Beiträge von Corinna

    Hallo,

    Jetzt gab es eine Gerichtsverhandlung vor dem Familiengericht

    warum kam es zu dieser Verhandlung? Es war angesichts Deiner Angaben zu erwarten, daß es zu einem solchen Urteil kommt.

    Ich wohne alleine auf 20quadratmeter und kann immer nur 2 von 3 Kinder zu mir nehmen da sonst kein platz ist zum schlafen

    Warum hast du die temporäre BG nicht dazu genutzt, eine größere Wohnung anzumieten (die das Amt hätte auch bezahlen müssen, sofern die Miete angemessen ist), um eben auch das Umgangsrecht mit dem dritten Kind zu nutzen?

    Gruß!

    Hallo,

    rein rechtlich hat das Jobcenter durchaus Recht. Der Fehler liegt ausschließlich bei Deinem Arbeitgeber - er hätte der doppelten Abbuchung bei der Bank widersprechen müssen, was offensichtlich nicht geschah. Insofern würde bei Verlusten bei Dir erstmal der AG haften. Ob dieser wiederum die Bank haftbar machen kann, kann ich nicht beurteilen.

    Mein Arbeitgeber würde es mir auch schriftlich geben, dass die doppelte Überweisung ein Fehler seiner Bank war und mit der anstehenden Abrechnung verrechnet wird.

    Versuchen kannst Du es, aber ich mache Dir wenig Hoffnung.

    Gruß!

    Hallo,

    Kann ich das Jobcenter grundsätzlich zur Unterlassung auffordern, damit die mich nicht mehr so früh bei der Krankenkasse ab melden dürfen, oder etwas bei der Krankenkasse hinterlegen das die frühzeitige Abmeldung vom Jobcenter zukünftig nicht mehr funktionieren kann.

    fassen wir mal zusammen: Dein Bewilligungszeitraum endete am 28. Februar. Du schaffst es nicht nur, noch im Februar einen Weiterbewillingsantrag zu stellen, sondern läßt auch noch den gesamten März vergehen, um am letzten Tag im März den Antrag zu stellen. Nicht nur, daß Du scheinbar gar nicht auf das ALG II angewiesen zu sein scheinst. Du kommst dann auch noch mit Ideen, dem Jobcenter in Zukunft zu verbieten, das zu machen, was vollkommen normal ist (nämlich Dich wegen Deinem eigenen Verhalten abzumelden). Oder die Krankenkasse aufzufordern, Abmeldungen nicht mehr zu akzeptieren und dafür dann Deine Schulden anzuhäufen. Denn auch wenn die KK die Abmeldung nicht nach Deiner Forderung akzeptieren würde, würde es ja dennoch nicht Deine KK-Beiträge erhalten.

    Laß mich mal kurz überlegen..... NEIN, das kannst Du vollkommen vergessen. Du hast Mist gebaut. Anstatt also in Dich zu gehen und das einzusehen, willst Du lieber vorbauen und für die Zukunft dafür sorgen, daß bei einer Wiederholung des Mists möglich keine Konsequenzen drohen.

    Gruß!

    Hallo,

    das mit dem Nicht-Bewerben während einer AU war mein Fehler - die Bewerbung ist ja auf die Zukunft gerichtet.

    Das, was Du in der Bewerbung so alles aufschreiben willst, ist eher kontraproduktiv und könnte zum Vorwurf führen, daß Du Dich nicht ernsthaft bemühst. Von daher würde ich die Finger davon lassen.

    ich möchte natürlich keinen Anwalt einschalten und mir den Ärger ersparen.

    Ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt bring keinen Ärger und ist Dir nochmals dringend empfohlen. Wenn Du nicht aktiv wirst, wird das Jobcenter immer wieder neue Bewerbungen von dir verlangen...

    Gruß!

    Hallo,

    die Feststellung einer Erwerbsminderung oder einer Arbeitsfähigkeit hat nichts mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes zu tun. Soll heißen, die Krankschrift berührt nicht die Erwerbsfähigkeit. Solange Du also eine Krankschrift vom Arzt hast, sind die Verpflichtungen aus der EGV bezüglich Bewerbunen hinfällig. Bist Du jedoch nicht mehr krank geschrieben, mußt Du Dich auch bewerben.

    und das daher kein gesundheitliches Gutachten mehr notwendig sei

    Im Normalfall hättest Du tatsächlich Widerspruch einlegen müssen. Ein neues Gutachten wird nicht so ohne weiteres möglich sein. Du kannst mit einem Beratungsschein einen Anwalt beauftragen, der sich den ganzen Schriftwechsel ansehen kann und ggf. Akteneinsicht beanträgt.

