Hallo,
er hat das lebenslange nutzungsrecht von dem haus .Kan also auch miete verlange da er nutzungsrecht hat.
wenn Du sowieso alles selbst zu wissen glaubst - was willst Du dann von uns?
Gruß!
Hallo,
er hat das lebenslange nutzungsrecht von dem haus .Kan also auch miete verlange da er nutzungsrecht hat.
wenn Du sowieso alles selbst zu wissen glaubst - was willst Du dann von uns?
Gruß!
Hallo,
Nebenkosten sind keine Miete, sondern halt Betriebskosten. Ein Privatdarlehen hat mit der hier bestehenden Problematik nichts zu tun.
Verlangt Dein Vater nun eine Miete oder nur die Begleichung der anteiligen Betriebskosten?
Gruß!
Hallo,
wenn Dein Vater mietfrei wohnt und von Dir nun eine Miete verlangt, bedarf es tatsächlich einer Erklärung.Wirtschaftliche Gründe sind dabei unbedeutend - Deinem Vater selbst entstehen ja eben keine Mietkosten, womit die verlangte Miete nichts mit Wirtschaftlichkeit zu tun hat, sondern ein reiner Gewinn für Deinen Vater darstellt.
Gruß!
Hallo,
Was genau bei einem Verdienst von monatlich ca. 250 anfällt an Abgaben
in der Regel keine. Das liegt unterhalb der 450-€-Grenze und ist kein sozialversicherungspflichtiger Job.
Gruß!
Hallo,
Habe ich eine Möglichkeit mich dagegen zu wehren?
die Möglichkeit hast Du, aber sie wird nichts bringen. Erstens hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung und zweitens kann das Amt durchaus die Teilnahme an solchen Maßnahmen verlangen. Die Alternative wäre es, auf das ALG II zu verzichten. Das Argument mit dem Anfahrtsweg und dem angeblich oder tatsächlichen Job jedenfalls dürfte nicht ausreichend sein.
Ab wann wird die EVG gültig bzw wie kann ich das soweit wie möglich hinauszögern?
Du kannstr das nicht herauszögern. Versuchst Du das, wird das Amt das ganze per Verwaltungsakt anordnen und dann hat ein Widerspruch wiederum keine aufschiebende Wirkung.
Wie soll ich da vorgehen?
Keine Cahnce. Eine telefonische Antragsstellung ist nicht möglich - weder weiß man dann, ob Du überhaupt die Person bist, als die Du Dich telefonisch ausgibst und auch Dein Aufenthaltsort ist in einem solchen Fall unbekannt. Von daher hast Du keinerlei Chancen, hier etwas zu unternehmen.
Gruß!
Hallo,
handelt es sich denn um eine zertifizierte Weiterbildung? Wird die konkrete Weiterbildung unter https://forum.buergergeld.org/www.kursnet.arbeitsagentur.de an der konkreten Weiterbildungsstelle aufgeführt?
Gruß!
Hallo,
also hätte ich dann den 100€ Freibetrag + 20% für unsere Familie?
ja.
Gruß!
Hallo,
damit bin ich ja über meinen Eigenbedarf
Dein Eigenbedarf dürfte etwas höher als die von Dir genannten 366,16 €. Davon mal abgesehen bildetst Du auch weiterhin mit Deiner Freundin und dem Kind eine BG.
Gruß!
Hallo,
wirst Du denn als Studentin im dem ALG-II-Bescheid mit aufgeführt?
Gruß!
Hallo,
Also meine Ausbildung ging 3 Jahre, falls du das wissen wolltest.
nein, das wollte theo nicht wissen.
Entscheidend ist, ob Du nach der Ausbildung erwerbstätig warst. Was nach Deinen eigenen Angaben nicht der Fall ist.
Also nochmal lesen:
Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn Auszubildende ... bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig waren.
