Hallo,
Ich bin da zu einer etwas anderen Einschätzung gekommen.
Nur, daß Deine Einschätzung nichts mit der Realität zu tun hat.
1. der Absatz 3 des § 10 SGB II hat nichts mit irgendwelchen Pendelzeiten zu tun. Im übrigen gilt auch nicht unbedingt die zweieinhalb-Stunden-Regel. Vielmehr kommt es auf die ortsüblichen Pendelzeiten an, die durchaus auch höher sein können. Was nun das Urteil betrifft, so geht es 1. hier um das ALG I und 2. handelt es sich um ein Urteil eines SG. Es ist also außerhalb Leipzigs nicht bindend. Natürlich kann man gegen eine solche Maßnahme klagen - aber auch das hat keine aufschiebende Wirkung.
Im übrigen: wenn ich Dich richtig verstehe, wurde Dir eine Maßnahme angekündigt. Du weißt also nicht, ob diese tatsächlich erfolgt, Du weißt nicht, was der Inhalt der Maßnahme ist und Du kennst auch nicht den Ort der Sache. Sprichst aber dennoch bereits jetzt von "Sinnlosigkeit" und zu großer Entfernung. Das ist schon etwas merkwürdig.
2. Der Verwaltungsakt kann meinetwegen morgen erlassen werden und ab sofort gelten. Eine rückwirkende Leistung kann jedoch nicht verlangt werden.
Eine formlose Antragstellung ist natürlich per Telefon möglich
Genau - wie man ja an Deinem Fall ganz deutlich sieht. Aber auch hier gilt: Du kannst gegen alles mögliche vorgehen, also auch gegen die Nichtanerkennung der telefnischen Anmeldung.
Gruß!