Beiträge von Corinna

    Hallo,

    gebe das Angebot ab - Du wirst sehen, was geschieht.

    Das mit Deinem Angebot wird nichts nutzen, da sich das Jobcenter darauf nicht einlassen wird. Stattdessen dokumentiere gegenüber dem Amt Deine Bemühungen um eine Wohnung, begründe, warum Du keine günstigere gefunden hast und verweise auf den enormen Druck für Dich und Dein Kind durch die Trennung und die dringlich gebotene räumliche Trennung vom Kindsvater. Das würde dann eher Erfolg bringen als Dein Angebot, welches das Amt gar nicht annehmen darf.

    Gruß!

    Hallo,

    BaföG ist vorrangig gegenüber ALG II und ALG II wiederum ist vom grundsätzlichen BaföG-Anspruch abhängig. Bevor Du also nichts weiter über das BaföG weißt, ist eine Auskunft hier schlecht möglich.

    Allerdings schätze ich die Chancen auf ALG II nach Deinen bisherigen Angaben eher als schlecht ein. Weitere Infos dazu, warum ich die Chancen als eher schlecht einschätze, findest Du hier.

    Gruß!

    Hallo,

    58qm (ich darf wohl laut Tabelle nur 50, da ein Säugling nicht zählt?)

    ein Säugling zählt als Kind, ein Kind zählt als Mitglied Deiner Bedarfsgemeinschaft -weswegen Du also die Maximalgrenze für 2 Personen in Anspruch nehmen kannst. Das sind i.A. 60 qm, in einigen wenigen Kommunen/Landkreise auch "nur" 55 qm. Hinzu kommt in vielen Kommunen/Landkreisen ein Bonus für Alleinerziehende, meistens zusätzliche 10 qm. Was nun bei Dir der Fall ist, kann ich mangels Angaben zur Kommune/zum Landkreis nicht sagen.

    Wie auch immer: Dein Problem mit der Wohnungsgröße ist keines - zumal die Größe einer Wohnung nur eine untergeordnete Rolle spielt. Entscheidend sind die angemessenen Kosten der Unterkunft.

    Bei einer zu teuren Wohnung wirst Du keine Umzugsgenehmigung erhalten, was zur Konsequenz hätte, daß Du keine Mietkaution und keine Umzugskosten erhälst. Ob aber nun die angestrebte Wohnung zu teuer ist, kann ich weiterhin mangels Angaben zur Kommune/zum Landkreis nicht einschätzen.

    Gruß!

    Hallo,

    Was ist dann mit dem Geld das schon ausbezahlt wurde für Kinderwagen, Kinderbett etc? Das ist ja dann für den Fall den du schilderst auch unnütz! Also das lasse ich so nicht gelten.

    das sind Leistungen in Vorbereitung einer zu erwartenden Geburt. Es ist kaum zu erwarten, daß man sich erst am Tag der Geburt um solche Sachen kümmert. Deine Frage zielt aber nicht für die Erstaustattung bei Geburt ab, sondern auf die Erstausstattung mit Kind. Auch das sind wieder Äpfel und Birnen, die Du da heran ziehst.

    Wie auch immer: vor Geburt des Kindes kannst Du keine Mehraufwendungen bei der Erstaustattung mit Kind machen.

    Du schmetterst alle Antworten ab, hälst einen Kompromiss-Vorschlag für eine "Unverschämtheit" und bist der Meinung, einen Maximal-Anspruch auf etwas zu haben, was wir nicht sehen - alles Dein gutes Recht. Auch wenn Dir nun mehrere Leute mehrmals sagen, daß Du etwas einforderst, was eben nicht gegeben ist.

    Eine gesetzliche Grundlage für Deine Forderung gibt es nicht und auch wir hier können sie nicht für Dich herzaubern. Also mußt Du Dein Anspruchsdenken zurückschrauben (nachdem Du das ALG II, die Miete, das Kindergeld, die Erstaustattung für (ojeoje) nur ein Paar, den Mehrbedarf bei Schwangerschaft sowie die Erstaustattung bei Geburt abgeräumt hast). Da bist Du natürlich vollkommen benachteiligt, weil 30 oder 50 € weniger bezahlt werden und es Dir nicht zuzumuten ist, einfach mal 2 Monate zu warten.

    Wenn ich Zeit habe, werde ich Dich bedauern.

    Gruß!

