Beiträge von Corinna

    Hallo,

    Wenn man ein berufliche Auszeit nimmt, ein sogenanntes Sabbatjahr bzw. Sabbatical, ist es aus meiner Sicht legitim, daß man eben nicht nach einen Job Ausschau hält, sonst hätte man sich die Kündigung auch gleich sparen können.

    es mag aus Deiner Sicht legitim sein. Aber Deine Sicht ist nun nicht unbedingt das Maß aller Dinge. Weder das Arbeits- noch das Sozialrecht kennen ein "Sabbatjahr" (wobei allein schon die Bezeichnung als solches vollkommen blödsinnig ist, weil diese eher mit religiösen Sachen zu tun hat, von denen hier nichts zu lesen ist: reden wir also eher von Auszeit). Eine solche Auszeit kannst Du selbstverständlich jederzeit nehmen: aber nicht, wenn Du - wie in Deinem Fall - einerseits durch die durch die Auszeit eine geringere Anwartschaft bei dem ALG i in Kauf nimmst, um dann auch noch Grundsicherungsleistungen zu beantragen, wobei diese Notwendigkeit Dir bereits bei Beginn der Auszeit bewußt gewesen sein dürfte.

    Und das man in dieser Phase jeden Cent zweimal umdreht und von der sprichwörtlichen "Hand im Mund" lebt, nur um eines Tages bei einem eventuellen Hartz 4-Antrag besser da zu stehen - Glaube nicht, daß irgendjemand mit einer solchen Strategie in ein Sabbatical geht.

    Nun ja. Du hast bei Deinem Alter zum Kündigungszeitraum bei ALG II einen Vermögensfreibetrag von 5.100 € bei einem Vermögen von geschätzten 8.000 €. Welches Du für Deine Auszeit (oder auch Reisen) aufgebraucht hast, obwohl Du wußtest, daß der ALG-II-Antrag im Raum steht.

    Du magst ja der Meinung, daß das alles "legitim" sei. Ich bin anderer Meinung - für mich liest sich das alles nach wie vor nach bewußter Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit. Für das Jobcenter ist aber nicht meine oder Deine Meinung interessant. Allerdings befürchte ich, daß deine bisherigen Erklärungen hier gegenüber dem Amt nicht unbedingt überzeugend sind.

    Ist alles nicht böse gemeint. Ich will Dich nur auf eventuell anstehende Probleme aufmerksam machen.

    Gruß!

    Hallo,

    Wenn diexxxxx vom jobcenter nix machen, dann habe ich die Räumungsklage da

    wie bereits geschrieben, wurden die Mietschulden nicht vom Jobcenter verursacht. Weswegen Deine Schimpferei recht sinnlos ist. Und nein - wegen Mietschulden kann der Vermieter auch nicht einfach eine normale Kündigung aussprechen.

    Da würde ich es nochmal richtig optimieren.
    $41a SGB2 schreibt Hartz 4 vorshcüsse explizit vor.

    Ehrlich gesagt geht mir Dein Ton etwas auf den Keks. Du forderst hier zu irgendwelchen "richtigen" Optimierungen und schreibst, daß der § 41a SGB II "explizit" Vorschüsse festschreibt. Anstatt hier rum zu poltern, solltest Du Dich dann doch erstmal sachkundig machen: der von Dir genannte § hat weder "explizit" noch überhaupt etwas mit Vorschüssen zu tun, sondern beschäftigt sich ausschließlich mit vorläufigen Entscheidungen. Für Vorschüsse ist § 42 SGB I zuständig. Und hier scheitert Deine Forderung schon daran, daß ein Vorschuß u.a. nur bei längerer Bearbeitungszeit möglich ist. Dein Antrag ist aber erst ab übermorgen vakant.

    Im gesetz lese ich nirgendswo dass es wichtig ist, ob die mietschulden nun vor oder während dem ALG2 Bezug angehäuft wurden.

    drohe ich die Wohnung zu verlieren, haben die ein Darlehen zu geben

    Irgendwie scheinst Du Gesetze nicht lesen zu können. Im einschlägigen § ist ausdrücklich vermerkt, daß Mietschulden unter bestimmten Voraussetzungen nur bei Bezug von ALG II gewährt werden können. Du hast also keinen Rechtsanspruch auf die Übernahme und das Jobcenter hat Dir auch kein Darlehen zu geben. Es kann dies machen... Abgesehen davon: wie nun bereits mehrfach angemerkt, bist Du rein formal erst ab 1. August in Bezug von ALG II, wobei aber dann die grundsätzliche Prüfung erst die tatsächliche Hilfsbedürftigkeit ergeben muß.

