Beiträge von Corinna

    Hallo,

    bei den 8 Wochen ist von 5 Tagen je Woche bei 40 Stunden auszugehen und nicht von der Kalenderzeit. Da diese 5-Tage-Regelung durch die Feiertage (Ostern, Pfingsten) nicht erreicht wurden, dauert eine solche Maßnahme durchaus ein paar Kalendertage mehr, um die Stundenanzahl zu erreichen.

    Gruß!

    Hallo,

    ich stimme Casa vollinhaltlich zu. Allerdings würde ich die Sache mit dem Kredit nicht weiter verfolgen: ich bezweifele, daß bei Bezug von ALG II und EM-Rente und auch angesichts des Alters irgendeine Bank einen seriösen Kredit für einen Hauserwerb geben würde, der ja von der Höhe nicht unerheblich sein dürfte. Schon bei der Berechnung der Rückzahlungsraten dürfte es zu Problemen bei der Bank kommen, da Ihr kaum die üblichen Raten zahlen könntet.

    Gruß!

    Hallo,

    Die Webseite ist eine anerkannte Seite für Behinderte

    Das bestreite zumindest ich auch nicht. Allerdings ist die dortige Pauschalaussage, daß einem Behinderten per SGB II eine größere Wohnung zustehe, falsch. Das wird in den jeweiligen kommunalen Richtlinien festgelegt. Dabei verzichten manche Kommunen wie Berlin bei einer behindertengerechten Wohnung für Rollstuhlfahrer auf eine Höchstgrenze, andere Kommunen sehen wiederum keinen Bedarf für eine größere Wohnung. Insofern ist die Pauschalaussage nicht richtig und irreführend, weil hier ein Anspruch vorgegauckelt wird, den es u.U. vor Ort gar nicht gibt.

    @Holladiewaldfee

    In welchem Landkreis/welcher Stadt wohnst Du denn?

    Gruß!

    Hallo,

    Außerdem wirtschaftet jeder für sich selbst.

    das sehe ich dann doch etwas anders. Er wohnt kostenlos bei der TE - d.h. sie trägt die von ihm verursachten Betriebs- und anfallenden anderen Kosten, womit er mit dem so eingesparten Geld sonst was machen kann. Das dürfte durchaus auch unter "gemeinsam wirtschaften" zu verstehen sein. Zumai dann noch das gemeinsame Kind eine Rolle spielt, was per se zur Regelvermutung einer Bedarfsgemeinschaft führen wird.

    Gruß!

    Hallo,

    der Lohn wurde rückwirkend, also für den April gezahlt. Das ALG II aber wird im Voraus, hier also für den Mai, gezahlt. Somit hast Du tatsächlich einen doppelten Geldeingang, aber eben für verschiedene Zeiträume.

    Im Januar hast Du Dein Gehalt für Januar bekommen und im Dezember das ALG II für den Januar. Also auch doppelter Geldeingang, aber für den gleichen Zeitraum.

    Gruß!

    Hallo,

    dass JC 3 Monate a. ca100€ x 8,000,000,000 ALG II bezieher nen guten schnitt macht

    sorry - aber das ist eine sehr sinnlose (und das ist noch zurückhaltend gesagt) Behauptung und gehört absolut nicht hinein in einer ernsten Erörterung Deines Problemes. Bitte bleibe also sachlich - nur so kann Dir geholfen werden.

    Gruß!

    Hallo,

    die Bundeswehr ist kein kleiner Betrieb nur mit einem Sitz. Auch gibt es entsprechende Möglichkeiten bis hin zum Bundeswehrbeauftragten, sich bei Mobbing zu beschweren bzw. eine Versetzung zu beantragen. Oder hat er sich wegen dem Mobbing krank schreiben lassen?

    Wurde das alles vor Kündigung gemacht? Gibt es überhaupt irgendeinen Nachweis, daß er sich bei BW um eine Klärung gekümmert hat?

    Gruß!

    Hallo,

    Ich habe auch gelesen, dass Fahrtkosten bis zu 6 Monate übernommen werden können, lohnt es sich einen erneuten Widerspruch einlegen zu können?

    ein Praktikum wird i.d.R. durch das Jobcenter nur maximal 3 Monate lang gefördert - dementsprechend können auch nur 3 Monate lang die Fahrtkosten übernommen werden. Frage also ist, ob ein längeres Praktikum mit dem Jobcenter auch abgesprochen war.

    Teilweise lese ich etwas von 0,20 ct. Fahrtkostenerstattung pro km? Stehen ihm dann mehr als die 0,15 ct. zu?

    Das JC hat laut einem Urteil des BSG hier kein Ermessenspielraum und muß entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zahlen. Und das sind 0,20 € je Kilometer.