Im übrigen: falls es Dir noch nicht aufgefallen sein sollte - wir sind ein ALG-II-Forum. Was nun nicht unbedingt etwas mit Deinen Fragen zu tun hat.
Gruß!
Hallo,
die Voraussetzungen für das elternunabhängige BaföG liegen dann nicht vor.
Gruß!
Hallo,
elternunabhängiges BaföG ist nicht allein davon abhängig, ob Du bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hast. Entscheidend ist eher, wie lange Du z.B. nach dem ersten Berufsabschluß bis zum Beginn des Studiums gearbeitet hast.
Gruß!
Hallo,
dann dürfte ein Elternteil zumindest teilweise unterhaltsfähig sein. Sollte aber aus dem Berechnungsbogen dann hervorgehen.
Gruß!
Hallo,
Deine Frau muß einen Änderungsantrag einreichen.
Gruß!
Hallo,
wohnst Du in einer Wohnung, die Deinen Eltern gehört? Hast Du einen Mietvertrag?
Gruß!
Hallo,
die Begründung wird in keinem Fall ausreichend sein, um eine Sanktion zu vermeiden.
Es mag sein, daß es Dir schlecht geht - aber die reine Behauptung als solches reicht garantiert nicht aus.
Du solltest überlegen, ob Du nicht eine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen solltest. Dort kann man Dir vielleicht eher helfen als in irgendwelchen ALG-II-Foren, in denen Deinerseits dann auch nur sehr knappe Infos und Antworten kommen.
Gruß!
Hallo,
innerhalb des BAB wird eine Familienheimfahrt und die Kosten zwischen der Unterkunft und der Ausbildungsstelle bzw. der Berufsschule je Monat akzeptiert. Ich kann mir nicht vorstellen, daß sich diese Kosten auf über 400 € belaufen.
Davon mal abgesehen wurden Dir die Fahrtkosten direkt auf Dein Konto überwiesen. Du hast das Geld also zum Lebensunterhalt verwenden können, womit die Anrechnung seitens des Jobcenters nicht falsch wäre.
Gruß!
Hallo,
Ich erhalte seit Oktober BAB mit einem errechneten Bedarf von 428 Euro Fahrtkosten.
das glaube ich nun mal nicht, daß Du 428 € Fahrtkosten je Monat von der Arbeitsagentur erhälst.
Da ich aber im Oktober noch Hart4 erhalten habe und auch im November. Wird ein Erstattungsanspruch vom Jobcenter erhoben.
Auch wenn Dein Text schwer lesbar ist, sehe ich durchaus einen Erstattungsanspruch, der sich dann auf die gesamten Leistungen bezieht. Die Fahrtkosten bei dem BAB sind dabei durchaus mit zu berücksichtigen, sind also im Erstattungsanspruch mit enthalten.
Gruß!
Hallo,
anhand der unzähligen Informationen Deinerseits: eher nein.
Wir sind keine Wahrsager - also mußt Du schon ein bißchen mehr erzählen. Zum Beisdpiel, warum Du die Ma0nahme nicht gemacht hast. Wäre schon mal ein Anfang...
Gruß!
Hallo,
Dieses Gehalt ist meines Empfindens für den Monat November gedacht
wie kommst Du denn auf diese Idee? Das Gehalt ist eine Vergütung für geleistete Arbeit und wird im Nachhinein Ende des des Monats gezahlt. Es ist also die Bezahlung für Deine Arbeit im Monat Oktober und hat nichts mit dem nachfolgvenden Monat zu tun.
Wie bass schon geschrieben hat: Du hast im gleichen Monat zwei Leistungen erhalten und mußt einer der Leistungen, nämlich das ALG II, zurückzahlen. Ein Widerspruch dagegen wird nicht erfolgreich sein.
Gruß!
Hallo,
es ist alles in Ordnung. Ich war nur verwundert, daß Du meine Aussage
ein kurzes und schmerzloses Nein.
negiert hast.
