Beiträge von Corinna

    Hallo,

    wenn ich das richtig verstehe, hast Du den neuen Job noch nicht.

    Wie kann ich mich, von den Leistungen abmelden

    Formlos, in dem Du dem Amt mitteilst, daß Du wegen Deines Jobs nicht mehr auf ALG II angewiesen bist.

    Ich bin da sehr verunsichert, weil ich gelesen habe, man muss sich erst wieder "gesundschreiben" lassen

    Für Deinen neuen Arbeitgeber ist es durchaus von Interesse, ob Du eine AU hast oder nicht.

    Gruß!

    Hallo,

    ich lese aus Deinen Äußerungen heraus, daß Du erst seit dem 1. April in Wuppertal gemeldet bist. Und erst ab Anmeldung in Deinem Wohnort besteht der Anspruch auf ALG II an dem neuen Wohnort. Wenn Du also vor dem 1. April bereits auf ALG II angewiesen warst, hättest Du den Antrag auf ALG II für März an Deinem alten Wohnort stellen müssen. Von daher sehe ich kaum einen Sinn in einem Widerspruch.

    Allerdings ist es auch schwer, Deine Texte zu lesen. Von daher wäre der Gang zu der Beratungsstelle vielleicht durchaus sinnvoll.

    Gruß!

    @AK1234

    Und was sollen Deine Ausführungen nun mit dem aktuellen Thread zu tun haben? Richtig - nichts. Von daher sind Deine Worte wenig hilfreich und nicht sehr sinnvoll.

    @Tanni138

    Es gibt Grundrechte und es gibt eine Unterhaltspflicht. Ist das denn so schwer zu verstehen? Diese Unterhaltspflicht gilt mindestens während der beruflichen Erstausbildung. Sind die Eltern nicht unterhaltsfähig, gibt es BAB. Ihr seid unterhaltsfähig, also gibt es kein BAB.

    Bis zum 25. Lebensjahr gibt es auch eine sozialhilferechtliche Unterhaltsverpflichtung. Diese greift insbesondere dann, wenn das eigene Kind ohne ernsthafte Gründe aus der elterlichen Wohnung auszieht. Dies scheint bei Euch der Fall zu sein, zumal dann der Auszug bzw. die Miete nicht durch Euch und Euren Unterhalt bezahlt werden kann, weil Ihr Schulden habt (die aber auch erst seit 2 Jahren entstanden sind, zu einem Zeitpunkt also, wo ihr nach eigenen Angaben durchaus wußtet, daß die Unterhaltspflicht besteht. Und dennoch diese Verpflichtungen eingegangen seid.).

    Was also haben wir nun: eine Tochter, die zumindesten durch ALG II keine Kosten der Unterkunft erhält, weil keine schwerwiegende Gründe für den Auszug gegeben sind und Eltern, die zwar unterhaltsfähig sind, aber dennoch die Kosten für den Lebensunterhalt der Tochter vom Staat bekommen wollen. Und das alles geht nun mal nicht so einfach - was wiederum nichts mit irgendwelchen Grundrechten zu tun hat.

    Womit zum Thema alles gesagt ist


    Gruß!

    Hallo,

    eine Umzugsgenehmigung wird nur erteilt, wenn sich der Ausbildungsort zu weit entfernt vom Elternort befindet. Weitere Voraussetzung ist die Antragstellung vor Auszug.

    Es war aber ja vor zwei Jahren nicht abzusehen, dass sie ausziehen möchte

    Sorry - aber ist das nicht eigentlich durchaus zu erwarten? Was hättet Ihr denn gemacht, wenn Sie bei Euch am Ort keinen Ausbildungsbetrieb gefunden hätte?

    Wie auch immer: sie hat wahrscheinlich (ohne jetzt die Unterhaltsfrage zu betrachten) nur einen verminderten Anspruch auf 332 €, bei denen das als Kindergeld weiter geleitete Kidnergeld und die Ausbildungsvergütung angerechnet werden. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft besteht ohne Auszugsgenehmigung nicht.

    Abgesehen davon - wenn die Wohnung für 2 Personen angemietet wurde, dürfte die Wohnung nach Auszug auch nicht mehr angemessen sein.

    Das alles sind aber nur reine Gedankenspiele, denn es bleibt dabei, daß Unterhalt vorrangig ist. Wie hoch der ausbildungsrechtliche Unterhalt ist, erfährt das Jobcenter durch den Ablehnungsbescheid.

    weil meiner Meinung nach jemand bestraft wird, der ja Geld verdient- aber nicht ausreichend.

    Sorry - aber wenn Du mal ganz ehrlich in Dich gehst, wirst Du feststellen, daß nicht das Jobcenter jemanden bestraft, sondern die Eltern. Du kannst doch nicht erwarten, daß die Unterhaltsverpflichtungen bei Unterhaltsfähigkeit wegen privater Schulden auf den Steuerzahler abgewälzt werden und also dieser für Eure Schulden aufkommen soll, in dem er den Lebensunterhalt der Tochter übernimmt?

    Gruß!

