Beiträge von Corinna

    Hallo,

    der Bußgeldkatalog - der kein "Katalog" ist, sondern eine Rechtsverordnung -gibt keinen Spielraum her.

    Wenn du zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen bist (z.B. durch dann drohenden Arbeitsverlust) kannst du versuchen, diese aufzuheben, was aber i.A. zu einer Erhöhung des Bußgeldes nach sich zieht. In Sachen Bußgeld kannst Du ggf. eine Ratenzahlung beantragen - es ist aber dann im Einzelfall zu entscheiden, ob diesem Antrag statt gegeben wird.

    Du kannst hier prüfen, ob der Bescheid, den du allerdings ja noch nicht erhalten hast, rechtssicher ist.

    Gruß!

    Hallo,

    Du hast inklusive der Miete und ohne Anrechnungen einen Anspruch auf ALG II in Höhe von 822 € (Cent-Beiträge mal nicht berücksichtigt). Du erhälst nach Deinen Aussagen aber "nur" 741 €. Dementsprechend wären die von Dir als Anrehcnung bezeichnete Summe 81 €. Ist das korrekt und um was für Anrechnungen handelt es sich konkret?

    Gruß!

    Hallo,

    Anteimäßig (also nur bis zum Sterbetag im Okt) oder voll.

    Voll.

    Ich könnte ja auf dem Amt behaupten es sind nur 5.000€ auf dem Konto, in wirklichkeit aber sind es vielleicht 50.000€.

    Das wäre dann Betrug. Zumal Du für das Verfügen über das Konto ja eventuell auch einen Erbschein benötigst, in dem dann zu hinterlassende Erbe wertmäßig anzugeben ist.

    Glaubt man mir, wenn ich sage 5.000 oder will man einen Nachweis (Kontoauszzug) oder Kontoauszüge um vielleicht zu sehen ob wir uns im Vorfeld bereichert haben,

    Das kann ohne Erbschein schon durchaus sein, muß aber im Einzelfall abgeklärt werden. Die reine Behauptung, daß es sich um 5.000 € handele, ist jedoch nicht ausreichend.

    Unsere Kinder sollen nach dem letzten Wunsch das Restgeld erhalten.

    Ohne Testamant wird das nichts werden. Erbberechtigt sind primär die Verwandten 1. Grades, also Du und Deine Schwester.

    Gruß!

    Hallo,

    wir haben gar keinen Weiterbewilligungsantrag abgegeben, aber wir haben gar keinen erhalten

    das ist auch nicht unbedingt Sache des Jobcenters (auch wenn viele Ämter das Formular zuschicken). Aus dem alten Bescheid war Euch ersichtlich, wann der Bewilligungszeitraum endet und Ihr hättet Euch also rechtzeitig um die Weiterbewilligung kümmern können. Von daher ist die Einstellung der Leistungen erst mal eigenes Verschulden.

    Stellt beim Jobcenter persönlich einen formlosen Antrag auf Vorschuß, nehmt dazu einen tagesaktuellen Kontoauszug mit. Wird der Vorschuß verweigert, besteht auf einen Termin beim Teamleiter.

    Gruß!

    Hallo,

    wenn Du je Monat 100 € verdienst, hast Du bereits ein Einkommen von 12 Monate x 100 € = 1.200 €. Damit ist der Freibetrag für einen Ferienjob ausgeschöpft und Du kannst nicht damit rechnen, daß die nun anstehenden 1.200 € voll bei Dir bleiben.

    In Post #3 hat bass geschrieben, was Dir dann vom Geld verbleibt.

    Gruß!

    Hallo,

    das hängt vom Arbeitgeber ab. Allerdings handelt es sich bei Pflegestufe I um eine "geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten", womit also eine medizinisch notwendige Begleitung nicht unbedingt plausibel erscheint. Vielleicht solltest Du mal Verbindung mit der Krankenkasse der Mutter aufnehmen - es gibt durchaus Möglichkeiten, bei entsprechender Indikation einen Fahrdienst (Krankentramnsport oder Taxi) zu beauftragen.

    Gruß!

    Hallo,

    mein Beileid.

    Verlangt das Jobcenter den (die) Kontoauszüge von meiner Mutter.

    Nein. Oder war sie ALG-II-, Sozialhilfe- oder Grundsicherungsempängerin?

    Ich weiß nicht wie das mit Rente ist, ob Rente im Voraus gezahlt wird

    Sie wird rückwirkend gezahlt.

    Den Rest sollten sich die Enkel teilen.

    Sind das Deine Kinder und leben sie bei Dir?

    Außerdem könnte ich behaupten das Konto hätte nur 5.000€.

    Ganz schlechte Idee.

    Gruß!

    Hallo,

    Ich wundere mich aber auch, dass hier niemand versteht, dass ich das verweigern möchte.

    Du behauptest gegenüber dem Jobcenter, daß Du

    nicht mehr schwer heben

    kannst und verweigerst gleichzeitig, daß der Hausarzt diese private Einschätzung von Dir bestätigen kann.

    Das ist Dein gutes Recht. Aber damit bist Du für das Jobcenter eben voll erwerbsfähig - mit den Konsequenzen, die grace bereits genannt hat.

    Weswegen ich wieder auf meine Ursprungsfrage zurück komme: welchen Sinn macht es, das Attest über eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verweigern, wenn man dann damit zu rechnen hat, genau in einen solchen Job mit "schwer heben" vermittelt zu werden? Von daher kann ich tatsächlich nicht verstehen, warum Du hier etwas verweigerst.

    Gruß!