    Hallo,

    kann das Jobcenter wirklich jetzt noch, zwei Monate vor der Geburt unseres Kindes sich darauf berufen das wir ja aktuell nur zwei Personen sind und uns somit die Mehrleistung verwehren? I

    Gegenfrage: was soll das Jobcenter denn machen, wenn es zu Komplikationen bei der Geburt kommt (was wir alle natürlich nicht hoffen)? Dann das dann zuviel gezahlte Geld zurückfordern?

    Ich fände es sehr bedenklich, denn auch ein Mehrbedarf für schwangere ist ja ab der 13. Schwangerschaftswoche beantragbar

    Das sind nun wahrlich Äpfel und Birnen, die Du da hernziehst. Der Mehrbedarf bei Schwangerschaft ist da, weil Deine Freundin schwanger ist. Der Mehrbedarf für das Kind ist nicht da, weil das Kind noch nicht geboren wurde. Von daher kannst Du beide Leistungen kaum miteinander vergleichen.

    Du selbst schreibst, daß es nur noch zwei Monate bis zur Geburt sind. Was spricht dagegen, den Antrag auf Erstausstattung erst nach der Geburt zu stellen und bis dahin provisorisch den Alltag zu meistern?

    Gruß!

    Hallo,

    würde das JC einem Umzug unter diesen Umständen zustimmen?

    welche Umstände denn? Mal abgesehen, daß Du kaum eine echte WG mit Deiner Freudin gründen kannst (sofern es nicht weitere Mitbewohner gibt), hast Du nicht einziges Argeument aufgeführt, was sich an Deiner Arbeitslosigkeit oder Deinem Zustand ändern sollte, wenn Du irgendwo anders hinziehst. Solltest Du also nicht handfestere Gründe für einen Umzug haben, mußt Du mit einer Ablehnung der Umzugskosten und keine Übernahme der Kaution rechnen.

    Im übrigen wird eine Beratung per PN in einem Forum sehr ungern gesehen. Siehe auch Punkt 5 der Forenregeln.

    Gruß!

    Hallo,

    Und das dieses Schreiben maschinell erstellt ist und als Unterschrieben gilt von .....!

    eine solche Aussage hat tatsächlich keine Rechtskraft. Mal abgesehen davon, daß der Zusatz mit der "maschinellen Erstellung" und der fehlenden Unterschrift bei wichtigem Schriftverkehr nur Behörden vorbehalten ist (und auch da nicht immer), handelt es sich bei der Lohnbescheinigung um eine Aussage, die vom AG immer per Hand und mit Firmenstempel zu bestätigen ist - schon um Fälschungen zu vermeiden. Du wirst hier also um die Vorlage der unterschriebenen Verdienstbescheinigung nicht herumkommen - was ja auch kein Problem darstellen dürfte.

    Gruß!

    Hallo,

    die Obergrenzen bei bestimmten FS-Klassen basieren auf die Angaben der jeweiligen Fahrlehrer-Landesverbänden zu den durchschnittlichen Kosten einer Ausbildung. Sie sind also keine Willkür des Jobcenters. Gegen diese Obergrenze könnte man nur dann theoretisch sinvoll klagen, wenn z.B. durch eine anerkannte (Schwer-)Behinderung die Ausbildung länger dauern würde bzw. mehr Stunden beanspruchen würde. In der Praxis hätte eine solche Klage jedoch auch in einem solchen Fall keine Aussicht auf Erfolg.

    Gruß!

    Hallo,

    ich wüßte nicht, daß ich Dich an irgendeiner Stelle beleidigt oder angegriffen habe. Vielmehr habe ich nun etliche Zeit an einem Sonntag sinnlos damit verbracht, Dir etwas zu erklären. Was Dir nicht gefallen hat, weil ich nun mal anderer Meinung bin als Du und dies auch dargelegt habe. Die Reaktion von dir ist allbekannt: sobald man etwas schreibt, was der anderen Seite nicht gefällt, ist man der Böse. Wenn man schreibt (und auch begründet), daß tatsächlich eine Überzahlung stattgefunden hat - ist man der Feind. Man will immer nur das lesen, was einem paßt. Das ist aber nun wahrlich Dein eigenes Problem, mit eventueller Kritik oder falscher Logik Deinerseits klar zu kommen. Das Leben besteht nicht nur aus Deiner Meinung oder Deinen Überzeugungen.

    Gruß!

    Hallo,

    ich komme aus der jahrzehntelangen Praxis (wie auch all die anderen Leute, die hier i.A. antworten), kenne solche Fälle wie Deine zu Hauf - kann aber auch nur versuchen, dir etwas zu erklären, was Du offensichtlich nicht verstehen oder nicht lesen willst.