    Hallo,

    sie als junges Mädchen weiß nun nicht wie sie den Lebensunterhalt bestreiten soll....

    vom Unterhalt, zu dem die Eltern verpflichtet sind und die von dieser Pflicht seit mindestens 18 Jahre wissen? Verbindlichkeiten, die dazu auch erst vor 2 Jahren entstanden sind (zu einem Zeitpunkt also, als absehbar war, daß eine Berufsausbildung oder ein Studium in absehbarer Zeit aufgenommen wird) interessieren dabei weniger.

    Neben dieser allgemeinen Unterhaltspflicht gibt es auch die Unterhaltspflicht bei unter 25jährigen Personen. Das bedeutet, daß zwar rein theoretisch zumindest ein verminderter Anspruch auf ALG II bestehen könnte, aber auch hier die Unterhaltsfrage eine Rolle spielt, denn dieser ist immer vorrangig.

    Gruß!

    Hallo,

    die Ämter machen es sich ja leicht

    Naja. Dein Vater dürfte Dir unterhaltspflichtig sein, was er mindestens seit 26 Jahre auch weiß. Wenn er trotz diesem Wissen um die Unterhaltspflicht nun unbedingt einen Vertrag mit einer Rate von 1.500 € monatlich abschließen muß, könnte man davon ausgehen, daß es sich jemand anders leicht gemacht hat und darauf vertraut, daß der Steuerzahler schon für sein Kind aufkommen wird.

    Wohngeld würde sogar gehen

    nein, würde nicht gehen, da Du keinen Anspruch darauf hast.

    Gruß!

    Hallo,

    wenn Du keinen Teilzeitjob hast, kannst Du auch nicht damit argumentieren, daß Du wegen einem TZJ keine Maßnahme besuchen brauchst. Abgesehen davon würde ein solcher TZJ auch nicht unbedingt vor der Maßnahme schützen, denn Ziel des Amtes ist es ja, Dich raus aus dem ALG-II-Bezug zu bekommen - was durch einen Teilzeitjob ja nicht unbedingt gelingt.

    Gruß!

    Hallo,

    Der Bildungskredit hat ja nichts mit dem ALG 1 zu tun.

    na ein Glück, daß Du ausgerechnet mich darauf aufmerksam machst.

    Deine Frage war, wie das Amt darauf kommen sollte, daß Du eine schulische Ausbildung machst. Meine Antwort war, daß der Bezug eines Bildungskredites durchaus genau darauf schließen läßt. Klingelt es jetzt?

    Gruß!

    @Theo

    es handelt sich um eine gemeinsame BG, bei der der von Dir genannte Satz nicht zutreffen dürfte. Ansonsten könnte jeder ALG-II-Bezieher mit Kind das Geld, welches er für seine BG vom Staat erhält, beim Staat wiederum absetzen, um dann wiederum die Erstattung an das Jobcenter zurück zu erstatten..

    Merkst Du was? beer

    Hallo,

    Du verkaufst ein Haus, erzielst damit eine Summe und diese Summe steht Dir zur Verfügung, um Deinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Irgendwelche nicht dinglich verankerte Schulden sind in dieser Frage uninteressant.

    Im übrigen ist das kein "lächerliches" Gesetz. Warum sollte der Steuerzahler für jemanden aufkommen, der 55.000 € aus einem Verkauf seines Hauses erlöst?

    Ansonsten solltest Du bitte die Umgangsformen wahren. Wie haben bisher vollkommen sachlich und anhand der rechtlichen Lage geantwortet - da muß ich mir nicht sagen lassen, daß meine Antwort "Blödsinn" sei.

    Gruß!

    Hallo,

    Vom Verkauf würde ich ja nur 8000€ Bekommen.

    Nein. Du würdest aus dem Verkauf nach Deinen eigenen Angaben

    haben wir die Wohnung für 55000€ damals jetzt kommt beim Verkauf ca. Das selbe raus

    bekommen.

    Das bedeutet, daß Du (abzüglich der Freigrenzen) mit geschätzten 40.000 € Vermögen danach fragst, ob Du weiterhin ALG II beziehen kannst. Die Antwort ist ein klares NEIN.

    Gruß!

    Hallo,

    Ja aber ist ja nicht unterhaltsfähig, er zahlt alleine die Rate für das Haus 1500 € plus

    sorry - aber das wäre dann das Problem Deines Vaters.

    Wie alt bist Du? Hast Du eine abgeschlossene Berufsausbildung? Wenn ja, wie lange war die? Hast Du irgendwann mal sozialversicherungspflichtig gearbeitet? Wenn ja - wie lange?

    Gruß!

    Hallo,

    "Zum Thema Bafög, könnte man dem Amt nicht sagen weil mein Vater sehr hohe Kosten hat dass sein hohes Einkommen ja nicht wirklich von Relevanz ist?"

    Man kann es zwar sagen, aber es würde nichts nutzen. Bei der Einkommenberechnung werden bei Deinen Vater bestimmte Freibeträge berücksichtigt. Wenn sich nach Abzug derselben immer noch ein zu hohes Einkommen ergibt, ist er unterhaltsfähig. Einen Ermessensspielraum gibt es da nicht.

    Gruß!