Gruß!
Hallo,
eigentlich ist das ganze kein Problem mit dem ALG II, sondern ein privates. Wenn die Kiste so verfahren ist, solltest Du Dir halt eine eigene Wohnung oder eine andere WG suchen (immer auf die Angemessenheit der Miete achten!)
Was das Internet betrifft, geht es wohl weniger um den Anschluß selbst als um den Stromverbrauch. Das Problem hättest Du dann allerdings auch in einer eigenen Wohnung - eine Nachzahlung von 700 € ist tatsächlich ziemlich heftig und das Laufenlassen eines PCs 24 Stunden am Tag im privaten Bereich auch nicht unbedingt vermittelbar. Von daher verstehe ich durchaus Deinen Vermieter, daß dieser die Notbremse zieht. Vielleicht solltest Du Dir einen Energiekostenmesser leisten (ab 14 €) - dann könnte der von Dir verbrauchte Strom eindeutig Dir zuzuordnen sein und also die Stromkosten gerecht aufgeteilt werden. Auch ein normaler Stromzähler ist ab ca. 70 € erhältlich.
Gruß!
Hallo,
anhand der wenigen Infos könnten wir auch nur raten.
Kannst Du den Berechnungsbogen anonymisiert hochladen?
Gru0!
Hallo,
Danke für die Antwort, allerdings war das nicht meine Frage
doch, es war Deine Frage und ich habe Dir mit einem Nein geantwortet. Was also ist das Problem?
Gruß!
Hallo,
sorry - aber Dein Text ist ziemlich unverständlich.
Wenn ich das richtig verstehe, hast Du im September über 2.800 € überwiesen bekommen - und hast also im Oktober kein Geld zur Verfügung? Obwohl Dir zumindest ein Teil dieser 2800 € erst zum Ende des Septembers gezahlt wurde?
Verstehe ich im Augenblick nicht unbedingt....
Gruß!
Hallo,
jetzt zu meiner Frage muss ixh um Erlaubnis bitten das mein Sohn wieder bei mir einziehen darf?
ein kurzes und schmerzloses Nein.
Mit Zuzug unbedingt einen Änderungsantrag stellen, damit der Sohn ggf. nach Berücksichtigung der BaföG-Frage mit berücksichtigt wird. Allerdings: Schulgeld wird weder vom BaföG noch vom ALG II in irgendeiner Weise gedeckt werden.
Gruß!
Hallo,
irgendwie scheint mir die ganze Sache nicht so richtig durchdacht zu sein.
Für das Jobcenter gibt es nur zwei Möglichkeiten: entweder es sieht Euch als BG an oder nicht. Ich tendiere hier für die Anerkennung einer gemeinsamen BG, da hier kein Argument für ein "dauerhaft getrennt lebend" vorhanden ist. Das würde aber bedeuten, daß sein Einkommen mit angerechnet wird, wobei die (angemessene !) Miete in dem anderen Ort entsprechend abzusetzen ist. Da meines Wissens bei dieser Ausbildung ein Grundgehalt von über 2.000 € gezahlt wird, hätte dies also durchaus Auswirkungen auf Deinen eventuellen ALG-II-Anspruch.
Betrachtet Euch das Amt nicht als BG, kommen drei andere Aspekte zum Tragen. Da wäre erstmal die dann für 2 Personen u-U. zu hohen Mietkosten und die Unterhaltsfrage. Er zahlt zwar Unterhalt für das Kind, nicht aber für Dich - obwohl Du angesichts Deines Einkommens und der Höhe der anteiligen Miete Deinen eigenen Lebensunterhalt nicht decken kannst. Womit wir auch schon bei Punkt 3 sind: das Kind allein hat einen Bedarf von 580 €, aber gleichzeitig ein Einkommen von 592 €. Was sich dann wiederum auf die eventuelle Höhe des ALG II bei Dir auswirken dürfte.
Gruß!