    Das ist Dein gutes Recht. Ich hoffe nur, daß Du nicht auf die falschen Antworten in irgendeinem obskuren Forum hereinfällst und Dich darauf verläßt. Dein ganzes (von Dir angenommenes) Problem basiert auf eine realitätsfremde Ansicht - siehe die Annahme, daß es eine Deckungslücke und es also eine Härtefallbestimmung gäbe. Das hat dann nichts mit Theorie oder Praxis zu tun, sondern einfach mit einer vollkommen falschen Ansicht (was jetzt nicht gegen Dich, sondern gegen das andere Forum geht). Dennoch kannst Du mir bis jetzt immer noch nicht diese angebliche Lücke erklären.

    Wie auch immer, gib einfach auf - es ist ja nur Dein Leben.

    Ich bin raus aus dem Thema - ich muß mir für meine Hilfe- und Erklärversuche nicht auch noch persönlich angreifen lassen.

    Gruß!

    Hallo,

    nö, so richtig verstehe ich Dein Dilemma weiterhin nicht.

    Das mit dem Auto hat nichts mit dem ÜG oder dem ALG II zu tun und ist primär erst mal Deine Sache. Auch ohne Umschulung könntest Du diese Kosten ja nicht begleichen - ein Zusammenhang mit der Umschulung ist also nicht gegeben. Nur wenn Du nicht mit dem ÖPNV zur Umschulung kommen kannst, wäre das Thema interessant - aber auch dann nur wiederum als Darlehen.

    Die Schulmaterialen können ebenso wie die Fahrtkosten geltend gemacht werden. Das bedeutet nicht, daß Du diese Kosten auslegen mußt - man kann auch vor dem Kauf einen entsprechenden Antrag stellen, wozu Du ja noch die entsprechende Zeit hast. Das mit dem Darlehen habe ich bereits erklärt.

    Im übrigen hättest Du bei Deiner Ausgangsfrage nicht nur rechtlich eine Überzahlung gehabt, sondern auch in der Realität. Aber das habe ich nun oft genug erklärt. Warum Du das noch immer abstreitest, ist mir zwar ein rätsel - aber mehr als mehrmals erklären kann ich das nun auch nicht.

    Ich versuche es dennoch ein letztes Mal:

    • Ende Juli erhälst Du Dein ALG II, womit Du Deinen Lebensunterhalt - wie schon vorher ohne Umschulung - für August nachkommen kannst.
    • Ende August erhälst Du das ÜG. Da Du durch das ALG II den Lebensunterhalt im August abgedeckt hast, kannst Du das ÜG für September verwenden.
    • Ende September erhälst Du erneut das ÜG, womit der Oktober abgesichert ist

    Wo also siehst Du und das seltsame Forum irgendeine Deckungslücke oder gar Anlaß für eine (in diesem Zusammenhang nicht vorhandene) Härtefallregelung?

    Anders sieht es aus, wenn - wie zu erwarten ist - das Jobcenter Ende Juli nicht mehr das ALG II zahlt. Dann käme das Darlehen in Betracht, wozu ich aber nun auch schon mehrfach etwas geschrieben habe. Im übrigen ist bei entsprechendem Antrag Deinerseits die Mindestrate bei einem solchen Darlehen 10 € im Monat. Und das sollte Dir die von Dir ja selbst beantragte Umschulung schon wert sein...

    Wo also ist das Dilemma?

    Gruß!

    Hallo nochmal,

    woher willst Du eigentlich wissen, daß Du Ende Juli noch das volle ALG II bekommst? Wenn Du das mit der Umschulung dem Jobcenter gemeldet hast, dürfte es zu keiner Überzahlung kommen, da das JV entweder nichts oder oder nur seinen Anteil zahlt. Dann wäre eben für August das Überbrückungsdarlehen zu beantragen, was aber wiederum von der Höhe des ÜG abhängen würde.

    Gruß!

    Hallo,

    schauen wir uns nochmal die Ausgangslage an.

    diese beginnt Anfang August. Alg 2 bekomme ich dann Ende Juli für August und falls es bewilligt wird Überganggeld von der RV Ende August für August.

    Somit hast Du eindeutig eine Überzahlung für den August erhalten, die zurück zu zahlen ist. Für August hast Du ja Ende Juli das ALG II erhalten und Ende August zusätzlich das Übergangsgeld für den gleichen Monat. Wie Du (und das andere Forum) da auf die Idee kommst, Du hast nicht zuviel erhalten, erschließt sich mir gerade nicht.