    Angesichts Deines Rumpolterns, Deiner unsachlichen Äußerungen und Deiner arg polemischen Bemerkungen bin ich raus aus dem Thema. Du scheinst ja sehr überzeugt davon zu sein, die Gesetzeslage besser als wir zu kennen. Das ist Dein gutes Recht , muß aber zumindest ich mir dann auch nicht antun.

    Gruß!

    Hallo,

    dass du die Miete nicht überweisen kannst und dir ansonsten Obdachlosigkeit droht

    nein, eine drohende Obdachlosigkeit besteht nicht. Es wurde weder eine fristlose Kündigung ausgesprochen noch eine Räumungsklage erhoben. Im übrigen wäre eine Obdachlosigkeit dann auch selbst verschuldet: eine fristlose Kündingung wegen Mietschulden kann nur bei 2 ausgebliebenen Mieten erfolgreich ausgesprochen werden. Der Antrag auf ALG II wurde aber erst zum 1. August gestellt, womit also der TE die Mietschulden bereits auch ohne Anspruch/Antrag auf ALG II angehäuft hat.

    Und noch etwas in diesem Zusammenhang: rein rechtlich besteht neben den bereits aufgeführten Gründen schon allein deswegen kein Anspruch auf ein Darlehen oder Übernahme der Mietschulden, weil die vom TE mitgeteilte Hilfebedürftigkeit noch gar nicht besteht. Denn der Antrag gilt ja erst ab 1. August...

    Gruß!

    Hallo,

    Ich will Elide helfen und manchmal ist es besser, eine Bitte ob wirklich geholfen werden soll, abzuwarten.

    Nochmal und letztmalig: wenn Du helfen willst, kannst du das gerne tun. Aber nicht mit schwachsinnigen Aufforderungen. Der TE hätte sich nicht an das Forum gewandt, wenn er keine Hilfe benötigt. Dazu bedarf es dann nicht noch mal irgendwelche extra "Bitte" nur für Dich.

    Deine Ideen darüber sind Deine Ideen, ich bitte Dich sie bei Dir zu lassen. Danke.

    Um was Du bittest, ist mir in diesem Zusammenhang vollkommen egal und ich werde mich auch weiterhin dann äußern, wenn ich es für angebracht halte.

    Gruß!

    Hallo,

    Und eine weitere (durchaus hilfreiche) pragmatische Lösung habe ich auch noch, aber die kommt nur auf explizite Anforderung von Dir.

    was soll dieser Blödsinn? Entweder Du schreibst Deine "Lösung" oder Du läßt es bleiben. Aber keiner hat hier andere Forenmitglieder in einer für ihn unbehaglichen Situation zu einer "explizierten Aufforderung" zu bringen.

    :(

    Hallo,

    Ich hatte diese Sache mit 1000,- gemeint.

    ok - das wäre dann was anderes. Ich hatte das auf die ausgebliebene EKS bezogen - und da wäre ein Widerspruch eben m.M vollkommen sinnlos.

    Was die Rückforderung betrifft: das Jobcenter geht mangels der abschließenden EKS davon aus, daß der Lebensunterhalt im Bewilligungszeitraum aus den eigenen Gewinnen bestritten werden konnten. Schuld an dieser Vermutung ist eben die nicht eingereichte abschließende EKS. Rein formal hat das Jobcenter mit seiner Auffassung durchaus Recht. Aber hier sollte dennoch ein Widerspruch tatsächlich erfolgen, der jedoch nur dann Sinn macht, wenn gleichzeitig die endgültige EKS mit allen Nachweisen abgegeben wird. Ohne diese EKS wird auch ein Widerspruch abgelehnt werden.

    Gruß!

    Hallo,

    ein Widerspruch hat m.E. keinerlei Sinn. Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, irgendwelche "Erinnerungen" in Sachen abschließende EKS zu versenden und Dir war durchaus aus den Bescheiden bewußt, daß die abschließende EKS nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes fällig war. Dies steht dann auch im Merkblatt HS, was bei einer erstmaligen EKS mit ausgegeben wird. Von daher dürfte ein Widerspruch (gegen was eigentlich?) wenig bringen.

