Beiträge von Corinna

    Hallo,

    Weil sie das in meiner letzten Wohnung auch übernommen haben. Sowohl Strom/Heizkosten als auch Betriebskosten haben sie bezahlt.

    Anteilige Stromkosten werden nur dann übernommen, wenn die Heizung oder das Warmwasser auf einer Strombasis zur Verfügung gestellt werden. Die sonstigen Stromkosten sind ausschließlich vom Regelsatz zu begleichen.

    Von daher wurden auch in Deiner "letzten Wohnung" nicht die vollständigen Stromkosten übernommen.

    Wobei sich dann sowieso die Frage stellt, was Du mit Deiner "letzten Wohnung" meinst. Du hast deine Anfrage überschrieben mit "Mein erster Umzug mit ALG II" und hast den Sachverhalt in Deiner Anfrage so dargestellt, daß Du noch bei Deinen Eltern wohnst und eben erstmalig umziehen willst. Nach dieser Logik konntest Du keine "letzte Wohnung" haben, bei der dann auch noch die Stromkosten vom Jobcenter übernommen wurden.

    Ich lasse mich ungern versch*** und bin eigentlich auch nicht auf die nun fällige Ausrede Deinerseits gespannt.

    Ich bin raus aus diesem Thema.

    Gruß!

    Hallo,

    würden sie ja 350€ plus die Heiz und Stromkosten zahlen

    wieso sollte das Amt Deine Stromkosten zahlen? Die mußt Du schon mal selbst begleichen. Dementsprechend wären Dein "Anteil" die Stromkosten + 66 € Betriebskosten. Sagen wir mal, es handelt sich um vorsichtige 40 € Strom, so sind das schon 106 €, die Du von den 416 €³ Zahlen müßtest.

    Betriebskosten haben die Eigenschaft, ständig weiter zu steigen. Also werden aus den 106 € im nächsten Jahr vielleicht schon 126 € und im übernächsten Jahr 146 €. Merkst Du was?

    Dazu kommt noch, daß etwaige Nachforderungen des Vermieters aus der Betriebskostenabrechnung bei einer zu teuren Wohnung nicht übernommen werden und ggf. auch eine Erstausstattung nicht bei einer zu teuren Wohnung übernommen wird. Zu dem Umzugskosten hat ja Grace schon was geschrieben und die Übernahme der Mietkaution ist ebenfalls hinfällig.

    Gruß!

    Hallo,

    Gehe ich nun mit dem NOCH NICHT unterschriebenen Mietvertrag zum neuen JC hin und erkläre Ihnen die Situation. Bei meinen Eltern kann ich nicht mehr wohnen, da sie das nicht mehr wollen, was ich verstehen kann und hat auch familiäre Gründe.

    Das mag alles sein - aber Du selbst schreibst ja, daß die Wohnung nicht den angemessenen Kosten der Unterkunft entspreche. Von daher wird das Amt mit dem Mietvertrag nicht einverstanden sein

    Bezahlt das JC auch Sachen wie Spülmaschine etc?

    Eher nicht. Grundsätzlich fallen alle Einrichtungsgegenstände in die Erstausstattung einer Wohnung, die für die Haushaltsführung notwendig sind, also laut Bundessozialgericht (BSG) „wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich“ sind. Bei einem 28jährigen gesunden Menschen kann durchaus davon ausgegangen werden, daß er in der Lage ist, sein Geschirr in einem 1-Personen-Haushalt (!) selbst abzuwaschen. Von daher könnte eine Spülmachine durchaus zu den nicht notwendigen Sachen fallen.

    Gruß!

    Hallo,

    ich wiederhole mich nochmal:

    mit Bezahlung der ausstehenden Miete ist die fristlose Kündigung wegen Mietschulden unwirksam.

    Somit hätte es also auch keines Anwaltes bedurft. Auch für die ordentliche Kündigung wegen derselben Mietschulden und einer Klage dagegen wird kein Rechtsanwalt benötigt, da die Sachlage recht überschaubar und einfach ist. Von daher sehe ich kaum Chanxcen auf Übernahme der Anwaltskosten.

