Hallo,
wie alt bis Du und Deine Frau?
Gruß!
Hallo,
wie alt bis Du und Deine Frau?
Gruß!
Hallo,
wenn das Jobcenter das Urteil nicht kennt, sind Fragen nach etwaigen Unterhaltsverpflichtungen durchaus legitim.
Lege das Urteil dem Jobcenter vor.
Gruß!
Hallo,
Das kann im Sinne von § 33a Abs. 1 EStG als Unterhalt an Bedürftige geltend gemacht werden.
wohl kaum, schon allein deswegen, weil es - wie casa richtig geschrieben hat - an der Unterhaltsverpflichtung als solches scheitert. Womit sich auch nicht die Frage stellt, ob irgendwas beim Jobcenter angerechnet wird.
Gruß!
Hallo,
das wird nicht so einfach möglich sein.
Allerdings ist sowieso die Frage, warum sich die Freundni nicht an den Sozialdienst in der JVA wendet. Die können hier wesentlich mehr als Du unternehmen.
Gruß!
Hallo,
offensichtlich seid Ihr eine Bedarfs- und Einstandsgemeinschaft, bei der die Betreuung von Kindern entsprechend innerhalb der Gemeinschaft zu regeln ist. Von daher ist Dir erstmal die Übernahme eines Jobs durchaus zumutbar.
Gruß!
Hallo,
hast Du denn das Urteil dem Jobcenter vorgelegt?
Gruß!
Hallo,
warum sollte denn nun ein Amt sich die Mühe machen, irgendwelche Unterlagen für Dich anzufordern? Wenn sich im Verantwortungsbereich eines Amtes meinetwegen 1000 Antragsteller befinden - stell Dir mal den gigantischen Arbeitsaufwand für das Amt vor, wenn diese nun für jeden einzelnen Antragsteller bei allen möglichen Stellen nach irgendwelchen Unterlagen fragen müßten. Zumal Dir dieser Job nunmal selbst durchaus zuzumuten ist.
Wie auch immer: diese Diskussion hier bringt nichts .
Gruß!
Hallo.
sie wollen nicht Unterlagen vom alten, sondern vom neuen Vermieter.
äh - irgendwo logisch oder?
Du ziehst um, wechselst also zu einem neuen Vermieter. Was also sollte nun gegen die Aufforderung stehen, die Unterlagen für das NEUE Mietverhältnis einzureichen? Erwartest Du wirklich ernsthaft, daß das neue Amt in einem anderen Bundesland irgendwelche alten Unterlagen zum ehemaligen Mietvertrag anstandslos akzeptiert?
Gruß!
Hallo,
ja - sofern Du keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine Eingliederungshilfe bekommst. Der reine Fakt des GdB ist kein Grund für einen Mehrbedarf.
Gruß!
Hallo,
die Frist für die Bearbeitung eines Erstantrag beläuft sich auf 6 Monate, weswegen Deine entsprechende "Aufforderung" recht sinnlos erscheint. Auch gibt es keine 36 Monate Probezeit, sondern halt nur die 12 Monate - und fertig ist.
Im Prinzip hast Du im Augenblick recht wenig Möglichkeiten. Da Du keine Ablehnung hast, kannst Du kaum eine einstweilige Verfügung bei dem Gericht beantragen. Auch kannst Du keine Untätigkeitsklage starten.
Von daher würde ich erneut das Gespräch mit dem Teamleiter oder der Geschäftsführung des Jobcenters suchen.
Gruß!
Hallo,
grundsätzlich sind Pendelzeiten von 2 Stunden je Tag zumutbar. Das muß allerdings im Einzelfall entschieden werden. Da wir hier nicht die örtlichen Gegebenheiten und z.B. den Nahverkehr in Deiner Region kennen, ist eine Einschätzung schwer möglich. Sollte der Fahrtweg als zumutbar angesehen werden, könnte es tatsächlich zu einer Sanktion kommen.
Gruß!
Hallo,
Wieso besorgen sie sich mit dieser Vollmacht nicht gleich alle Unterlagen
Und was sollte das nutzen? Du selbst schreibst z.B.
der Vermieter,
Inwiefern sollten die Unterlagen des alten Vermieters irgendwas mit dem Antrag zu tun haben, wenn Du in ein anderes Bundesland ziehst? Und woher soll das Amt wissen, daß Du mit dem Umzug nicht auch z.B. die Bank gewechselt hast?
Wie auch immer: es ist durchaus legitim, wenn statt ggf. (ur)alter Nachweise aktualisierte verlangt werden, zumal der Aufwand dann doch eher überschaubar ist.
Gruß!
Hallo,
der von Dir bezeichnete § gilt für Ausländer, die einer Beschäftigung nachgehen dürfen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Von daher ist mit eben einer Ausbildung ein innerer Widerspruch mit dem Aufenthaltstitel vorhanden.
