Beiträge von Corinna

    Hallo,

    Oder habe ich was vergessen?

    ja. Diese 80%-Reglung gilt nicht automatisch, Du hast also keinen Rechtsanspruch darauf. Vielmehr werden die 20% nur bei Glaubwürdigkeit Deiner Angaben, wie Du den Lebensunterhalt finanzierst, abgezogen.

    Bei einem Einkommen von 400 € dürftest Du kaum auch nur ansatzweise über das Mindesteinkommen liegen - selbst bei 20% Abzug. Wie also kommst Du darauf, daß Du das Mindesteinkommen erreichst?

    Gruß!

    Hallo,

    Irgendwie scheinst du mich nicht verstehen zu wollen oder liest das nicht richtig.

    ich habe das gelesen und auch verstanden. Irgendwie scheint es mir aber, daß Du im Augenblick nicht verstehst.

    Nochmal im Klartext: in Deinem Fall brauchst Du für die Erstaustattung kein Darlehen aufznehmen, welches Dir 41 € im Monat weniger Geld bringt. In Deinem Fall steht Dir die Erstaustattung in Form eines Zuschußes zu, wobei das dann auch mehr als 600 € sein dürften, wenn Du den Ratschlag von casa befolgst. Und von daher ist nun mal mein Hinweis hinsichtlich der Rechtsmittel schon richtig - es sei denn, Du willst das ganze mit aller Macht als Darlehen haben.

    Also hast Du 2 Möglichkeiten:

    1. Du beharrst auf den Kredit und die bei einer vollständigen Erstaustattung nicht ausreichenden Kreditsumme mit entsprechenden monatelangen Rückzahlungen - dann gehe so vor, wie bass386 es beschrieben hat oder

    2. Du wandelst den Antrag auf ein Darlehen um und beachtest dazu die Hinweise von casa und meine in Post #13. Allerdings würde es bei einem Zuschuß ebenfalls zu Beschränkungen beim Einkauf kommen, womit auch dann die Hinweise von bass386 zu beachten sind.

    Deine Entscheidung.

    Gruß!

    ^Hallo,

    ok - dann wäre ein Darlehensbescheid falsch. In diesem Fall würde Dir ein Zuschuß für die Erstaustattung zustehen. Allerdings hast Du ja offensichtlich ausdrücklich um ein Darlehen gebeten (und eben nicht um einen Zuschuß).

    Sollte der Darlehensbescheid noch nicht älter als 4 Wochen sein, lege einerseits Widerspruch ein, in dem Du schreibst, daß die Begründung zeitnah erfolgt. Dann bewaffne Dich mit 15 €, den ALG-II-Bescheid, dem Darlehensbescheid und den Kontoauszügen der letzten 3 Monate und stelle beim örtlichen Sozialgericht einen Antrag auf Beratungshilfe. Der wird sehr zeitnah entscheiden - such damit einen Fachanwalt für Sozialrecht auf - das kostet Dich dann nichts. Schildere dem das Problem und er wird dann den weiteren Schriftverkehr mit dem Jobcenter führen.

    Gruß!

    Hallo,

    die Erstausstattung kann als Geld- oder als Sachleistung übernommen werden. Zwar ist vorrangig von Geldleistung auszugehen, aber das Jobcenter kann eben auch eine Sachleistung anordnen - weil es in dem Amtsbezirk so üblich ist oder Du selbst in der Vergangenheit nicht mit Geld umgehen konntest (z.B. Mietschulden). Ein Rechtsanspruch auf Geldleistung als solches besteht nicht.

    Die Praxis, wo Du mit der Kostenübernahme einkaufen kannst, erklärt sich einerseits daraus, daß nicht alle Möbel- und Händler die Kostenübernahme akzeptieren und andererseits damit, daß vielerorts ein Sozialkaufhaus mit entsprechendem kostengünstiges Angebot besteht oder mit Händlern entsprechende Verträge geschlossen wurden.