    Zumal mir Anwaltskosten in Höhe von 900 € arg sehr hoch vorkommen. Bei solchen Sachen wird der Streitwert nach der Jahresnettomiete (also der Grundmiete ohne Betriebskosten und ohne Heizkosten) zugrundgelegt. Um somit auf 900 € Anwaltskosten zu kommen, müßte diese Nettomiete bei Dir mehr als 800 € im Monat kosten... Es sei denn, Du hast eine indivuelle Honorarvereinbarung abgeschlossen.

    Gruß!

    Hallo,

    was Du in dieser Hinsicht vor dem Bezug von ALG II machst, ist grundsätzlich Deine Sache. Du kannst also durchaus auch vorher eine Wohnung anmieten.

    Allerdings besteht dann auch keine Möglichkeit, ggf. ein Darlehen für die Kaution und/oder ggf. eine Erstausstattung zu bekommen.

    In jedem Fall solltest Du auch darauf achten, daß die Miet den angemessenen Kosten der Unterkunft an Deinem Wohnort entspricht.

    Gruß!

    Hallo,

    wenn in der kommenden Woche ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt stattfindet, solltest Du nicht auf Ratschläge aus dem Internet hören. Im Gegensatz zum Fachanwalt kennen wir nicht die konkreten Details und können also nur allgemeine Auskünfte geben. Der FA kennt aber die entsprechenden Unterlagen von Euch und den Ämtern und kann also ganz konkret Eure Fragen beantworten.

    Womit ich raus aus diesem Thema bin.

    Gruß!

    Hallo,

    sofern Ihr das mit den getrennten Konten, aber auch getrennte Betten usw. nachweisen könnt, sehe ich keine grundsätzlichen Probleme. Allerdings müßt Ihr Euch darauf einstellen, daß tatsächlich der Prüfdienst das ganze vor Ort sich anschaut.

    Sie muss sich doch bestimmt beim alten Jobcenter melden und sagen das Sie in eine andere Wohnung Landkreis zieht. Muss Sie sich dann bei beiden Jobcentern an und abmelden wegen der neuen Wohnung oder werden Ihre Unterlagen automatisch zum zuständige Jobcenter geschickt??

    Sie muß sich nicht nur abmelden. sie benötigt eine Umzugsgenehmigung vom alten Jobcenter. Nur mit dieser Genehmigung werden ggf. anfallende Kosten (umzugskosten, Kaution usw) übernommen. Die Anmeldung im neuen Jobcenter muß durch Deine Freundin erfolgen - da wird nichts vom alten zum neuen Amt geschickt.

    Gruß!

    Hallo,

    da offenbar in der Vergangenheit viele Bezieher von Sozialhilfe/Grundsicherung ihre Verpflichtungen z.B gegenüber der Krankenversicherung nicht nachkommen

    diese Aussage ist schlicht falsch. Ein ALG-II- oder Grundsicherungs-Bezieher bekommt die Krankenkassenbeiträge absolut nicht ausgezahlt. Vielmehr werden sie seit Einführung der heutigen Grundsicherung direkt an die KK abgeführt. Von daher ist es quasi unmöglich, daß Bezieher der Grundsicherungen irgendwelchen finanziellen Verpflichtungen ggü. den Krankenkassen nicht nachkommen sollten.

    Gruß!

    Hallo,

    ich weiß jetzt nicht, warum Du ein zweites Thema mit dem gleichen Inhalt aufmachst. Wird aber sicher die Mods hier begeistern...

    Wie auch immer: bereits bei Deiner ersten Anfrage habe ich geschrieben, daß das Jobcenter in Berlin keine Kosten für ein Hostel oder für eine nicht in Berlin gemeldete Person übernehmen wird.

    nach spätestens ein oder zwei wochen finde ich bestimmt ne wg in die ich sofort einziehen kann.

    Träume weiter.

    Gruß!

    Hallo,

    wieso sollte eine fast 70 qm große Wohnung mit zweieinhalb Zimmerm "viel zu klein" für ein noch nicht mal 2 Jahre altem Kind und einem noch nicht mal geborenen Kind sein? Diese Logik erschließt sich mir gerade nicht.

    Ich bleibe bei meiner Aussage:

    Eine fast 70 qm große Wohnung mit zweieinhalb Zimmern ist bei einem anderhalbjährigen Kind und einem Baby durchaus angemessen. Das ist nicht eine Behauptung von mir, sondern entspricht auch der aktuellen Rechtslage.

