Beiträge von Corinna

    Hallo,

    das Gehalt Deines Ex spielt keine Rolle, wenn Ihr nicht mehr zusammenlebt.

    Tippe mal bei Google "Düsseldorfer Tabelle" ein und schau nach, wie hoch der Unterhalt sein müßte. Dann schreib uns einfach die Höhe des Unterhalts, Dein Nettoeinkommen und die zu erwartende Warmmiete hier rein - dann können wir einschätzen, ob ein Anspruch auf ALG II oder eine andere Leistung besteht.

    Gruß!

    Hallo,

    Gibt es da eine Möglichkeit das auch meine fixkosten, welche schon länger bestehen als unsere Beziehung, berücksichtigen zu lassen?

    nein.

    Die Frage wäre eine andere: ob Ihr überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft zumindest im erstem Jahr des Zusammenlebens bildet. Das kann ich aber nicht beurteilen, weil Deine Angaben dazu nicht ausreichen. Das fängt an bei dem gemeinsamen geplanten Wohnen, den dazu erforderlichen Parametern wie Höhe der Miete und Kaution, dem Alter Deines Partners, den erforderlichen Umzugsgrund für Deinen Partner und und und...

    Gruß!

    Hallo,

    entweder angeben oder per Post. Wenn sich nicht weiter etwas geändert hat, sind keine weiteren Unterlagen notwendig. Allerdings verlangen viele Jobcenter die Kontoauszüge der letzten 3 Monate - die würde ich ich entweder mitschicken oder mitnehmen.

    Gruß!

    Hallo,

    1. die Bemerkung mit den Antworten ist ziemlich überflüssig und nicht unbedingt ein guter Einstand.

    2. das ALG II wird am letzten Werktag des laufenden Monats überwiesen, weswegen eigentlich weder Du noch Dein Bekannter das Geld auf dem Konto haben dürften. Denn der letzte Werktag ist erst Montag. Einzige zumindest mir bekannte Ausnahme von dieser Zeitregel wären die Post-Schecks, was aber dann auch nicht bedeutet, daß dein Bekannter das Geld "auf seinem Konto hat".

    3. der Begriff "vor kurzem" ist relativ und in diesem Zusammenhang nichtssagend. Wenn Du den Antrag z.B. erst gestern oder meinetwegen am Dienstag gestellt hast, wirst Du kaum kommenden Montag Geld auf dem Konto überwiesen bekommen.

    Gruß!

    Hallo,

    oder habe ich da einen Denkfehler

    ja. Der Zuschuß richtet sich nicht nach irgendeinem Mindestlohn oder dergleichen, sondern an der notwendigen Einarbeitungszeit. Nur wenn die volle Arbeitsleistung erst nach längerer Einarbeitungszeit erreicht wird und dem Arbeitgeber dadurch finanzielle Nachteile entstehen, ist der Zuschuß möglich. Das wäre z.B. im produktiven Bereich oder im Handel der Fall, kaum aber in einem Tierheim.

    Es kämen statt dessen andere Hilfen in Betracht - aber die sind wieder von bestimmten Parametern abhängig (Alter, evtl. Behinderung usw.). Ob diese auch auf Dich zutreffenm kann ich nicht beurteilen.

    Gruß!

    Hallo,

    2. dennoch wären etwaige Versuche, das auszuhebeln, für Dich kontraproduktiv: dann müßtest Du neben den Vermittlungsvorschlägen auch noch Eigenbemühungen nachweisen.

    3. als grobe Faustformel kann man 6 nachweisbare Wohnungsabsagen nehmen. Schreibe einfach einen formlosen Antrag auf Übernahme der Maklerkosten und begründe ihn damit, aus welchen Gründen Deine Wohnungssuche bisher erfolglos waren (z.B. SCHUFA-Entrag, ALG-II-Bezug usw.), wo konkret Du Dich um eine Wohnung bemüht hast und durchaus auch, wie sehr Dich die derzeitige wohnungslose Situation neben der Trennung seelisch belastet. Du kannst einen eventuellen Entwurf dieses Antrages gerne hier anonymisiert hochladen, damit wir ein Auge darauf werfen, bevor Du ihn abgibst.

    Gruß!

    Hallo,

    1. nein, wenn Du bereits unterschrieben hast.

    2. was ist daran auszusetzen? Ich sehe das eher als Entgegenkommen, Dich nun nicht auch noch mit Eigenbemühungen zu belasten, während die Wohnfrage noch nicht geklärt ist.

    3. ein Makler kommt nur bei objekten und nachweisbar erfolglosen Suche nach angemessenen Wohnraum in Frage. Von vornherein ein Makler einzuschalten wird wohl eher abgelehnt werden.

    Gruß!

    Hallo,

    kann es sein, daß die Reparaturkosten auf Dich umgelagert wurde?

    Wie auch immer: Nachforderung beim JC einreichen und Amt benachrichtigen, daß Du gegen die Forderung vorgehen wirst. Einspruch (kann auch formlos und noch ohne Begründung) gegen die Forderung einlegen, Fachanwalt für Mietrecht ggf. mit einem Beratungsschein aufsuchen und mit der Sache betrauen, das Jobcenter immer zeitnah und nachweisbar über die Schritte informieren.