    Zuletzt sei noch angemerkt, daß viele Kommunen trotz gewisser Rechtsbedenken immer zu mehr Sachleistungen und vorgeschriebenen Einkaufsmöglichkeiten übergehen. Das hat einfach die Praxis in der Vergangenheit gezeigt: wenn ein ALG-II-Bezieher plötzlich viel Geld auf dem Konto hat (und wir reden nicht nur über 600 €, sondern weitaus höheren Summen z.B. bei Familien), gibt er das Geld für alles mögliche aus - nur nicht für die Austattung. Oder er kauft sich bei einer Erstaustattung von meinetwegen 800 € einen Fernseher für 700 € und stand dann vor dem gleichen Problem wie vor Antragstellung auf Erstausstattung.

    Insofern ist von einer richtigen Vorgehensweise auszugehen.

    Allerdings stellt sich die Frage, warum Du das als Darlehen bekommen hast. Erstausstattungen werden i.d.R. als Zuschuß gewährt.

    Gruß!

    PS.: Dein hochgeladenes Schreiben habe ich gelöscht, da hier nichts anonymisiert war und Dein Namen und Adresse wie auch die des JC zu sehen waren.

    Hallo,

    Dieses Studium ist quasi die erste abgeschlossene Ausbildung

    wenn ich deine Ursprungsfrage richtig verstehe, ist das Studium noch nicht abgeschlossen, weil Du noch Deine Bachelorarbeit schreibst. Im übrigen wäre die Ausbildung nicht abgeschlossen, wenn Du Dich entschließt, basierend auf den Bachelor noch den Master zu machen. Dann würde erst mit dem Master die Erstausbildung als abgeschlossen anzusehen.

    Offiziell exmatrikuliert werde ich am 31.08. Würden dann diese 3 Monate nach Studienabschluss, in denen der Unterhaltsanspruch noch gilt, ab da zählen?

    Die Unterhaltsfrage hat nichts mit einer Exmatrikulation zu tun, sondern mit dem Abschluß der Erstausbildung (siehe oben). Insofern sehe ich bei ansonsten zügigem Ausbildungsverlauf durchaus noch eine Unterhaltspflicht und die 3-Monate-Frist hat dann auch überhaupt noch nicht begonnen. Diese gilt erst nach Studienabschluß.

    Gruß!

    Hallo,

    Nun mal langsam.

    Du hast auf meine Frage nach dem Formular "KdU-MA" nicht eingegangen, womit sich die Ursprungsfrage nicht unbedingt beantworten läßt. Ich halte es für wenig sinnvoll, nun ein völlig neues Thema zu beginnen, wenn das alte nicht mal ansatzweise geklärt ist.

    Durch die Einreichung des Mietvertrags sind die ja auch dem JC bekannt.

    Nein, das ist nicht so. Der Mietvertrag beinhaltet nur wenige Daten, die für die Berechnung der KdU notwendig sind - und vor allem bei weitem nicht alle relevanten Daten.

    Also nun zum zweiten Mal: was wird in dem Formular abgefragt?

    Gruß!

    Hallo,

    wer redet hier denn von der AOK? Selbstverständlich kann die nicht über die Vertragssätze hinaus gehen.

    Du hast geschrieben, daß Du ein Darlehen vom Jobcenter für die den Satz übersteigende Summe haben willst. Also lese Dir nochmal Post #9 durch - und dann denke darüber nach, worüber wir hier schreiben.

    Gruß!

    Hallo,

    Du musst nicht beweisen, dass ihr keine Partnerschaft pflegt oder nicht gemeinsam wirtschaftet, sondern das Jobcenter muss beweisen

    Diese Aussage ist nicht ganz richtig. Seit 2007 wurde die Beweislast umgekehrt und nun ist es Aufgabe des Antragstellers, nachzuweisen, daß keine Partnerschaft vorliegt. Vorher war es anders herum - da mußte das Amt das beweisen.

    Gruß!

