Hallo,
eine Umzugsgenehmigung wird nur erteilt, wenn sich der Ausbildungsort zu weit entfernt vom Elternort befindet. Weitere Voraussetzung ist die Antragstellung vor Auszug.
Es war aber ja vor zwei Jahren nicht abzusehen, dass sie ausziehen möchte
Sorry - aber ist das nicht eigentlich durchaus zu erwarten? Was hättet Ihr denn gemacht, wenn Sie bei Euch am Ort keinen Ausbildungsbetrieb gefunden hätte?
Wie auch immer: sie hat wahrscheinlich (ohne jetzt die Unterhaltsfrage zu betrachten) nur einen verminderten Anspruch auf 332 €, bei denen das als Kindergeld weiter geleitete Kidnergeld und die Ausbildungsvergütung angerechnet werden. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft besteht ohne Auszugsgenehmigung nicht.
Abgesehen davon - wenn die Wohnung für 2 Personen angemietet wurde, dürfte die Wohnung nach Auszug auch nicht mehr angemessen sein.
Das alles sind aber nur reine Gedankenspiele, denn es bleibt dabei, daß Unterhalt vorrangig ist. Wie hoch der ausbildungsrechtliche Unterhalt ist, erfährt das Jobcenter durch den Ablehnungsbescheid.
weil meiner Meinung nach jemand bestraft wird, der ja Geld verdient- aber nicht ausreichend.
Sorry - aber wenn Du mal ganz ehrlich in Dich gehst, wirst Du feststellen, daß nicht das Jobcenter jemanden bestraft, sondern die Eltern. Du kannst doch nicht erwarten, daß die Unterhaltsverpflichtungen bei Unterhaltsfähigkeit wegen privater Schulden auf den Steuerzahler abgewälzt werden und also dieser für Eure Schulden aufkommen soll, in dem er den Lebensunterhalt der Tochter übernimmt?
Gruß!