    Gruß!

    Hallo,

    Deine Frage läßt sich nicht so einfach beantworten.

    Es muß ja bereits vorher irgendein Schriftwechsel gegeben haben, denn in dem von Dir hochgeladenem Schreiben erfolgt nur eine Feststellung, nicht aber ein Verwaltungsakt. Solange Du uns also diese Vorgeschichte nicht nennen kannst, können wir Deine Fragen auch nicht beantworten - also ob es sich um eine Aufrechnung, Abtretung oder tatsächliche eine Pfändung handelt. Und genau das ist entscheidend, weil sich u.a. Verjährungsfristen je nach Art des Geldeinzuges in der Länge unterscheiden und auch, was die Möglichkeiten betrifft, über das JC diese offenen Posten einzutreiben.

    Hole Dir bei Deinem Amtsgericht einen Beratungsschein und gehe damit zu einem Fachanwalt. Der kann dann Akteneinsicht beantragen und Dich dann konkret beraten.

    Gruß!

    Hallo,

    die Erstattung brauchst Du generell nicht anzugeben. Du hast für Medikamente eine Zuzahlung geleistet und hast auf eine Rückerstattung der KK einen Anspruch, wenn die Belastungsgrenze überschritten wird. Diese Rückerstattung ist kein einmaliges Einkommen i.S.d. Gesetzes.

    Es könnte bei Prüfung der Kontoauszüge zu einer entsprechenden Nachfrage des Jobcenters kommen. Dann solltest Du den Bescheid der KK in Kopie vorlegen.

    Gruß!

    PS.: Und bevor jetzt irgendjemand einwendet, daß dann auch Steuerrückerstattungen nicht angerechnet werden dürfen - das ist ein vollkommen anderer Sachverhalt, bei dem nur das Wort "Rückerstattung" identisch mit dem Thema hier ist.

    Hallo,

    du kannst Deinen Lebensunterhalt wahrscheinlich selbst decken, womit Du tatsächlich aus der BG rausfällst. Würdesz Du nämlich weiter in der BG bleiben, würde Dein Einkommen mit dem ALG II verrechnet werden - und dann hättest Du noch weniger Geld als so.

    Was Dir nach Abzug Deines Mietanteiles bleibt, kannst nur Du wissen. Teile die Warmmiete durch die Anzahl der Familienmitglieder - und schon kennst Du Deinen Mietanteil.

    Deine Eltern bekommen dann mit Rausfall aus der BG keinen Regelsatz mehr für Dich. Inwieweit die Eltern nun von Dir fordern, daß Du Dich an den Kosten für Essen, Trinken usw. beteiligst, ist dann eine innerfamiliäre Sache.

    Gruß!

    Hallo,

    die Nichtgewährung von BaföG hat etwas damit zu tun, daß Du erst im höheren Schuljahr voll mit der Ausbildung belastet bist und damit von der Verpflichtung zur Ausübung einer Tätigkeit befreit bist. In dieser Zeit der Befreiuung hast Du dann tatsächlich keinen Anspruch auf ALG II.

    Bis dahin stehst Du dem Arbeitsmarkt neben dem Studium zur Verfügung und ein Anspruch auf ALG II besteht.


    Gruß!

    Hallo,

    wenn die 840 € netto sind, würde ich mal nicht mit BAB oder nur mit einem sehr geringen Anteil rechnen. Abgesehen davon haben Schulbücher nichts mit BAB zu tun - dafür wirst Du nirgendwo Zuschüsse bekommen.

    Aber letztendlich kann Dir das alles bei der Arbeitsagentur gesagt werden.

    Gruß!

    Hallo,

    Hallo,

    ein BaföG-Anspruch besteht prinzipiell nicht.

    Laut Sachbearbeiterin des Sozialamtes gibts das nur bis zu einem Alter von 30.

    Naja. Das BAB kennt keine Altergrenzen und eine solche wird auch nicht im § 59 SGB III genannt. Von daher ist diese Aussage nicht unbedingt richtig und Du solltest Dich an die Arbeitsagentur wenden und diese Frage klären - was auch zwingend wäre, denn BAB ist vorrangig gegenüber allen anderen Leistungen.

    Erst wenn bekannt ist, ob und wie hoch BAB wäre, wäre der Gang zum Jobcenter zu überlegen. Da Du aber keinerlei Zahlen z.B. zur Ausbildungsvergütung und auch zur Miete schreibst, aber auch nicht bekannt ist, ob das BAB gezahlt wird, wäre das jetzt hier reine Spekulation.

    Also schnellstens zur Arbeitsagentur!

    Gruß!