Hallo,
Machen wir das ganze mal an einem Beispiel ersichtlich.
Das Jobcenter (JC) zahlt mir wegen einer Sanktion 100 € im Monat weniger aus. Gegen diese Sanktion erhebe ich Widerspruch. Dieser Widerspruch ändert nichts daran, daß mir das JC auch weiterhin 100 € weniger bezahlt, denn der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirksamkeit.
Das JC lehnt den Widerspruch ab und ich erhebe Klage. Auch dann wird das JC die 100 € aus der Sanktion nicht zahlen, weil auch eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat.
Es wird ein (einstweiliger) Antrag auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bei dem Sozialgericht gestellt.
Das Gericht hebt die aufschiebende Wirkung auf. Nun werden ab sofort die ursprünglich sanktionierten 100 € gezahlt werden. Aber NICHT nachträglich: das ist dann Sache des Hauptverfahrens. Nur und ausschließlich hier kann festgestellt werden, ob die Sanktion berechtigt war oder nicht.
Die Entscheidung im einstweilligen Verfahren ist KEINE Entscheidung zugunsten des Klägers und nur eine (sehr) grobe Einschätzung der Rechtslage und der Eilbedürftigkeit hinsichtlich des Lebensunterhaltes (zumindest in diesem Zusammenhang). Im Hauptverfahren kann das Gericht durchaus zu einer vollkommen anderen Entscheidung kommen, was nicht gerade selten vorkommt.
Gruß!