Beiträge von Corinna

    Hallo,

    Wie lange dauert es dann jetzt, bis ich einen korrigierten Bescheid erhalte? Bekomme ich den wieder von meiner SB oder auch von der Widerspruchsstelle?

    das Amt hat maximal 3 Monate Zeit und Du bekommst das von Deinem Sachbearbeiter.

    Das verstehe ich auch nicht

    Du wirst den korrigierten Bescheid abwarten müssen - alles andere wäre reine Spekulation.

    Ist das gerechtfertigt, dass ich die jeden Monat neu einreichen muss

    Prinzipiell ja. Es kommt ja nicht nur auf den festen Lohn an, sondern die von Dir angesprochenen weiteren Leistungen.

    Gruß!

    Hallo,

    seltsame Reaktion eines Studienabsolventen. Nicht nur, das Du Texte offensichtlich nicht verstehen willst. Sondern auch bei dem kleinsten Widerwort pampig wirst.

    Die Aussage des RA ist korrekt, sofern es sich um den sozialrechtlichen Unterhalt handelt. Sie ist jedoch nicht korrekt, wenn es um Ausbildungsunterhalt geht. Und nur darum geht es, wie ich bereits in meiner vorigen Antwort geschrieben habe. Und bei dem Ausbildungsunterhalt besteht nun mal i.A. eine Unterhaltspflicht, die auch nicht unbedingt etwas mit Deinem Lebensalter zu tun haben. Ich könnte jetzt als Beispiel die vielen tausend Studenten anführen, die 33 oder 34 Jahre alt sind und dennoch das elternabhängige BaföG (eine Art Unterhaltsersatzleistung bei fehlender Unterhaltsfähigkeit der Eltern) erhalten - das erspare ich mir aber angesichts Deiner vorgefaßten Meinung.

    Deine "Ausführungen" zur Art der Ausbildung sind ebenfalls rein vom Wunsch hergeleitet. Es geht hierbei nicht um irgendwelche steuerrechtlichen Aspekte, sondern um Ausbildungsunterhalt. Und da ist es nun mal so, wie ich es geschrieben habe.

    Ansonsten kannst Du Dir natürlich Deine Welt so basteln, wie Du sie willst. Ob Du damit aber Erfolg im realen Leben haben wirst, ist dann eher ungewiß. Im konkreten Fall pickst Du Dir aus dem Sozial- und dem Steuerrecht die Dir am meisten passendsten Antworten heruas und stellst sie als unumstößliche Warheit dar. Beachtest jedoch trotz entsprechendem Hinweise nicht, daß es sich hier um das Unterhaltsrecht handelt - was wiederum nichts oder nur sehr bedingt etwas mit Sozial- und/oder Steuerrecht zu tun hat.

    Ich bin dann mal raus aus einer Diskussion, in der der Fragesteller von vorherein davon überzeugt ist, alles besser zu wissen und alle Antworten rechtssicher zu kennen.

    Gruß!

    Hallo,

    der Ausbildungsunterhalt hat nichts mit dem Alter zu tun. Auch handelt es sich offensichtlich nicht um eine Zweitausbildung, denn ein Studium ist gegenüber einer beruflichen Ausbildung höherwertig und somit als eigene Ausbildung anzusehen. Abgesehen davon mußten Deine Eltern während der betrieblichen Ausbildung auch nicht der vollen Unterhaltspflicht nachkommen, weil Du durch die Ausbildungsvergütung zumindest einen Teil des Lebensunterhaltes selbst decken konntest.

    Also greift durchaus die Unterhaltspflicht. Diese Unterhaltspflicht endet nicht automatisch am Tag der Exmatrikulation, sondern erst nach einer Übergangszeit von i.d.R. 3 Monaten nach Studienabschluß. Diese 3 Monate dienen dazu, sich ernsthaft zu bewerben.

    In Sachen ALG II könnte das dazu führen, daß ein Anspruch zumindest für die 3 Monate abgelehnt wird.

    Und nein - ich werde nicht den kostenlosen Rechtsanwalt für Dich spielen und für Dich die gesetzlichen und rechtlichen Grundlagen des Ausbildungsunterhaltes heraussuchen. Zumal dieser Unterhalt mit Deinen Recherchen wenig zu tun haben dürfte:

    Ich habe lange im Internet nach entsprechenden Urteilen sowie in den SGB gesucht

    Du wirst darüber auch nichts im SGB und in mit dem SGB verwandten Urteilen finden.

    Gruß!