    Für den einen Monat (also September) kannst Du ein Überbrückungsdarlehen beantragen - eine Härtefallregelung gibt es in einem solchen Fall nicht. Allerdings schätze ich die Chancen darauf als recht schlecht ein: Du hattest im August ja das ALG II zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Ende August das Überbrückungsgeld, um damit den Monat September zu bestehen, denn für August brauchtest Du das ÜG ja nicht. Weswegen ich hier keinen Bedarf sehe. Aber das nur nebenbei. Dieses Darlehen wiederum stellt keinerlei Gefahr für Deine PI dar und muß noch nicht mal dem PI-Verwalter gemeldet werden, da es sich rechtlich nicht um solche schulden handelt, die hier eine Rolle spielen würden.

    Gruß!

    Hallo,

    ich befürchte mal, daß Du dann in dem anderen Forum eine falsche Info bekommen hast. Das Übergangsgeld, welches Dir im Zeitraum des laufenden ALG-II-Bezuges gezahlt wird, ist auf das ALG II anzurechnen. Somit ergibt sich eine Überzahlung, denn beide Leistungen - Übergangszahlung und ALG II - dienen dem gleichen Zweck. Von daher wäre bei gleicher Fragestellung wie hier die Antwort im anderen Forum so ziemlich das falscheste, was man Dir sagen konnte und Du solltest dieser Auskunft absolut nicht trauen.

    @Casa hat nicht mit Vorurteilen geantwortet, wie Du so schön schreibst. Du selbst schreibst, daß Du die Umschulung nicht machen willst, wenn Du dadurch Schulden machen mußt. Diese Aussage liest sich dann tatsächlich so, daß Du wegen der "paar Hundert Euro" Deine berufliche Zukunft aufs Spiel setzen willst. Das ist objektiv nicht nachvollziehbar.

    In der PI darf man keine neue Schulden machen - richtig. Hier geht es aber nicht von Dir verursachte Schulden, sondern um eine Rückzahlung der zuviel erhaltenen Leistungen. Das aber wiederum sind keine neuen Schulden im Rahmen eines PI-Verfahrens.

    Gruß!

    Hallo,

    in Sachen Mietschulden reagieren (leider) viele Jobcenter erst dann, wenn eine Räumungsklage anhängig ist. Dies scheint hier noch nicht der Fall zu sein. Sollte also Deine Tochter erstmals Mietschulden haben, kann sie, sobald die Räumungsklage vom Gericht bei ihr eintrudelt, einen entsprechenden Antrag auf Übernahme der Mietschulden stellen. Diesen Antrag kann das Amt nicht einfach ablehnen, denn es gibt nur 2 Ablehnungsgründe: entweder ist die Wohnung uwnirtschaftlich (zu hohe Miete) oder in der Vergangenheit wurde bereits ein solcher Antrag für die gleiche oder eine andere Wohnung gestellt.

    Wenn also die Wohnung behalten werden soll und die beiden letzten Punkte nicht zutreffen, kann Deine Tochter relativ unbesorgt in der alten Wohnung bleiben.

    Ich widerspreche meinen beiden Vorredner damit, was die verweigerte Umzugsgenehmigung betrifft. Hier liegt (nach Ansicht des Jobcenters) noch keine akute Drohung der Obdachlosigkeit vor, weswegen die Ablehnung an sich zum derzeitigen Zeitpunkt auch nicht zu beanstanden wäre.

    Gruß!

    PS: Hoffentlich bekomme ich jetzt nicht soviel Kloppe von meinen beiden Vorrednern... :S

    Hallo,

    HIer in der Region gibts nur das Sozialamt für Leistungen gem. SGB XII.

    naja - Hintertupfingen :)

    Laut Statistik von 2015 sind in gerademal 68 Lankreisen (von 294) noch die Sozialämter für die Grundsicherung im Alter zuständig. Aber wie gesagt: in Hintertupfingen sieht die Welt gaaaanz anders aus... :thumbup:

    Hallo,

    ich möchte/ muss Sozialhilfe in irgendeiner Form beantragen.

    bei einer Altersrente besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe, sondern auf die Grundsicherung. In sehr vielen Kommunen und landkreisen ist dafür nicht das Sozial-, sondern das Grundsicherungsamt zuständig. Alles andere zum Vermögen hat casa ja bereits geschrieben.

    Gruß!