Hallo,
wie alt bist Du?
Wovon lebst Du derzeit?
Gruß!
Hallo,
wie alt bist Du?
Wovon lebst Du derzeit?
Gruß!
Stelle bitte das erste Schreiben anonymisiert noch einmal rein, da es wichtig für die Beurteilung Deines Falles ist.
Gruß!
Hallo,
Sollte ich Klage erheben und gewinnen, werden dann die Prozeßkosten auf die Beklagte Partei übertragen ?
welche Prozeßkosten? Du selbst kannst als ALG-II-Bezieher Prozeßkostenhilfe beantragen für einen eigenen Anwalt (zu dem ich dringendst rate). Weitere Prozeßkosten fallen bei einer Klage vor dem SG in 1. Instanz nicht an.
Zu den Klageaussichten selbst kann ich hier nicht Stellung beziehen - da werden Dir sicherlich andere User helfen können.
Gruß!
Hallo,
Stellt sich also die Frage nach der Rechtsgrundlage, nach der ein Teilnehmer zur Unterschrift eines zivilrechtlichen Vertrags verpflichtet ist, weil er eine Maßnahme zugewiesen bekommen hat.
eine solche Rechtsgrundlage gibt es nicht, womit sich die weitere Diskussion erübrigt. Wenn es keine Rechtsgrundlage gibt, kann auch kein JC so etwas fordern und kein Richter wird entgegen anderslautender Aussagen hier im Forum über etwas urteilen, wofür keine konrekte Rechtsgrundlage vorhanden ist.
Gruß!
Hallo,
Richtig?
nein, da Du vom Brutto ausgehst.
Bei der Berechnung der Freibeträge ist aber das Nettoeinkommen entscheidend.
Gruß!
Hallo,
Aktuellen Kontoauszug mitnehmen
piedro meinte sicherlich "tagesaktuellen Kontoauszug mitnehmen"
Gruß!
Hallo,
Deshalb finde ich die Ansage der Zweck-WG verdächtig.
richtig. Aber es ist nur eine Aussage, die nicht Bestandteil irgendeiner Verwaltungstätigkeit ist und hat erst mal keine Bedeutung, zumal es eigentlich im sozialrechtlichen Sinn den Begriff einer "Zweck-WG" gibt. Obwohl auch ich da hellhörig werden würde.
Ich stelle mir auch die Wohnungsübernahme nach dem Auszug schwierig vor, wenn man einen alten Mietvertrag vorlegt und vorher KdU für eine andere Wohnung bekommen hat. Da wird es einen Erklärungsbedarf geben. Von daher wird es gut sein mit offenen Karten zu spielen.
Auch da gebe ich meinem Vorredner vollkommen recht. Insbesondere sollten die Zwänge des Umzuges der Mutter offen erklärt werden.
In Sachen Aufteilung des Mietpreises handelt sich m.E. nicht um eine Art WG oder dergleichen, wo also der selbstgenutzte Wohnraum eine Rolle spielt. Durch die zu erwartende Einstufung als HG kann durchaus von einem Kopfverhältnis ausgegangen und die Miete entsprechend aufgeteilt werden. Dabei interessiert der Kopf, nicht aber das Alter des Kopfes.
Gruß!
Hallo,
Wo ich mir jetzt nicht sicher bin ist, ob ihr zu einer Haushaltsgemeinschaft (oder noch ärger) gemacht werden könnt, wenn der Untermietvertrag mit der Tochter abgeschlossen wird.
Es wird seitens des JC zumindest mit der Einstufung zu einer HG zu rechnen sein.
Gruß!
Hallo,
Auch wenn der Bescheid durch fehlende Anhörung formell nicht rechtswidrig wird, hat destotrotz im Vorfeld eine Anhörung zu erfolgen.
sorry, aber das ist schlich falsch - und Du selbst bestätigst das auch mit dem von Dir zitieren Urteil des BSG. Warum Du also weiterhin darauf bestehst, verstehe ich nicht.
Bei einem vorläufigen Bescheid bedarf es keiner Anhörung. Das macht das Wesen eines vorläufigen Bescheides ja auch aus (gegen den an sich natürlich Rechtsmittel zulässig sind, die im konkretren Fall aber offensichtlich nicht eingelegt wurden). Im übrigen hat man auch bei Einstellung die normalen Rechtsmittel.
Gruß!
Hallo, @jenny1977,
1. ein Widerspruch wäre durchaus berechtigt und hat dem Grunde nach auch Aussicht auf Erfolg. Allerdings nutzt der Widerspruch im Endeffekt überhaupt nichts - siehe mein Posting #34.
