Beiträge von Corinna

    Hallo,

    Das komische ist, mir wurde gesagt, ich könnte 1000€ bekommen um mein Auto zu reparieren ( E-Mail als Bild angehängt ), welche ich nicht zurückzahlen muss.

    das geht aber aus der Mail nicht hervor. Auch kann ich mir nicht vorstellen, daß Dir ein solcher Zuschuß zugesichert wurde, zumal dann auch noch

    vorallem 1000Euro würde ich bezahlt bekommen im Jahr

    Dafür würde es keinerlei Rechtsgrundlage geben.

    Gruß!

    Hallo,

    Grundfreibetrag sind ja 100€.

    das, was Du als "Grundfreibetrag" bezeichnest, ist eigentlich eine Versicherungs- und Werbungskostenpauschale. Bei Dir wurden aber die tatsächlichen Werbekosten und eben nicht die Pauschale berücksichtigt. Die Versicherungspauschale von 30 € wurde bei Dir ebenfalls berücksichtigt. Somit hast Du statt den 100 € also 148 € berücksichtig bekommen.

    Gruß!

    Hallo,

    es gilt der einfache Weg, also nicht die Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstelle.

    Somit:

    1200 km Hin- und Rückfahrt : 2 = 600 anrechenbare km x 0,20 € = 120 €.

    Somit wäre hier ein Fehlbetrag von 1,20 € vorhanden.

    Gruß!

    Hallo,

    Das macht im Ergebnis eine gesparte Kaltmiete i.H.v. 50 %.

    Interessant. Nach Deinen Vorstellungen soll das Jobcenter also bei einer 76-qm-großen Wohnung die KdU für den Anteil des TE übernehmen, dazu dann auch noch die Miete für den Anteil des Bruders und spart nach Deiner Ansicht somit 50%. Selten so einen Blödsinn gelesen.

    ich habe meine Sicht der Dinge bereits beschrieben und halte den von Dir vorgeschlagenen Weg als den denkbar unmöglichsten für den Fragesteller. Für mich ist diese Diskussion damit beendet.

    Gruß!

    @Casa

    Ok. Und nun erkläre mir mal, warum das Jobcenter, nachdem es die Kdu für den Erbteil des ALG-II-Bezieher übernimmt, nun auch noch die Kosten für die zusätzlichen 38 qm des Bruders übernehmen sollte. Merkst Du den Schwachpunkt Deiner Argumentation?

    @Bockshornklee

    Du hast die Wahl, den einfachen Weg oder den Weg mit Komplikationen zu gehen. Der von mir genannte Weg ist derjenige, der sicherer für Dich ist. Der von casa genannte ist derjenige, der von vornherein Komplikationen ergibt.

    Gruß!

    Hallo,

    und warum weist Du dann den unerfahrenen TE darauf nicht hin? Warum schreibst Du irgendwas, ohne ihm auch die Konsequenzen darzulegen? Schreibst Du Antworten nur um der Antwort willens, um mir zu widersprechen oder um Recht zu haben - oder denkst Du auch mal an die Konsequenzen Deiner Antworten?

    Gruß!

    Hallo,

    Du machst einen Denkfehler: das Trinkgeld ist als Einkommen zu berücksichtigen. Es gibt zwar ein einsames Urteil eines SG, daß dies verneint - aber auch nur dann, wenn das Trinkgeld nicht mehr als 60 € im Monat oder mehr als 10% des ALG II ausmacht. Dies dürfte bei 300 € nicht der Fall sein, womit hier also angerechnet werden würde und Deine gesamte Rechnung falsch wäre.

    Gruß!

    Hallo,

    es ist aber auch keine Miete an den Bruder zu zahlen und eine Abzahlung oder Rate hat auch nichts mit einer Miete zu tun.

    Es wäre schön, wenn Du nicht einfach aus dem Bauch heraus antwortest, sondern Dir auch mal das ganze durchliest.

    Gruß!

    Hallo,

    Ich habe dir nicht grundsätzlich widersprochen, sondern eher etwas konkretisiert.

    Es ging mir um "kann das bafögamt leisten" und "muss das bafögamt leisten"

    naja - damit tue ich mich wieder schwer. Das "muß" ist ja nun doch noch von einigen Fragen abhängig: warum z.B. der Vater u.U. keine Unterhaltspflicht mehr sieht. Auch ist hier nicht bekannt, ob das wirklich der Ablehnungsgrund war - zumal dann ja eigentlich auch nicht das Jobcenter Leistungen zu übernehmen hätte (bzw. maximal als Darlehen, wovon aber keine Rede war), was offensichtlich aber geschehen ist.Von daher ist ein "muß" immer mit Vorsicht zu genießen...

    Aber ich weiß schon, was Du meintest... :)

    Gruß!

    Hallo,

    genaugenommen wären es d wohnungsnebenkosten

    und wieso sollte die Dein Bruder erhalten? Den Zusammenhang verstehe ich nicht.

    Dennoch würde ich durchaus mit Deinem Bruder vereinbaren, daß Du ihm angemessene Raten für seinen Anteil zahlst - sonst könnte das Amt auf die Idee kommen, daß der Anteil Deines Bruders zu verwerten ist.