    Gruß!

    Hallo,

    da Du dein Bruttoeinkommen nicht nennst kann kaum jemand einschätzen, wie hoch die Freibeträge sind.

    Interessant übrigens, daß Du einerseits nicht weißt, wie man einen Freibetrag errechnet, aber andererseits der Meinung bist, wann man eine neue Wohnung ohne Umzugsgenehmigung anmieten kann. Irgendwie putzig...

    Gruß!

    Hallo,

    Habe jetzt 6 mal bei Jobcenter angerufen und habe 3 mal die Bestätigung bekommen das es so ist wie ich es mir gedacht habe.

    und was genau kannst Du mit der telefonischen Bestätigigung machen?

    Dazu gehören auch alle Nachzahlungen, vorausgesetzt sie sind im Rahmen

    Nein, dazu gehören nicht Nachzahlungen.

    Aber Du kannst natürlich das glauben, was man Dir telefonisch mitteilt und was Du glauben willst. Viel Spaß damit!

    Dass amt bezahlt einmalig den Umzug, wenn die neue Wohnung vom Amt zugesagt wird. Bei Arbeitsaufnahme oder im Fallen eines Neugeborenen wie es bei dir ist.

    Das ist Quatsch. Die Geburt eines Kindes bedeutet nicht automatisch den "Anspruch" auf eine neue Wohnung. Abgesehen davon wurde der Umzug nicht genehmigt. Weswegen Deine Aussage wenig Sinn macht.

    Rechtlich hättest du anspruch auf eine neue Wohnung wenn dir die jetztige im Falle eines Neuegeborenen viel zu klein wäre.

    Auch das ist Blödsinn. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine neue Wohnung. Eine fast 70 qm große Wohnung mit zweieinhalb Zimmern ist bei einem anderhalbjährigen Kind und einem Baby durchaus angemessen. Das ist nicht eine Behauptung von mir, sondern entspricht auch der aktuellen Rechtslage.

    Aber ich will hier nicht falsches sagen

    Du hast es aber getan. Es bringt nichts, einfach mal so seine persönliche Meinung heraus zu posaunen. Durch solche Äußerungen wird der Fragesteller nur verunsichert - und hat nichts davon.

    Von daher: bitte nur in Themen einmischen, von denen man Ahnung hat.

    Gruß!

    Hallo,

    Jetzt ist uns aufgefallen, dass ich noch einen ALG I-Anspruch habe.

    "Jetzt" ist aber halt 3 Monate zu spät...

    Entweder hat die Arbeitsagentur eine Sanktion gegen Dich erlassen. Dies kann zwei Gründe haben: entweder die viel zu späte Meldung oder der Schulabbruch. Wenn aber eine Sanktion erlassen wurde, hast Du auch keinen Anspruch auf ALG II. Insofern wäre die Aufrechnung durchaus rechtens.

    Ansonsten besteht der Anspruch auf ALG I erst ab dem Tag der Meldung bei der Arbeitsagentur. Da Du jedoch aus eigenem Verschulden diese Meldung versäumt hast, hast Du Leistungen von dem Jobcenter erhalten, die Dir nicht zustanden, da ALG I gegenüber dem ALG II immer vorrangig ist. Auch in diesem Fall wäre eine Anrechnung also rechtens.

    Gruß!

    Hallo,

    wie kommst du darauf dass Nachzahlung aus den Betriebskosten nicht bezahlt werden?

    weil Nachzahlungen eben aus einem nicht genehmigten Umzug und/oder der nicht angemessenen Miete und/oder der zu großen Wohnung resultieren.

    es ist die Rede von angemessene Kosten für die Unterkunft. Und die angemessenen Kosten sind in meinem Bezirk bei maximal 772 EUR für die Bruttokaltmiete.

    Nein - das ist die angemessene Höchstmiete. Und bedeutet nicht, daß diese Höchstmiete automatisch bei einem nicht genehmigten Umzug übernommen wird. Wie bass schon geschrieben hat, dürfte bei Dir die bisherige alte Miete als angemessen gesehen und also auch diese nur gezahlt werden.

    Gruß!