2. es ist davon auszugehen, daß nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen ein neuer engültiger Bescheid ausgestellt wird, in dem dann statt des fikltiven Einlommens das tatsächliche berücksichtigt wird. Somit entstehen Dir keine finanziellen Nachteile durch die fiktive Anrechnung.
3. der von einem inzwischen gesperrten Nutzer empfohlene Weg der Beantragung eines Darlehens ist nicht nur Quatsch, sondern auch lebensfremd. Das Jobcenter dürfte einen solchen Antrag kaum genehmigen. Aber selbst wenn: dann würdest Du monatelang das Darlehen zurüclzahlen müssen. Dazu kommt dann noch die zu erwartende Rüclzahlung durch das zu niedrig angesetzte fiktive Einkommen - Du müßtest also sehr lange lange Zeit mit 10% weniger Regelsatz auskommen müssen. Davon rate ich also dringend ab.
4. Sollten der Vermieter und/oder Stromanbieter Probleme machen, melde Dich nochmal. Sofern Du keine Schulden bereits jetzt bei denen hast, brauchst Du keinerlei Angst vor eine Kündigung der Verträge haben.
Gruß!
Hallo nubi,
die 1000 € Regelsatz waren bezogen auf Deine Aussage, daß Du 100 € im Monat u.a. für Darlehen des JC zahlen mußt (maximal 10% des Regelsatzes). Die Aussage ist aber insofern nicht richtig, weil in diesen 100 € ja schon 58 € für die nichts angemessenen Kosten der Unterkunft enthalten sind.
Im Endeffekt sehe ich schlechte Karten für Dich. Ich sehe keinen Ansatz dafür, aus dem Problem "ungenehmigter Umzug" so einfach wieder heraus zu kommen (was natürlich auch seine Gründe hat). Es würde anders aussehen, wenn Du durch einen Job aus dem Leistungsbezug herausfallen würdest - dann würden die Karten neu gemischt werden.
Allerdings ist irgendwie ein Widerspruch in Deinen Angaben vorhanden. Du schreibst, daß Dein Umzug nicht genehmigt wurde, aber andererseits davon, daß Du ein Darlehen wegen Umzug und Kaution zurückzahlen mußt. Das ist widersprüchlich - wenn der Umzug nicht genehmigt wurde, wirst Du keine entsprechenden Darlehen vom JC erhalten haben. Was also hat das mit den Darlehen zu bedeuten?
Gruß!
Hallo,
äh - wo siehst Du einen Wegfall der Hilfsbedürftigkeit? Sehe ich im Augenblick nicht - aber wie gesagt, ich rechne das morgen mal durch.
Gruß!
Hallo,
Später mehr, ich muss kurz weg.
so sind sie, die Kerle. "Ich bin mal kurz weg" und schon wurden sie nie wieder gesehen...
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Hallo,
von meiner Warte aus brauchst Du den Av nicht hochladen.
Ich sehe zwar wie piedro durchaus sehr gute Gründe für einen Widerspruch, aber keinen Sinn in der Sache (siehe #34). Die fiktive Anrechnung von Lohn und Gehalt ist nicht rechtens - nutzen tut Dir das aber wenig.
Allerdings grübele mich immer noch an den 870 €. Die Berechnungsgrundlage wäre durch die Freibeträge eine andere als bei einem Einkommen von 450 €. Es könnte also sein, daß Du durch die Aufteilung des zu erwartenden Einkommens auf zwei Monate Nachteile erleidest. Ich werde das mal morgen durchrechnen und Dir dann Bescheid sagen, ob aus diesem Grunde nicht doch Handlungsbedarf besteht.
Was Deinen Vermieter und Energieversorger betrifft: solange Du nicht mit Miete und Stromzahlungen im Rückstand bist, passiert Dir nichts. Schlage beiden eine Ratenvereinbarung vor, die (sofern keine aktuellen Rückstände bestehen) auch akzeptiert werden müssen.
Wie piedro bereits schrieb: in keinem Fall wegen dem Kuddelmuddel hier den Job wieder absagen. Dann hast Du erst tatsächlich ein Problem!!!
Ich melde mich morgen hier nochmal - versprochen. Und jetzt Kopf hoch!
Gruß!
Hallo,
Da musst du widersprechen.
zwar wäre ein Widerspruch durchaus rechtens - aber ehrlich gesagt, sehe ich keinen Sinn darin. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, womit also die in dem Bescheid genannte Zahlung in jedem Fall zum Mai erfolgt (zumal der Zahlungsverlauf zum 22. des Monats bei den Ämtern durch ist). Irgendwann würde dem Widerspruch dann tatsählcih wahrscheinlich statt gegeben werden, was aber kaum etwas hilft - dann wird die Summe eben im Juni angerechnet.