    All diese Schritte zeitnah machen, da sonst Fristen verstreichen könnten.

    Gruß!

    Hallo,

    bei Bezug von ALG I darfst Du nur eine Beschäftigung mit maximal 15 Stunden je Arbeitswoche antreten, ansonsten ist kein Anspruch mehr vorhanden. Aus dieser Tätigkeit sind dann maximal 165 € anrechnungsfrei, alles darüber wirkst sich entsprechend auf die Höhe des ALG I aus.

    Schon allein die 15-Stunden-Bestimmung könnte Dein Vorhaben mit einer 50%-Stelle verhindern.

    Gruß!

    Hallo,

    Ich glaub ohne in die Gesetze geschaut zu haben nicht das es eine gesetzliche

    mit dieser Einstellung wirst Du sicherlich eine "glanzvolle Karriere" bei dem Jobcenter haben...

    Du hast einen Antrag auf ALG II gestellt und damit kund getan, daß Du Deinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst finanzieren kannst. Genauso wie Du erwartest, daß ab Antragstellung das ALG II gezahlt wird, verlangt nun das Amt von Dir, ab diesem Zeitpunkt bestimmte Maßnahmen zu besuchen.

    Gruß!

    Hallo,

    Sollte sie am besten alles anfangs alles zahlen wie kaution u.s.w und ich danach bei der Arge einreichen

    die Mietkaution würde nur übernommen werden, wenn Du als bisheriger ALG-II-Bezieher eine Umzugsgenehmigung bekommen würdest. Gewichtige Gründe dafür hast Du zumindest hier nicht angegeben.

    Abgesehen davon: eine Kaution würdest Du als Untermieter nur an Deinen Untervermieter, also Deine Freundin, zahlen (müssen). Diese kann dann diese Kaution nicht ihrerseits zur Bezahlung der eigenen Kaution an den Hauptvermieter (oder für irgendwas anderes) benutzen, sondern ist vielmehr verpflichtet, die Kaution auf ein gesondertes Mietkautionskonto
    (= Sperrkonto) einzuzahlen und muß dies jederzeit nachweisen können. Von daher würde Dein angedachtes Konstrukt mit der Untervermietung nicht hinhauen.

    Wenn Du aber Hauptmieter zusammen mit der Freundin werden würdest, gilt wieder mein erster Absatz.

    Gruß!

    Hallo,

    Du wirst nicht einzeln berücksichtigt, sondern zusammen mit den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. Dementsprechend kannst Du auch nicht nur für Dich einen Bedarf ausrechnen, sondern den Gesamtbedarf also solches.

    Auch bekommst Du nicht eine Extra-Zahlung. Eventuelle Nachzahlungen erhält Deine Mutter - auch für Dich. Insofern ist die Frage, warum Du jetzt darauf beharrst, daß Dir eine Nachzahlung ausgezahlt werden müsse.

    Gruß!

    Hallo,

    1. Du gehörst zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Mutter und dementsprechend hat die Mutter ihre Einkommenssituation offen zu legen. Tut sie das nicht, besteht tatsächlich für Dich kein Anspruch auf ALG II.

    2. Du bist verpflichtet, Dein Vermögen anzugeben. Davon abgesehen hast Du eine Vermögensfreigrenze von 3.750 €, womit Dein Vertrag also nicht gefährdet wäre.

    Gruß!

    Hallo,

    Die Arge möchte jetzt Abrechnungen, die nicht vorhanden sind

    wieso sollten die nicht da sein? Die Apotheke wird Dein Kind ja sicher nicht schwarz beschäftigen. Er soll sich also an den Inhaber wenden und sich die Abrechnung geben lassen.

    Ansonsten gilt das, was casa schon geschrieben hat - Dein Sohn kann das Geld in voller Höhe behalten.

    Gruß!

    Hallo,

    mit "Berufstätigkeit" ist eine geregelte Berufstätigkeit gemeint, worunter eine MAE vom Jobcenter nicht fallen dürfte.

    Statt dieser Berufstätigkeit kann auch

    • Wehr- und Zivildienst,
    • ein soziales oder ökologisches Jahr,
    • ein Jahr als Entwicklungshelfer,
    • Erziehungszeiten von Kindern,
    • Arbeitslosigkeit (maximal 18 Monate)

    anerkannt werden.

    Von daher sehe ich Deine Chancen eher schlecht. Allerdings wird im Land Berlin auch ausdrücklich auf das Ausbildunsgförderungsgesetz verwiesen, wonach dann doch wieder auch solche Maßnahmen hereinfallen könnten. Blöd ist nur, daß genau dieses Gesetz in sehr weiten Teilen aufgehoben wurde.

    Am besten wäre es, beim Kolleg direkt nachzufragen - dort sollte man wissen, ob Du in Betracht kommst.

    Sollte Dir der Besuch des Kollegs verwehrt werden, würde ich mal in Sachen Fernabi recherchieren.

    Gruß!

    Hallo,

    den Termin würde ich nicht abwarten, zumal es sehr unsicher ist, ob Du Anspruch auf ALG II hast. Kläre die Zeit bis dahin mit dem Vorschlag von casa, beantrage BaföG - und zieh vor allem noch nicht um, solange Du nicht weißt, ob Du Dir das alles leisten kannst.

    Gruß!