    Das mit dem Berater dürfte das Jobcenter nur wenig interessieren. erstens ist eine solche externe Beratung nicht das Amt und kann also nicht für das Jobcenter sprechen, zweitens hast Du Dich selbst über Deine Pflichten zu informieren und kannst Dich dabei nicht auf Auskünfte außerhalb des Amtes verlassen und drittens schließlich könnte es auch sein, daß die Beraterin einen solchen "Ratschlag" schlicht abstreitet, also Aussage gegen Aussage steht. Wie auch immer: Deine eigene Verantwortung, die abschließende EKS abzugeben, bleibt bei Dir allein.

    Gruß!

    Hallo,

    Was die 10.000,- betrifft, obwohl das hier vollkommen egal in Sachen Vermögensfreibetrag ist.

    Ich kenne jemanden sehr gut, der hat sich eine *Dehler-Delanta 76* aus Baujahr 1974 gekauft. Mit Trailer. Mit GPS. Mit Groß-und Focksegel, mit Kombüse und Kühlbox. Mit 2fl-Gasherd.Mit WC. Mit Sole-Diesel. Mit Heck-Badeplattform. Mit Autopilot. Mit Radio.

    Alles war dran und drin. Alles hat funktioniert. Und immer noch. Und fährt und fährt und fährt.

    bevor der TE das falsch versteht: wichtig ist der Satz von Ameise

    Was die 10.000,- betrifft, obwohl das hier vollkommen egal in Sachen Vermögensfreibetrag ist.

    Soll heißen: die Ausführungen haben nichts mit dem Geschenk und dem ALG II zu tun.

    Ansonsten wird der ganze Thread hier etwas verwirrend. Du schreibst etwas von einem "Bastler-Boot", für das ein Motor für 600 € benötigt wird (den Du aber schon vorher gebraucht hattest und verkauft hast, um als ALG-II-Bezieher einen neuen Motor für 600 € zu kaufen, obwohl Du ja angeblich mittellos bist), kommst mit einer Frage nach dem Vermögensschonbetrag und schließt damit, daß das ganze ein "Geschenk" sei. Mit all diesen Infos kommst Du häppchenweise daher, erst auf Nachfragen wird das eigentliche Problem klar. Darauf habe ich keine Lust.

    Wir werden hier die Frage des Bootes nicht klären können. In Sachen Neuberechnung des ALG II wurde bereits alles geschrieben (obwohl auch da so einige Fragen an Dich offen bleiben). Wegen dem Boot können wir Dir hier nicht weiter helfen

    Meiner Arbeitsvermitterlerin hatte ich schon mal von dem Boot erzählt, um besser Arbeit für mich zu finden.

    Aja. Und was sollte ein Bastelboot aus den 80er Jahren mit irgendwelchen Vermittlungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu tun haben?

    Für solch eine Scharade ist mir meine Freizeit zu schade. Thema geschlossen.

    Gruß!

    Hallo,

    Du suchst Hilfe, was legitim ist. Du antwortest mit Ausrufzeichen hinter jedem Satz und beschwerst dich, daß nicht gleich eine Antwort erfolgt. Das ist störend, zumal es nichts bringt: die Ausrufezeichen haben keinerlei Wert und in einem ehrenamtlich betriebenen Forum bekommst Du dann eine Antwort, wenn jemand Zeit hat.

    Das ist aber alles pillipalle. Vielmehr nervend ist es, wenn Du erst auf Nachfrage mit solch wichtigen Sachen wie

    Ja zu den 416 € ALG II kommt noch die Miete dazu die das JC bezahlt!

    kommst. Wenn Du ernsthaft Hilfe suchst, solltest Du uns solche Infos nicht vorenthalten bzw. nicht erst auf Nachfrage damit rausrücken.

    Wie auch immer: eine Sanktion sehe ich nicht. Allerdings ist davon auszugehen, daß Dich das Jobcenter in Trainingsmaßnahmen stecken wird. Denn der Grund "gefällt mir nicht" ist nun nicht gerade ein sehr überzeugendes Argument.

    Gruß!

    Hallo,

    Da aber mein Gehalt erst am 31.01 kam konnte ich den Rest für die Kreditkarte erst am 2.02 überweisen.

    Du hast also Geld von Konto A zum Konto B überwiesen. Konto A und B gehören Dir. Wo genau handelt es sich nun nicht um Einnahmen von Dir?

    Ansonsten noch mal der Hinweis

    Das Januargehalt ist im Januar anzurechnen. Damit dürfte für Januar kein Leistungsanspruch bestehen.

    Von daher stellt sich doch die Frage nach evtl. Vermögen nicht. Im Januar bestand angesichts des Einkommens keine Bedürftigkeit

    Gruß!