    Hallo,

    mit Antrag auf ALG II erklärst Du, daß Du mit Deiner selbstständigen Tätigkeit nicht genug Einnahmen hast, um den Lebensunterhalt zu decken. Daraus resultiert dann die Aufforderung fü eine entsprechende Maßnahme. Das ist soweit auch vollkommen korrekt.

    Du schreibst nichts über die tatsächlichen Einnahmen und Art der Selbstständigkeit. Von daher kann hier keiner Deine Lage wirklich einschätzen.

    Kann ich Wiederspruch gegen diese Maßnahme einreichen? Sie schadet meiner Eingliederung ungemein anstatt ihr zu helfen dh ich habe einen ganzen Monat Verliste durch diese Maßnahme und verliere eventuell sogar Kunden dadurch.

    Ja - aber der hat keine aufschiebende Wirkung. Was die Verluste betrifft - das ist erst einmal eine reine Behauptung. Wie bereits oberhalb deines Zitats geschrieben.

    Gruß!

    Hallo,

    Einnahmen aus Vermietung sind in der Steuererklärung anzugeben und die gewerbliche Vermietung ist ohne Einverständnis des Vermieters nicht zulässig. Da Du die Einnahmen weder dem Finanzamt gemeldet hast noch die Erlaubnis des Vermieters für eine gewerbliche Vermietung hast, nennt man das ganze nun mal illegal. Aber Du kannst Dir das natürlich auch schönreden.

    Gruß!

    Hallo,

    Im Juni wollte mein Partner ALGII über den Service beantragen.

    Das ist kaum möglich. Man kann m.W. über den EService ALG I, nicht aber ALG II beantragen. Nun kann es zwar sein, daß ein Antrag auf ALG I vorliegt und auch bearbeitet wird - aber eben kein Antrag auf ALG II. Das ALG II ist prinzipiell persönlich zu beantragen (von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen).

    Insofern wirst Du mit einer Ablehnung auf ALG I rechnen müssen und keinesfalls mit einer rückwirkenden Antragstellung auf ALG II.

    Gruß!

    Hallo,

    In wie weit interessiert das Jobcenter, ob ich bei der Steuer "sauber" bin ?

    Die Frage wäre eher, wie weit sich das Finanzamt dafür interessiert. Und hier kann es durchaus zu einem Datenabgleich kommen.

    Wie wirken sich derartige Einnahmen auf meinen Anspruch aus ? Stünde mir genau der Betrag als ALG II weniger zu, den ich selbst erwirtschafte?

    Du erwirtschaftest nichts - Du vermietest Deine Wohnung und das noch illegal. Das hat dann entprechende Auswirkungen auf die Kosten der Unterkunft.

    Gruß!

    Hallo,

    basierend auf Deinen Zahlen und der Annahme, daß die Kosten der Unterkunft angemessen sind, würde mit der tatsächlichen Miete ein Wohngeldanspruch von 123 € bestehen, während das ALG II 184 € hoch sein würde. Da die Differenz relativ hoch ausfällt, kann eine Verweisung auf das Wohngeld nicht vorgenommen werden und Du solltest Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen.

    Gruß!

    Hallo,

    leider hast Du ein bißchen viel geschwärzt in den hochgeladenen Dateien. Was steht in der Spalte "errechnetes Wohngeld"?

    Darf (für mich) eine Person bei den Antragsstellung bei sein - um Gesprächsinhalte und Übergabe von Dokumenten zu bezeugen?

    Ja - aber nicht für Dich, sondern nur zusammen mit Dir. Allerdings ist das, was die Begleitperson dann sagt, so, als wenn Du das gesagt hättest. Du solltest also keine Person des Vertrauens mitnehmen, die für ihr heißblütiges Temperament stadtbekannt ist... ;)

    Gruß!

    Hallo,

    "Hat der Leistungsempfänger sich hingegen korrekt verhalten und ist seinen Mitwirkungspflichten und Hinweispflichten nachgekommen und hat sich das Jobcenter dennoch verrechnet, so kann überzahltes Geld für die Vergangenheit (jedenfalls, wenn es nicht mehr vorhanden ist), grundsätzlich nicht zurückgefordert werden."

    Ja und? Die "Vergangenheit" bezieht sich auf einen längeren Zeitraum als Deine 5 Monate. Abgesehen davon trifft die Aussage sowieso nicht auf Dich zu: es geht hier nicht um Änderungen in Deinen wirtschaftlichen Verhältnissen oder dergleichen, die zu einer Falschberechnung geführt haben und wo man solche Sachen wie Mitwirkungspflichten zu beachten hätte. Du hast eine auch für Dich ersichtliche Überzahlung ohne jeglichen Grund erhalten - Punkt. Und diese ist nun mal zurück zu erstatten. Nochmals Punkt. Ein telefonischer Hinweis an eine Sachbarbeiterin, die höchstwahrscheinlich nicht der Leistungsabteiling angehört, ist dann auch nicht ausreichend, zumal die Überzahlung ja bereits stattgefunden hat.

    Wie auch immer: lade mal die Bescheide hoch - die doppelte Forderung könnte es durchaus wert sein, näher betrachtet zu werden.

    Gruß!

    Hallo,

    wenn Du die KV nicht berücksichtigt hast, würde Deine Miete dann ja 702 € betragen. Damit dürftest Du angesichts der angemessen Kosten der Unterkunft später arge Probleme bekommen.

    Wenn die Miete derzeit jedoch so hoch ist, kommen die 1.111 € hin und Du kannst nach 2 Monaten den Antrag auf ALG II stellen.

    Gruß!