    Gruß!

    Hallo,

    Wollte hier mal fragen ob es eine Möglichkeit gibt das ich hier in der aktuellen Wohnung vielleicht wohnen bleiben kann

    sehe ich keine Chancen, weil die Wohnung sehr deutlich zu groß und die Miete wahrscheinlich für eine Person auch vollkommen überteuert ist.

    Ja ich weiss Untervermieten oder Miete senken...ist beides jedoch nicht möglich.

    Warum sollte eine Untervermietung in einer 90-qm-Wohnung nicht möglich sein?

    Aber eine neue Wohnung finde ich auch nicht...

    Naja, in einem Jahr sollte man durchaus Alternativen finden können - von daher sehe ich bereits jetzt Bemühungen, doch die alte Wohnung zu behalten, für etwas sehr verfrüht an.

    Gruß!

    Hallo,

    Da dieser aber in einem Monat eingestellt wird, kann es sein dass sie doch berechtigt ist, jedenfalls nach deren Aussage.

    Dein Optimismus in allen Ehren - aber das bedeutet erst mal noch absolut nichts. Entscheidend ist, was nach Einreichung der Unterlagen heraus kommt...

    Gruß!

    Hallo,

    Einen Betrugsversuch oder etwas unmoralisches kann ich da nicht erkennen.

    Du widerspruchst Dir selbst: Du schreibst

    Gegen eine weitere Arbeitsunfähigkeit spricht die länge der Erkrankung (drohende Aussteuerung)

    um dann wiederum zu schreiben

    Natürlich würde ich die gewonnene Zeit dazu nutzen mehr Zeit mit meinem Kind zu verbringen.

    Du bist also schon seit längerer Zeit krankheitsbedingt zu Hause und kannst also alle Zeit der Welt mit dem Kind verbringen. Sprich: wegen dem Kind benötigst Du die Elternzeit nicht.

    Nur mal so als Hinweis...

    Gruß!

    Hallo,

    Tatsächlich konnte ich keine Arbeitsanleitung zu diesem Thema (Elternzeit nach dem 3. Lebensjahr) auffinden.

    was ganz einfach daran liegt, daß es nach dem 3. Lebensjahr keine dementsprechende Bestimmungen gibt, daß Du nicht vermitllungsfähig wärst.

    Zitat aus der entsprechenden Verwaltungsvorschrift der Arbeitsagentur:

    " Bei Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, ist die Arbeitsaufnahme zumutbar, wenn eine bedarfsgerechte Betreuung des Kindes durch Dritte geleistet werden kann. Dies ist der Fall,wenn nachweislich geeignete Kinderbetreuungsplätze z. B. in einer Kindertagesstätte zur Verfügung stehen."

    Gruß!

    Hallo,

    Ich war halt schon der Annahme, dass die Höhe der Miete eine Rolle spielt, in der Berechnung der Zuschüsse.

    wie bereits geschrieben - nein, bei BAB nicht.

    Meine Tochter zog kurz nach Beginn der Ausbildung aus, weil es einfach nur noch Stress gab, hatte ihren Freund auch bei mir, das ging auf Dauer nicht.

    Naja, das sind nicht unbedingt schwerwiegende soziale Spannungen, die ein Zusammenwohnen unmöglich machen. Oder hast Du ärztliche Atteste von DAMALS, die so etwas bestätigen?

    Ansonsten: es könnte ein Anspruch auf ALG II bestehen. Allerdings ist es fraglich, ob das Jobcenter die Kosten der Unterkunft übernimmt, wenn keine Atteste von vor 2 Jahren das ganze untermauern können. Abgesehen davon könnten die Mietkosten auch nicht mehr angemessen sein - 560 € für eine Person ist schon verdammt viel. Aber das hängt vom Wohnort ab.

    Gruß!

    Hallo,

    Das wurde in der Neuberechnung des BAB nicht berücksichtigt

    selbstverständlich wurde das nicht berücksichtigt. Im BAB ist eine MietPAUSCHALE enthalten, die tatsächliche Höhe der Miete ist also in diesem Zusammenhang ohne Interesse.

    Eine Rückkehr in die Mütterliche Wohnung, ist aus psychologischen Gründen kontraproduktiv

    Sagt wer?