    Hallo,

    theoretisch bekommst Du kein ALG II mehr für den Januar. Im Bedarfsfall kannst Du Überbrückungsgeld beantragen, was dann allerdings ein Darlehen ist.

    Voraussetzung dafür ist laut seiner Aussage, dass das Einstiegsdatum spätestens der 30.12.17 ist, da dieses "Projekt" dann ausläuft!?

    Macht durchaus Sinn, wenn das Jobcenter noch entsprechende Gelder für 2017 hat. Ob und wann dann wieder Gelder im neuen Jahr zur Verfügung stehen, ist ungewiß. Von daher meint es der Sachbearbeiter durchaus gut mit Dir.

    Gruß!

    Hallo,

    Frage ist, brauche ich wenn ich mich dem neuen Jobcenter vorstelle
    schon eine Kündigung oder ist dies erstmal Nebensache so lange danach
    nicht expliziet gefragt wird?

    das neue Jobcenter will durchaus wissen, warum Du umziehst. Zumal das neue Jobcenter auch noch gar nicht für Dich zuständig sein dürfte: entscheidend ist erst mal der alte Wohnort.

    da ich mich wie erwähnt sehr unwohl in jetziger
    Wohnung fühle.

    Das allein ist nun nicht unbedingt ein Argument für einen erfolgreichen Umzugsantrag.

    Desweiteren bräuchte ich in neuer Wohnung ein Kautionsdarlehen, obwohl
    ich der Vergangenheit schon ein Darlehen für meine Selbstständigkeit
    bekam, oder hängt dies nicht zusammen????

    Das hängt nicht zusammen. Allerdings ist die Übernahme der Kaution davon abhängig, ob 1. das alte Jobcenter eine Umzugsgenehmigung erteilt (wobei die bisher von Dir genannten Argumente nicht unbedingt dafür sprechen) und 2. die neue Wohnung angemessen ist.

    Beides läßt sich nicht beurteilen: Du hast noch keine Kündigung und also auch keinen Kündigungsgrund, gegen den man ggf. klagen könnte und Du schreibst auch nichts darüber, was die eventuell neue Wohnung konten würde.


    Gruß!

    Hallo,

    Meine Frage war,

    und genau diese Deine Frage läßt sich nicht beantworten. Du schreibst nichts darüber, warum Du der Meinung bist, daß der Regelsatz nicht im konkreten Fall ausreichend ist noch ist irgendwo ersichtlich, daß Du in irgendeiner Weise benachteiligt wirst. Ich werde Dir also keine Blaupause für einen Widerspruch geben, nur damit Du eben einen solchen Widerspruch einlegst.

    Gruß!

    Hallo,

    ob hier ein Widerspruch sinnvoll wäre, läßt sich nur anhand des konkreten Bescheides ermitteln. Angesichts der komplexen Materie wäre es bei einem ernsthaften Widerspruchswillen ratsam, ggf. mit einem Beratungsschein einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzuzuchen und diesen die konkreten Erfolgsaussichten eruieren lassen.

    Gruß!

    Hallo,

    mal abgesehen davon, daß Schmerzensgeld bei einem Autounfall nicht von der Krankenkasse, sondern von der Haftpflichtversicherung gezahlt wird, hast Du die Zahlung unaufgefordert dem Jobcenter mitzuteilen, zumal der Zugang bei der nächsten Vorlage der Kontoauszüge sowieso auffallen würde.

    Wurde das Schmerzensgeld für körperliche Schäden gezahlt, ist es dann vom Jobcenter nicht als Einkommen anzurechnen. Anders sieht es aus, wenn es sich um eine Zahlung wegen Vermögensschaden (also z.B. defekten Auto) handelt: hier erfolgt ggf. eine Anrechnung.

    Gruß!

    Hallo,

    was kann ihr denn passieren wenn ich mich dort anmelde und einziehe?

    sofern Ihr als BG angesehen werdet, erhöht sich der Anteil an ALG II an den Einnahmen um Deinen Regelsatz, also derzeit um 368 €. Je nach Alter des Kindes könnte max. der Alleinerziehendenfreibetrag wegfallen.

    Wenn Ihr nicht als BG angerechnet werden, reduzieren sich die Kosten der Unterkunft für Deine Freundin, die Du dann aber erhälst. Es ändert sich also praktisch nichts.

    Wenn Du allerdings heimlich einziehen willst, ohne daß dies dem Amt mitgeteilt wird, wäre es ein Betrugsversuch.

    Gruß!