Ansonsten: wir sind keine Ausländerrecht-Experten. Von daher wäre die Inanspruchnahme einer Ausländer-Beratungsstelle z.B. von der Caritas zu empfehlen, wo man anhand der konkreten Unterlagen dann präfen kann, ob und auf was ein Anspruch besteht.
Gruß!
Hallo,
die Frage nach dem Aufenthaltsstatus wäre noch zu beantworten...
Gruß!
Hallo,
wie lange lebst Du schon in Deutschland? Wie alt bist Du? Wo leben Deine Eltern - hier oder in Cote d'Ivoire? Welchen Aufenthaltsstatus hast Du?
Gruß!
Hallo,
Problem ist nur, daß man Dir das mit der Miete und der KK als Betrug auslegen könnte.
Gruß!
Hallo,
sozialrechtlich ändert sich für Dich nichts - Du wurdest nicht krank geschrieben, was aber auch nichts an Deinem Bezug von ALG II ändert.
Gruß!
Hallo,
wenn es keine gerichtlich bestellte Betreuerin ist, kannst Du sie auch nicht haftbar machen. Von daher stehst Du erstmal ohne Krankschrift da. Allerdings dürfte das ja kein Problem bei Bezug von ALG II sein. Besorge Dir halt eine neue Krankschreibung.
Gruß!
Hallo,
Du hättest zwar die Nachzahlung vermieden, müßtest jedoch das Darlehen zurück zahlen - was im Endeffekt also keinen wirklichen Nachteil für Dich ausmacht.
Gruß!
Hallo,
handelt es sich um eine gerichtlich bestellte Betreuerin? Wenn ja - welche Aufgabenkreise hat sie?
Gruß!
Hallo,
Je nach Höhe deiner Einnahmen und der Miete, käme vielleicht auch Wohngeld in Frage
Nein. Es besteht dem Grunde nach Anspruch auf BaföG, was Wohngeld ausschließt.
Gruß!
Hallo,
Auszahlungstermin ist der letzte Werktag im Monat, also Montag.
Gruß!
Hallo,
gleich mal Vorweg, bevor hier wieder irgendwelche Schlaumeier kommentieren, ich bin aus gesundheitlichen Gründen auf ALG2 angewiesen!
und wen sollte das auch nur ein Deut interessieren, wenn sich Deine Frage nicht darum dreht? Richtig - keinen. Also ist diese Äußerung ziemlich sinnlos.
ob das ALG2 noch vor dem Wochenende da sein wird
Warum sollte es das? Gezahlt wird immer am letzten Werktag des Monats, also am Montag.
aber bei nem bekannten war es drauf heute
Es dürfte sich nicht um das reguläre ALG II handeln, sondern z.B. um eine Nachzahlung.
Gruß!
Hallo,
jeder Erwachsene in der Bedarfsgemeinschaft hat jeweils 100 € Freibetrag, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Hinzu kommen 20% bei Einkommen von 100,01 € bis 1000 €.
Ich war der Meinung das der Freibetrag mal bei 160€ lag... aber
Das wären 165 € - aber bei ALG I.
Gruß!
Hallo,
der weg der Diagnose verbunden mit den ganzen Terminen würde mir sehr schwer fallen
, das muss ja alles belegt werden , was ich habe . Dazu sind Diverse Dinge nötig , wie Blut abnehmen und evtl. Darmdiagnose und so zeugs..
nein. Der Amtsarzt fordert die Diagnosen der behandelnden Ärzte an und führt nur sehr selten eigene Untersuchungen durch. Problem dürfte jedoch sein, daß Du ja offensichtlich Deine Krankheit schon seit längerem nicht ärztlich behandeln läßt. Von daher dürften Probleme vorprogrammiert sein, denn damit stellt sich die Erkrankung erst einmal nur als von Dir behauptet dar. Durch Deine Weigerung, Dich ärztlich zumindest begutachten zu lassen, riskierst Du, daß keine Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung seitens des Jobcenters akzeptiert wird und Dich das Jobcenter also versucht, zu vermitteln. Angesichts Deiner bisherigen Äußerungen ist absehbar, daß solche Vermittlungssachen von Dir auch abgelehnt werden. Um es kurz zu machen: wenn Du Dich weiterhin weigerst, wirst Du ziemlich bald entsprechende Sanktionen zu erwarten haben, die im Wiederholungsfall zu einem vollen Entzug der Leistungen führen könnten.
Das gleiche gilt auch für die Sozialhilfe - auch hier könnten Dir die Leistungen versagt werden, wenn Du der Sache mit dem Amtsarzt nicht zustimmst.
Noch einmal: die Vorstellung bei einem Amtsarzt hat nichts mit einer (erzwungenen) Behandlung zu tun. Der Amtsarzt attestiert nur, führt aber keine wie auch immer geartete Behandlung durch.
Gruß!
Hallo,
genauso, wie Du es hier formuliert hast. Lege dazu auch einen Reiseverlauf von der Seite Umgangskosten mit Reiseverlauf vor.
Gruß!