen. Dieser kennt meist die Haltung des örtlichen Jobcenters und vor allem die Rechtssprechung des zuständigen Sozialgerichtes bzw. des Landessozialgerichtes. Ich glaube, gerade bei solchen für Dich zu Recht exentiellen Fragen solltest Du eher dort Rat holen als in einem Forum.

    Erwirbt der Arbeitssuchende allerdings mit den Kaufpreismitteln aus dem Verkauf seiner „zu großen“ Immobilie nun ein „angemessen großes“ Hausgrundstück, ist dies nach der bisherigen Sozialhilfepraxis zulässig.
    Der Anspruch auf ALG II bleibt dann erhalten.

    Das sehe ich vollkommen anders und als falsch an - und da fängt eben die Problematik eines Forums an. Hier hat jeder eine andere Meinung, aber keiner kennt nun die spezifischen Details in Deinem konkreten Fall.

    Gruß!

    Hallo,

    außerdem ist das doch genau deren Arbeit richtig zu gucken...

    Deine Aufgabe oder auch Arbeit wäre es, einen Bescheid auf Richtigkeit zu prüfen. Wie groß wäre denn Dein Geschrei, wennn Du nachträglich herausgefunden hättest, daß Du zu wenig Leistungen erhalten hättest?

    ich sehe es so, das die einen Fehler gemacht haben, den ich nun bezahlen soll.

    Es mag ein Fehler gemacht worden sein. Das ändert aber nichts daran, daß der Haushaltsstrom von Dir zu zahlen ist und eben nicht vom Amt. Insofern zahlst Du nicht für einen "Fehler", sondern für das, was jeder andere ALG-II-Bezieher auch zahlen muß - nämlich seinen Haushaltsstrom. Du wirst also nirgendwo benachteiligt.

    werde mir wohl einen Anwalt besorgen müssen, gibts da eine Möglichkeit Unterstützung für die Anwaltskosten zu bekommen?

    Die Chancen auf einen Beratungsschein sehe ich bei Null, weil die Rückforderung in Sachen Haushaltsstrom berechtigt ist. Was sollte ein Anwalt daran ändern?

    Gruß!

    Hallo,

    Ich bin der Meinung das ich nichts dafür kann das es jetzt erst aufgefallen ist… auf jeder Nebenkosten Abrechnung stand der Stromanteil drauf… Ich finde das nicht in Ordnung

    äh - das hätte Dir dann ja auch selbst auffallen müssen. Das könnte man dann auch nicht in Ordnung finden....

    Prinzipiell ist der Stromanteil (außer für eine evtl. Heizung) selbst zu tragen, weswegen die Rückforderung von Haushaltsstrom als solches berechtigt ist.

    Gruß!

    Hallo,

    Wunschdenken!

    naja. Bleibt erst mal nur eine reine Behauptung Deinerseits.

    Für beide Alternativen könnte einiges sprechen.

    Wow - und was genau sollte aus den wenigen Infos für irgendwas genau sprechen? Wo genau ist hier die wirtschaftliche und/oder die besondere Härte bei einer nicht eigengenutzten Eigentumswohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen? Du fragst nicht einmal nach den Wert der ETW, bist aber bereits jetzt der Meinung, daß alles nur "Wunschdenken" sei, Aussagen dazu "falsch" sind - ohne auch nur im mindestens auch nur den Hauch einer Ahnung von der konkreten Situation zu haben. Solche Pauchalantworten sind vollkommen unnötig und kaum sachkundig.

    Es bringt absolut nichts, irgendwelche seltsamen Texte zu schreiben, die eigentlich auf nichts basieren und damit dem TE irgendeinen eventuellen Anspruch vor zu machen, den es nicht gibt. Auch bringt es nichts, aus einer rein theoretischen Ecke irgendeiner Meinung zu sein, wenn in der Praxis tatsächlich andere Entscheidungen zu treffen sind.

    Von daher würde ich Dich um mehr Sachlichkeit und weniger eigenem Wunschdenken bitten.

    Gruß!

    Hallo,

    aber Lohn bekommt sie erst am 30.04., bis zu diesem Zeitpunkt besteht ja die Bedürftigkeit nach § 9 SGB II.

    nein.

    Der AV gilt ab 1. April, ab dann erhält der TE 1700 € netto. Für das Jobcenter in Berlin ergibt sich damit keinerlei Bedürftigkei, zumal sich der TE auch erst zum 01. April beim Berliner Jobcenter anmeldet.

    Das Überbrückungsgeld ist -wenn überhaupt - ausschließlich durch das alte Amt zu zahlen.

    Gruß!