Was mich im Augenblick mehr interessiert, ist der Widerspruch, den ich in Post #30 geschrieben habe.
Gruß!
Hallo,
nochmal zur Sicherheit: Du hattest etwas von 870 € Brutto-Einkommen geschrieben. angerechnet wurde Dir ein fiktives Einkommen eines Minijobs von 450 €. Welche Aussage ist nun die richtige - die von Dir oder die vom JC? Anders gefragt - wie kommt es zu dieser Differenz?
Gruß!
Hallo,
höre ich zum ersten Mal, daß ein Wahlhelfer nicht ehrenamtlich ist.
Kannst Du bitte auch den Berechnungsbogen hochladen?
Gruß!
Hallo,
eingangs hast Du etwas von einem Brutto-Netto-Einkommen geschrieben, also einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. In dem Bescheid ist aber von einer (eigentlich ehrenamtlichen) Tätigkeit als Wahlhelferin die Rede, wofür es i.A. nur eine Aufwandsenstchädigung gibt. Was ist denn nun richtig? Bekommst Du für den Job ein Gehalt oder eine Aufwandsentschädigung?
Gruß!
Hallo
aber das musste unbedingt noch sein?
ja, da es eine ganz normale Antwort auf einen recht sinnlosen Beitrag von franzi war. Und wo sonst sollte eine Erwiderung hin? Und ich bemängele weiterhin, daß Themen einfach nur noch unlesbar werden durch den Wust von Antworten, die eigentlich nichts mit dem eigentlichen Problem zu tun haben. Aber diese Diskussion gehört nicht in dieses Thema und muß dann hier nicht unbedingt sein - Du kannst im internen Bereich gerne etwas sagen.
Gruß!
Hallo,
aja. Und deswegen ist also die von Dir empfohlene persönliche Vorsprache beim Finanzamt der von Dir propagierte "schnellste Weg"? Sicher weil Du der Meinung bist, daß jeder Anfahrtsweg z.B. auf dem Land immer noch schneller als ein - von piedro vorgschlagenes - Telefonat ist.
Wie hast Du doch heute so schön einem anderen User vorgeschlagen?
"Erst lesen, dann denken, und dann - wenn nötig - antworten."
Vielleicht solltest Du diesen Ratschlag einfach mal selbst anwenden - würde so manche Auseinandersetzung hier im Forum wesentlich vereinfachen...
Gruß!
Hallo,
danke für die Rückmeldung.
Gruß!
Hallo,
prinzipiell muß bei einem Antrag auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung die Bedürftigkeit festgestellt werden. Diese Bedürftigkeit kann auch bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag, also nicht ALG-II-Leistungen, vorhanden sein. Um diese Bedürftigkeit als solches festzustellen, ist i.A. die normale Antragsprozedur notwendig - insbesondere zu den Einkommens- und Vermögensnachweisen wie auch die Kosten der Unterkunft. Hast Du also nur einen formlosen Antrag gestellt, wäre die lange Bearbeitungszeit durchaus nachvollziehbar.
Du solltest direkt bei dem Jobcenter vorsprechen und fragen, welche Unterlagen noch benötigt werden.
Gruß!
Hallo,
die Frage wäre: wie hast Du denn den Mehrbedarf beantragt, wenn Du nach 2 Monaten nach den Antragsformalitäten fragst?
Gruß!
Hallo,
viel Glück!
Gruß!
Hallo,
Letzteres kann dem "Kunden" gar nicht zugemutet werden, da er keinen Einfluss darauf hat ob er Antwort erhält oder nicht.
stimmt - weil die Zeit von einem Jahr auch viel zu kurz für eine solche Antwort war...
Gruß!
Hallo,
Das ist keine Spekulation, sondern der einzig erkennbare Zusammenhang, wenigstens für mich.
bleibt dennoch reine Spekulation - vor allem, weil überhaupt keine negative Entscheidung getroffen wurde.
Die kommunalen Richtlinien der meistens größeren Richtlinien verlangen bei Schimmelbefall eine entsprechende Bescheinigung - auch wenn Du Dich auf den Kopf stellst. Das hat auch ganz bestimmte Gründe, auf deren näheren Erläuterungen ich hier aber im Interesse der Lesbarkeit des Threads verzichte.
Der Fragesteller soll den Vorschlag von bass umsetzen - was ja auch bis zu Deinem Auftreten in diesem Thread Konsens war. Man muß nicht alles komplizierter machen...
Gruß!