    Hallo,

    die Bank hat die Nachzahlung nicht im Monat des Zuflusses anzurechnen, sondern für den Monat, für den die Nachzahlung erfolgt ist. Bekommst Du also meinetwegen 2000 € Nachzahlung für die letzten 3 Monate, sind 666 € je Monat anzurechnen und nicht die 2000 € im Juli.

    Allerdings reicht Deine eingereichte Bescheinigung für diese Anrechnung auch nicht aus, da hier keine Aufschlüsselung der jeweiligen Nachzahlungen nach Monaten erfolgt. Reiche also den entsprechenden Änderungsbescheid, aus dem die konkreten Nachzahlungen für die einzelnen Monate ersichtlich sind, bei der Sparkasse ein.

    Gruß!

    Hallo,

    Was mir allerdings seltsam vorkommt ist der Zeitpunkt der Rückfahrt.

    siehe hier:

    Gruß!

    Hallo,

    Du wirst wohl mit offenen Karten spielen müssen. Denn wie sonst solltest Du erklären können, wovon Du die ganze Zeit gelebt hast, wenn Du keinerlei Einnahmen, keine Gehaltsnachweise und auch kein Vermögen hattest? Wobei sich dann auch die Frage der Krankenversicherung stellt - wer hat diese denn gezahlt?

    Auch wirst Du durchaus den ehemaligen Arbeitgeber angeben müssen - denn woher sonst sollte das Jobcenter wissen, ob Du nicht bei diesem weiterhin schwarz arbeitest.

    Gruß!

    Hallo,

    allerdings gibt es für solche Fälle § 33 I 1 SGB II.

    sorry - aber ein klares Nein. Bei dem von Dir genannten § geht es vor allem um Unterhaltsfragen, nicht aber um nicht gezahlten Arbeitslohn. Wobei mir noch etwas unklar ist, warum eigentlich der AN nur 30 € erhalten haben sollte. Mich macht die Aussage des TE

    Wieso weshalb das so ist, würde jetzt den Rahmen sprengen.

    etwas mißtrauisch. Könnte es sein, daß es sich nicht um Steuerschulden des Arbeitgebers, sondern um eben solche des Arbeitnehmers handelt (nennt sich dann Konto- oder Lohnpfändung)?

    Wie auch immer: ich sehe weiterhin wenig Sinn in einem Widerspruch.

    Gruß!

    Hallo,

    Widerspruch einlegen und die gesamte Leistung fordern. Immerhin fehlt ihm diese ja in dem Monat.

    das ALG II ist kein Lohnersatz, wenn der Arbeitgeber aus welchem Grunde auch immer den vertraglich vereinbarten Lohn nicht zahlen will, weil der Arbeitgeber irgendwelche Schulden bei dem Finanzamt hat. Von daher wird ein Widerspruch nichts bringen. Das ganze ist eine rein arbeitsrechtliche Sache, hat aber nichts mit Sozialrecht zu tun.

    Dennoch ist zu empfehlen, die ganze Sache dem Jobcenter zu schildern und nachzuweisen. In einem solchen Fall hat das Amt Möglichkeiten, zuhelfen - sei es ein Darlehen oder Gutscheine.

    Gruß!

    Hallo,

    Da sein AG aber die Steuer für 4 Monate auf einmal ans FA nachzahlen musste, erhielt er nur 30 € Netto.

    das ist ausschließlich ein Problem des AG, nicht aber des AN. Soll heißen: der AG hat den normalen vertraglich vereinbarten Lohn auszuzahlen.

    Mit dem Jobcenter hat das wenig zu tun.

    Gruß!

    Hallo,

    Wohngeld ist eine Leistung, die das Sozialamt zahlt.

    nein, Wohngeld ist keine Leistung des Sozialamtes. Im übrigen besteht hier mangels ausreichendem Einkommen auch kein Anspruch auf Wohngeld.

    Im konkreten Fall ist BAB vorrangig, bei dem dann aber auch das Einkommen der Eltern eine Rolle spielt. Erst nach BAB kommt ALG II in Betracht.

    Gruß!

    Hallo,

    die Frage hast Du eigentlich schon selbst beantwortet.

    das ich aktuell gegen dieses Jobcenter mit 2 laufenden Verfahren vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht bin

    Du hast ein "laufendes" Verfahren und also noch keinen Richterspruch (wobei hier auch die Frage wäre, wogegen sich die "laufenden" Verfahren richten). Von daher - ja, Du mußt zu Vorladungen erscheinen, zumal diese im Prinzip nichts mit einer Eingliederungsvereinbarung zu tun haben.

    Gruß!