Beiträge von Corinna

    Hallo,

    noch eine Anmerkung zu dem von Dir aufgeführten Urteil des BSG: mal abgesehen davon, das dies nicht, wie Du so schön schreibst, "jetzt" entschieden wurde, sondern auf einen Fall aus dem Jahre 2005 basiert, über dann dann vor auch schon 8 Jahren letztinstanzlich entschieden wurde (womit das von Dir verwendete "jetzt" sich eher als Satire darstellt) und sich seither die Gesetzes- und Rechtslage so ziemlich in allen Punkten verändert hat, ging es in dem Fall um eine verwandschaftliche Unterhaltsvermutung. Aus einem also vollkommen veralteten und dann auch nicht auf Dich zutreffendem Urteil zu schlußfolgern, daß kein gemeinsames Wirtschaften besteht, halte ich für äußerst gewagt. Von daher sehe ich - auch im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftskonto u.a. für Lebensmittel - eher schlechte Chancen für Dich, das ganze durch zu bringen. Zumindest nicht mit diesen (Nicht-)Argumenten und dem gemeinsamen Konto.

    Gruß!

    Hallo,

    bitte den Sachverhalt genau lesen

    Ich habe das gelesen und stelle erneut fest: es besteht ein Gemeinschaftskonto für Lebensmittel und andere Sachen, welches monatlich zu genau gleichen Teilen gespeist wird, was insbesondere beim Essen eben nicht üblich für eine echte WG wäre. Was also nichts daran ändert, daß hier schon Anzeichen für ein gemeinsames Wirtschaften vorliegt. Von daher mußt Du erst mal nachweisen, wieso Ihr eben nicht zusammen wirtschaftet, obwohl Ihr doch ein Gemeinschaftskonto für u.a. Lebensmittel habt.

    In Sachen PKH ist es viel zu früh für eine solche. Du befindest Dich ja nicht vor der Klage, sondern erst einmal im normalen außergerichtlichen Verfahren. Hier käme die Beratungshilfe für 15 € in Betracht, die Du beim örtlichen Gericht beantragen kannst.

    Gruß!

    Hallo,

    handelt es sich um erstmalige Schulden, ist dieses Darlehen zu gewähren - da gibt es keinen Spielraum für das Jobcenter.

    Nimm sicherheitshalber morgen auch ein kurzen schriftlichen Antrag mit - der ist ohne Wenn und Aber entgegen zu nehmen und zu beantworten. Rein mündlich würde ich so etwas nicht machen, zumal zumindest in meiner Kommune die Ab- und Zuschaltgebühren so um die 80 € ausmachen - und die werden nicht unbedingt vom JC übernommen. Laß Dir die Abgabe dieses Antrages vom JC bestätigen und gebe dann eine Kopie der Bestätigung an das Stromunternehmen.

    Gruß!

    Hallo,

    ich mag das dennoch nicht :(

    In der Probezeit muß weder der AG noch der AN eine Begründung für das Auflösen des Vertrages geben. Insofern ist eher nicht mit Problemen zu rechnen. Allerdings könnte das Jobcenter auf die Idee kommen, daß Du erst einmal in eine Maßnahme gesteckt wirst - eben weil ja die Kündigung offenbart, daß es irgendwelche Probleme gegeben hat.

    Zu beachten wäre auch, daß eventuell noch eine Unterhaltspflicht der Eltern vorhanden ist. Das kann ich aber mangels Angaben zum bisherigen Ausbildungsweg nicht einschätzen.

    Gruß!

    Hallo,

    Was kann man machen?

    Erst mal wenig bis nichts. Der Termin ist wahrzunehmen, da ansonsten Sanktionen drohen. Im Gespräch selbst kannst Du dann versuchen, eine gemeinsame Lösung für die Zukunft zu finden. Bedenke aber bitte, daß ein vierteljährlicher persönlicher Termin bei den meisten Jobcenter vorgegeben ist.

    Gruß!

    Hallo,

    sofern es sich um eine rein schulische Ausbildung handelt, besteht kein Urlaubsanspruch wie bei einem Arbeitgeber, sondern es gelten die vom Bildungsträger festgelegten Ferienzeiten. Sollten diese Ferienzeiten - wie von Dir angedeutet - nicht exestieren, solltest Du beim Bildungsträger ausdrücklich noch mal nachfragen. Verneint er weiterhin solche Ferienzeiten, hilft nur der Weg zum Jobcenter. Dort kasnn dem Ferienplan nachgeholfen werden bzw. eine individuelle Lösung für Dich gefunden werden.

    Gruß!

    Hallo,

    Wie verhalte ich mich am sinnvollsten um einen reibungslosen Ablauf zu haben

    so wie bisher jedenfalls sehe ich kein sinnvolles Verhalten. Du wirst keine zwei Mieten für die alte und die neue Wohnung bekommen, Du wirst u.U. keine Mietkaution und auch keine Umzugskosten erhalten. Auch könnte es zu Problemen bei der Mietzahlung kommen, wenn die Miete in der neuen Wohnung höher als in der alten ist.

    Kardinalfehler dürfte die Kündigung der alten Wohnung ohne offensichtliche Absprache mit dem Jobcenter gewesen sein. Für den Umzug hättest Du eine entsprechende Genehmigung vom Jobcenter einholen müssen - für die Du zumindest hier keinen besonders triftigen Grund genannt hast. Wenn Du diese Genehmigung nicht erhalten solltest, hast Du zumindest in Sachen Kaution ein Problem. Abgesehen davon wird Dir das alte Jobcenter die Leistungen für die Unterkunft einstellen, wenn die Kündigung wirksam wird oder Du tatsächlich umgezogen bist. Das neue Jobcenter wiederum wird die Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung auch nicht übernehmen, sofern Du nicht tatsächlich die Wohnung bezogen hast.

    Gehe also schnellstmöglich zum bisherigen Jobcenter und frage dort nach der Genehmigung.

    Gruß!

    Hallo,

    dass nächsten Monat nicht auch wieder die Hälfte der Miete fehlt.

    solange er bei Dir lebt, wirst Du nicht die gesamte Miete vom Jobcenter erhalten - es sei denn, er gehört zu Deiner Bedarfsgemeinschaft. Dann aber wird sein Einkommen bei Dir mit angerechnet.

    Ein Antrag auf eine EV dürfte absolut nichts bringen - entweder er gehört zur BG, dann hat er seine Einkommensnachweise gegenüber dem Jobcenter offen zu legen. Oder er gehört nicht zur BG, womit Du dann aber auch nur Deinen Anteil an der Miete bekommst. Beides - also er lebt bei Dir und Du bekommst ohne Berücksichtigung seines Einkommens die volle Miete - wirst Du auch vor Gericht nicht erreichen.

    Gruß!

    Hallo,

    Kann ich mit dem Verweis des Pflichtpraktikums meinen Anspruch auf ALG II behalten oder muss ich die Suche fortsetzen?

    wo genau sind die Schnittstellen zwischen dem ALG II und einem Studium? Genau - es gibt keine. Warum also sollte ein Praktikum, daß dich nicht direkt in den ersten Arbeitsmarkt integriert und auch nicht der direkten Vermittlung dient, durch das Jobcenter gefördert werden?

    Such weiter...

    Allerdings stellt sich die Frage, ob während eines Pflicht- und Vorpraktikums ohne Bezahlung nicht bereits ein Anspruch auf BaföG besteht.

    Gruß!