    Wurde vor Auszug eine entsprechende Genehmigung durch das Jobcenter beantragt?

    Gruß!

    Hallo,

    kann die Unzumutbarkeit hier im Forum bestätigt werden?

    nein - schon allein deswegen, weil die Doktorarbeit, aus der Du zitierst, aus dem Jahr 2005 (!) stammt und sich seither etliches geändert hat. Prinzipiell kann bei einem 6jährigen Kind durchaus mit Vermittlungszusweisungen gearbeitet werden, sofern das Kind während dessen in Betreuung ist (was durch einen Kindergarten o.ä. durchaus zu realisieren wäre).

    Ich sehe das so ähnlich wie @Casa: Du schiebst die Elternzeit vor, um damit drohende Konsequenzen durch die anstehende Aussteuerung zuvorzukommen.

    Gruß!

    Hallo,

    Dann könnte man ja nach dem Argument aus, nach meiner Lehre 20 Jahre lang arbeiten macht dann das Fachabitur nach und meine Eltern wären dann unterhaltspflichtig?

    Blödsinn. Der ausbildungsrechtliche Unterhaltsanspruch endet in Deinem Fall dann, wenn Du vor Studium entweder 6 Jahre sozialversicherungspflichtig tätig warst oder eine 3jährige betrieblicher Ausbildung hattest und anschließend 3 Jahre gearbeitet hast. Nicht ganz zufällig ist das auch eine der Voraussetzung für das elternunabhängige BaföG.

    Offenbar sieht es das BaföG-Amt genauso wie ich, was Du wiederum in einem dritten Forum selbst bestätigt hast. Dann mußt Du das also auch mit diesem Amt ausfechten. Was irgendwelche Leute aus einem anderen Forum - welches nicht auf BaföG spezialisiert ist - meinen, ist halt deren Sache und nicht unbedingt zielführend.

    Im übrigen hat das ganze Thema nichts mit dem Inhalt dieses Forums zu tun, weswegen das Thema geschlossen ist.

    Gruß!

    Hallo,

    dann handelt es sich nicht um eine Zweitausbildung, sondern um eine höherwertigere, bei der durchaus Anspruch auf Unterhalt besteht. Eine Zweitausbildung wäre es, wenn Du in Deinem Fall eine zweite betriebliche Ausbildung machen würdest.

    Gruß!

    Aus diesem Grund habe ich ein Kind aussen vor gelassen welches Vollzeit arbeiten geht
    ...
    Jedoch habe ich es bei den KdU mit angegeben

    Das widerspricht sich nun vollkommen. Einerseits erklärst Du, daß das Kind seinen eigene Lebensunterhalt (zu dem auch die anteilige Miete gehört) decken kann, um dann wiederum zu erklären, daß für das gleiche Kind die Übernahme der KdU beantragt wird. Damit sagtst Du gegenüber dem Jobcenter aus, daß das Kind eben doch nicht seinen Lebensunterhalt decken kann. Was dann folglich zu den Forderungen der entsprechenden Nachweise auch für das Kind führt.

    Gruß!

    Hallo,

    wenn Deine Partnerin dauerhaft ausgezogen ist, sehe ich da kein Problem. Das Amt wird das natürlich überprüfen - und ein Streit vorgestern ist nun nicht unbedingt ein Indiz für eine eben dauerhafte Trennung.

    Anders gesagt: Du hattest einen Streit und keiner weiß, welche Konsequenzen dieser Streit nun hat. Weswegen Dir auch niemand 2 Tage nach diesem Streit ernsthaft antworten kann, ob Du nun allein für Dich irgendwelche Ansprüche geltend machen kannst oder nicht.

    Kurzum: stell den Antrag und warte ab, wie das Amt reagiert.

    Gruß!

    Hallo,

    Aber das zu Diskutieren ist mir einfach zu dumm

    Da gebe ich Dir Recht. Das ist auch mir zu dumm.

    Du kommst mit ziemlich fadenscheinigen Argumenten daher. Du willst eine ETW verkaufen, um Deine Schulden bei der Bank und der Schwiegermutter zu begleichen. Du erwartest gleichzeitig, daß Dir gefälligst dennoch ALG-II-Leistungen zustehen, damit Du Deine Schulden los wirst.

    das zu Diskutieren ist mir einfach zu dumm


    Dein Problem.

    Gruß!