    Ob Du nun aufstockendes oder vollständiges ALG II erhälst, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

    Ob bei Dir ein Anspruch auf ALG I besteht, können wir hier nicht beantworten. Für eine Anwartschaft darauf müßtest Du bzw. Dein Arbeitgeber in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate Beiträge für die Arbeitslosenversciherung geleistet haben. Das siehst Du an Deinem Gehaltsschein.

    Mein Bruder würde mir notariell bestätigen dass ich Wohnrecht auf Lebenszeit habe u auch d ich ihn nicht auszahlen kann/werde.

    Das könnte dann doch noch zu Problemen führen und ich würde mir das mit der Nichtauszahlung nochmal durch den Kopf gehen lassen.


    Gruß!

    Hallo,

    sofern Du die Wohnung selbst bewohnst und auch im Grundbuch mit eingetragen bist, sehe ich keinen Grund für eine Verwertung der Wohnung. Ob allerdings das, was Du als Miete bezeichnest, vom Jobcenter übernommen wird, wage ich zu bezweifeln. Denn es handelt sich ja eigentlich nicht um eine Miete, sondern eher um eine Auszahlung des Anteiles Deines Bruders. Solche Tilgungsraten werden aber i.d.R. nicht übernommen.

    Gruß!

    Hallo,

    sorry - aber ich habe den Eindruck, daß Du nichts von dem liest, was wir Dir hier schreiben.

    Du wurdest nun schon mehrfach darauf hingewiesen, daß Du keinen Widerspruch machen kannst. Ergebnis: Du erzählst immer noch etwas von einem Widerspruch.

    Dir wurde gesagt, daß nach 6 Monate nicht mehr die tatsächliche Miete gezahlt wird. Ergebnis: Du faselst irgendwas von einem Nicht-Juristen und daß die tatsächliche Miete für 6 Monate zu zahlen ist.

    Du redest von einem grundsätzlichen Anspruch auf ALG II, weil Du kein Geld mehr hast - was ja auch irgendwie mit Deinem Gemeinschaftskonto zu tun haben dürfte.

    Und dann kommt plötzlich das Argument von "Deinem Grundstück", wo es bisher nur eine Mietwohnung war.

    Das mit dem "Haß auf den Staat" ist dann auch schön. Du erwartest offensichtlich, daß man Dich ohne Wenn und Aber zu alimentieren hat, bist aber nicht bereit, einzusehen, daß Deine bisherige Argumentationskette und Dein Verhalten nicht unbedingt dazu geeignet waren, Dir Sozialleistungen ohne weitere Prüfungen zukommen zu lassen. Daran bist natürlich nicht Du schuld - sondern eben der "Staat". Ist ja auch einfacher so.

    Auf sowas habe ich keine Lust. Entweder benötigt man Hilfe und liest sich dann die entsprechenden Antworten auch durch oder man läßt es bleiben und versucht, seine eigene Meinung durchzusetzen. Auch wenn sie dann falsch ist.

    Ich bin raus aus dem Thema hier.

    Gruß!

    Hallo,

    mich wundert es, daß dann ALG II gezahlt wurde.

    Wie auch immer: dann gilt weiterhin das BaföG mit einem Antrag auf Vorausleistung, was dann allerdings auf eine Unterhaltsklage hinaus läuft.

    Gruß!

    Hallo,

    inwieweit bin ich verpflichtet einem unangemeldetem Prüfdienst eintritt zu gewähren?

    Gar nicht. Aber wenn Du den Zutritt verweigerst, verschlechtert sich Deine Glaubwürdigkeit in Sachen Bedarfsgemeinschaft ganz erheblich weiter.

    Ich denke auch da kann man ggf. Seine Rechte irgendwie durchsetzten oder?

    Welche Rechte? Du hast eine Wohnung, die zu teuer ist. Punkt. Was willst Du da durchsetzen?

    Gruß!

    Hallo,

    1. eine "Einladung" ist vollkommen unnötig, denn das Jobcenter wird das ggf. auch ohne eine solche vor Ort überprüfen. 2. der Prüfdienst kommt immer unangemeldet - womit als Dein "Angebot" vollkommen überflüssig ist.

    Was das Kostensenkungsverfahren betrifft: nach Ablauf von 6 Monaten wird nur noch die angemessene Miete gezahlt - ungeachtet davon, wie hoch die tatsächliche Miete beträgt.

    Gruß!

    Hallo,

    es ist vorrangig BaföG zu beantragen. Sollte sich hier der Vater weigern, Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage zu geben oder sich trotz Unterhaltsfähigkeit weigern, Unterhalt zu zahlen, kann durch das BaföG-Amt eine Vorauszahlung erfolgen.

    Ein Anspruch auf Wohngeld dürfte nicht bestehen.

    Gruß!

    Hallo,

    ich nehme mal nur Bezug auf den Punkt c: der "Staat verbaut" keine Stromzähler, bei einem Gemeinschaftskonto geht es nicht darum, zweimal die gleichen Sachen zu kaufen und ob die nachträgliche Auflösung des Kontos nach Antragstellung auf ALG II nun noch etwas bringt, ist eher fraglich: zum Zeitpunkt der Antragstellung war das Konto nun mal da.

    Was Deinen Zusatz mit der Miete betrifft: es wurde keine zu hohe Miete "genehmigt". Du wurdest darauf hingewiesen, daß die KdU zu hoch sind - mehr nicht. Hier dürfte mit eventueller Genehmigung des Antrages auf ALG II das normale Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden.

    Gruß!