    Hallo,

    Ich würde ALG II bekommen laut der Jobbörse und zusätzliche Leistungen beziehen können

    was sollte denn die Jobbörse mit einem Anspruch auf ALG II zu tun haben? Genau - nichts! Von daher sehe ich ich keine Grundlage für einen erfolgreichen Antrag auf ALG II und Du solltest damit rechnen, daß der Antrag abgelehnt werden wird. Womit Du dann ein Problem hast - und Deine Mutter mit den 50 € auch nicht unbedingt aus dem Schneider (oder den Unterhaltspflichten) heraus ist.

    Gruß!

    Hallo,

    Keine Idee?:(

    Du wirst das Amt kaum davon überzeugen können, bis Februar oder März still zu halten, zumal dann ja auch noch die Aussage

    Wenn alles richtig läuft, soll die Prüfung in Februar-März stattfinden.

    gilt. Wenn also "alles nicht richtig läuft" könnte es noch länger dauern, bis dann mal eine Prüfung stattfindet. Das alles sind keine belastbare Argumente dafür, irgendwelche Maßnahmen abzuwenden.

    Gruß!

    Hallo,

    Also die Unterhaltspflicht wirkt nicht mehr,

    doch, sie wirkt durchaus noch.

    die Bedarfsgemeinschaft löst sich mit ihrem Umzug auf

    nein, die BG als solches ist weiterhin vorhanden.

    Die von der Wohnunglosenhilfe meinen sie müssten mir die Wohnung auf eine gewisse Zeit weiterzahlen,

    Nein, die Wohnung muß nicht weiter gezahlt werden. Du selbst hast keinen Anspruch auf ALG II, da Du der BG der Eltern angehörst. Warum also sollte dann eine auch noch viel zu große und überteuerte Wohnung gezahlt werden, wenn dem Grunde nach kein Anspruch auf ALG II vorhanden ist?

    habe ich einen Termin zur Arbeitsvermittlung der Jobbörse- können die mir mit der Wohnungssuche helfen?

    Nein. Die Wohnungssuche ist primär Aufgabe des Wohnungssuchenden.

    Ist es möglich mit meinem Freund ( also, kein Lebenspartner ) eine WG zu gründen?

    Prinzipiell ist das durchaus möglich.

    Gruß!

    Hallo,

    eine Miete für 2 Wohnräume wird nicht übernommen werden. In Eurem Fall dürfte es dabei also gar nicht zu einer Auszahlung und damit einer Rückzahlung kommen. Mit Umzug in den neuen Wohnraum wird der alte Bewilligungsbescheid aufgehoben. Da nach Deinen Angaben dann kein Leistungsanspruch mehr besteht, wird die alte Wohnung ja nicht mehr durch das Jobcenter bezahlt - warum auch...

    Gruß!

    Hallo,

    Sie bekommt Wohngeld

    ein Anspruch auf Wohngeld ist bei Bezug von ALG II nicht möglich. Was also meinst Du mit "Wohngeld"?

    Nun sagte man uns, das wir für 03/18 das Wohngeld zurückzahlen müssen. Einzug wäre ja im 02/18.

    Dein Text ist irgendwie nicht verständlich. Warum sollte sie für Februar 2018 "Wohngeld" zurückzahlen, wenn sie dann keines mehr bekommt? Und warum sollte sie noch 3 Monate einen Anspruch auf ALG II haben, wenn Du gleichzeitig schreibst, daß mit Einzug bei Dir kein Anspruch auf ALG II mehr vorliege?

    Gruß!

    Hallo,

    das die Wohnung zumindest für sechs Monate gezahlt wird, und man danach ausziehen muss?!

    jein. Das sog. Kostensenkungsverfahren dauert beim ersten Mal 6 Monate. In dieser Zeit werden vom Jobcenter die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gezahlt. Eine Verpflichtung zum Auszug gibt es dabei nicht, denn man kann danach tatsächlich

    die Differenz selbst zahlen

    Allerdings beträgt diese Differenz bei Dir mindestens 87 € und die Betriebskosten steigen quasi automatisch jedes Jahr. Es ist absehbar, daß Du diese Differenz bei Bezug von ALG II binnen kurzer Zeit nicht mehr selbst tragen kannst. Von daher ist Deine Aussage

    habe meine Gründe weshalb ich hier bleiben „muss“ und will.

    kaum belastbar und nicht der Realität entsprechend. Eine höherer Miete wäre nur angemessen, wenn ein behindertengerechter Wohnraum oder eine Pflegebedürftigkeit voliegen würde. Von beidem ist in Deiner Frage nicht die Rede. Auch eine "besonders schwierige familiäre Situation" dürfte bei einer alleinstehenden Person kaum bestehen.

    Gruß!