Hallo,
seltsame Reaktion eines Studienabsolventen. Nicht nur, das Du Texte offensichtlich nicht verstehen willst. Sondern auch bei dem kleinsten Widerwort pampig wirst.
Die Aussage des RA ist korrekt, sofern es sich um den sozialrechtlichen Unterhalt handelt. Sie ist jedoch nicht korrekt, wenn es um Ausbildungsunterhalt geht. Und nur darum geht es, wie ich bereits in meiner vorigen Antwort geschrieben habe. Und bei dem Ausbildungsunterhalt besteht nun mal i.A. eine Unterhaltspflicht, die auch nicht unbedingt etwas mit Deinem Lebensalter zu tun haben. Ich könnte jetzt als Beispiel die vielen tausend Studenten anführen, die 33 oder 34 Jahre alt sind und dennoch das elternabhängige BaföG (eine Art Unterhaltsersatzleistung bei fehlender Unterhaltsfähigkeit der Eltern) erhalten - das erspare ich mir aber angesichts Deiner vorgefaßten Meinung.
Deine "Ausführungen" zur Art der Ausbildung sind ebenfalls rein vom Wunsch hergeleitet. Es geht hierbei nicht um irgendwelche steuerrechtlichen Aspekte, sondern um Ausbildungsunterhalt. Und da ist es nun mal so, wie ich es geschrieben habe.
Ansonsten kannst Du Dir natürlich Deine Welt so basteln, wie Du sie willst. Ob Du damit aber Erfolg im realen Leben haben wirst, ist dann eher ungewiß. Im konkreten Fall pickst Du Dir aus dem Sozial- und dem Steuerrecht die Dir am meisten passendsten Antworten heruas und stellst sie als unumstößliche Warheit dar. Beachtest jedoch trotz entsprechendem Hinweise nicht, daß es sich hier um das Unterhaltsrecht handelt - was wiederum nichts oder nur sehr bedingt etwas mit Sozial- und/oder Steuerrecht zu tun hat.
Ich bin dann mal raus aus einer Diskussion, in der der Fragesteller von vorherein davon überzeugt ist, alles besser zu wissen und alle Antworten rechtssicher zu kennen.
Gruß!