    Hallo,

    Wenn der Fall des Totalverlustes Eintritt kann ich diese Schulden nicht aus meinem Vermögen begleichen. Zum Zeitpunkt des Antrags habe ich also in diesem Fall kein Vermögen besessen.

    diese Aussage verstehe ich nicht ganz. Du hast 30.000€ angelegt und dieses Vermögen ist erst mal da. Der Fall des Totalverlustes ist bei Antragstellung rein spekulativ und in die Zukunft gerichtet. Wieso also solltest Du dann kein Vermögen zum Zeitpunkt des Antrages gehabt haben?

    Mit Darlehensbescheid wurde Dir mitgeteilt, daß Dein Vermögen aufgelöst werden sollte. Warum ist dies nicht geschehen? Welche Hinderungsgründe gab es?

    In sachen Rückzahlung: prinzipiell kannst Du eine Ratenvereinbarung beantragen. Allerdings könnte ein solcher Antrag an Deinem geringen Einkommen von 180 € scheitern: rein vom Einkommen bist Du gar nicht in der Lage, irgendeine Rückzahlung vorzunehmen.

    Gruß!

    Hallo,

    Im Grunde hat ihm jetzt halt nicht das Jobcenter ein Darlehen für die Zeit gegeben, welches er hätte zurück erstatten müssen sondern seine Mutter.

    nein - du verwechselt da etwas mit Äpfeln und Birnen. Ein Darlehen der Mutter mit der Vereinbarung, das Darlehen bei Erfolg der Klage zurück zu zahlen, würde von einer unsicheren Ausgangssituation ausgehen, weil weder Mutter noch Dein Freund wußten, ob diese Klage tatsächlich erfolgreich sein würde. Insofern wäre eine solche Rückzahlungsvereinbarung (sofern es diese dann gegeben hat) auf nicht valider und plausibler Basis abgeschlossen worden. Denn wovon hätte dann Dein Freund das Darlehen zurückzahlen wollen, wenn die Klage abgelehnt worden wäre?

    Das Darlehen des JC basiert auf vollkommen andere Grundlagen, die ich bereits im Post #3 erläutert habe.

    Es wäre zu prüfen, ob der zeitliche Zusammenhang hinhaut - die entsprechenden Fragen dazu hat ja bereits casa gestellt.

    Gruß!

    Hallo,

    müsste ich ja für ihn finanziell aufkommen. I

    nein. Im ersten Jahr des Zusammenleben bildet Ihr noch keine Einstandsgemeinschaft. Solange Ihr also nicht miteinander wirtschaftet, wird Dein Einkommen nicht angerechnet. Somit kannst Du zu ihm ziehen, wobei ihm dann allerdings nur noch Hälfte der angemessenen Kosten der Unterkunft gezahlt werden. Die andere Hälfte müßtest Du dann übernehmen.

    Gruß!

    Hallo,

    es handelt sich nicht um eine Zahlung an die Mutter für Leistungen, die sie erbracht hatte, sondern um eine Zahlung für Leistungen Deines Freundes. Insofern ist ihm dieses Gehld entsprechend anzurechnen. Der Umstand, daß das Geld an die Mutter direkt gezahlt wurde, ändert daran nichts und auch die Schuldenfrage ist ohne Interesse.

    dass es schwierig wird für ihn die Leistungen zu berechnen, da es auf den Ausgang der Klage an kommt, ob ALG I oder ALG II gezahlt wird.

    Diese Aussage wäre dann falsch gewesen. Bis Urteilsverkündung hätte das JC das ALG II als Darlehen zu gewähren und hätte sich dann dieses Geld bei einer erfolgreichen Klage von der Nachzahlung zurückgeholt. Wäre die Klage verloren gegangen, hätte das Darlehen in einen Zuschuß umgewandelt werden müssen.

    Gruß!

    Hallo,

    Deine Eltern sind während der Erstausbildung prinzipiell zum Unterhalt verpflichtet. Diese Unterhaltspflicht endet i.d.R. 3 Monate nach Studienabschluß. Da Du offensichtlich noch nicht fertig bist, dürfte der Unterhaltsanspruch also durchaus bestehen. Da Unterhaltansprüche vorrangig gegenüber dem ALG II sind, versucht das JC also, herauszubekommen, wie es mit dem Unterhalt aussieht und warum nicht geleistet wird.

    Gruß!