Beiträge von Corinna
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Hallo,
also mußtest Du jetzt einen Neuantrag stellen, da seit dem letzten ALG-II-Bezug mehr als 6 Monate vergangen sind? In diesem Fall muß erst einmal neu kontrolliert werden, ob Du grundsätzlich Anspruch auf ALG II hast. Und das kann entsprechend dauern.
Gruß!
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Hallo,
hast Du überhaupt schon mal ALG II erhalten? Und wenn ja - wann das letzte Mal?
Gruß!
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Hallo,
Was passiert jetzt mit meinem Kurs?
Muss ich ihn abbrechen?
Nichts und nein.
Intern wird die Bildungsmaßnahme vom Jobcenter auf die Agentur für Arbeit übertragen und Du dann höchstens aufgefordert, Dich dort als arbeitssuchend ohne Leistungen zu melden.,
Gruß!
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Hallo,
Ja, aber man muss nach diesem Paragraph im Leistungsbezug stehen.
das steht da nicht. Es steht geschrieben, daß der Datenabgleich für die Zeiten des Leistungsbezuges durchgeführt werden darf. Nicht steht aber dort, daß Datenabgleiche nach Ablauf der Leistung nicht mehr für die Zeit, in der ALG II bezogen wurde, unzulässig wären.
Gruß!
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Hallo,
Du wirfst mir "Naivität" vor und "borniert" zu antworten. Gleichzeitig bist Du nicht in der Lage, auch nur einfachste Zusammenhänge zu begreifen. Wie zum Beispiel hier:
In der Vorladung wird zu 100% Sozialleistungsbetrug stehen. Es ist im Endeffekt Betrug.
Wenn es einen Strafrechtsbestand nicht gibt, wird er auch nicht "zu 100%" zu nennen sein.
Wenn nik4320 angibt, dass er eine Ratenvereinbarung von lediglich 50€/mtl. abschließen möchte, ist es naheliegend, dass er evtl. Anspruch auf einen Rechtsanwalt mittels Beratungshilfeschein hat.
Wovon Du absolut nichts geschrieben hast. Deine Empfehlung war
Kommt es dazu wäre ein Anwalt zu empfehlen zwecks Akteneinsicht.
Von Beratungsschein ist da nichts zu lesen.
Abgesehen davon: selbstverständlich hast Du als diejenige, die sich hier Hinweise in Sachen "Naivität" und "borniert" erlaubt, nicht mal das Wissen, daß die von Dir so warm empfohlene Akteneinsicht des Anwaltes über einen Beratungsschein hinaus geht und also diese Kosten nicht vom Beratungsschein gedeckt sind? Schwache Leistung für jemand, der mit Gift spritzen will...
Selbst wenn nik4320 die Anwaltskosten tragen müsste, wären das für eine außergerichtliche Tätigkeit unter 200 Euro nach RVG.
Das ist schlicht Blödsinn und zeigt mir einmal mehr, daß Du wenig Ahnung hast von dem, was Du schreibst.
Schon mal was von Mittelgebühr gehört? Dementsprechend würde die Mittelgebühr bei einer Grundberatung im Strafrecht schonmal gerne bei 180 € liegen (die tatsächliche Gebühr kann aber auch höher oder niedriger ausfallen und wird i.d.R. durch eine Honarvereinbarung meist höher liegen). Dazu kommen Kopiekosten, Versandkosten, Steuern... Schon sind die von Dir so großzügig genannten naiven 200 € überschritten - aber auch nur, wenn "nur" die Mittelgebühr genommen werden. Der Fachanwalt kann auch den Höchstwert von 360 € plus die zusätzlichen Kosten nehmen oder eben ein individuelles Honarar (was Strafanwälte sehr oft machen). Aber Du weißt das sicher auch besser - weil alle anderen im Gegensatz zu Dir "naiv" sind....
Aber bitte halte dich mit exorbitanten Kostenschätzungen zurück, wenn du keinen Plan hast.
Nein. Nochmal: hier geht es grundsätzlich um ein Strafverfahren und die dortigen Kosten sind schon für den eigenen Anwalt sehr hoch sind (zumal meist als Honorar vereinbart). Zumal es dann im Ernstfall keine Prozeßkostenhilfe gibt.
Ansonsten: Du hast jetzt hier mehrmals im Forum irgendwelche mehr als fragliche "Antworten" gegeben, die kaum belastbar sind. Du hast das Forum dafür genutzt, an allen möglichen Stellen zu schreiben, daß ich "naiv" und "borniert" sei, ohne auch nur mal konkret zu werden. Von daher verzichte ich gerne auf weitere "Beiträge" Deinerseits, wenn sie die gleiche mangelnde "Qualität" haben wie bisher.
Gruß!
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Hallo,
und nochmal: es gelten die 2 Jahre, also die Zeit von Juli 2017 bis jetzt. In diesen 2 Jahren mußt Du 12 Monate SV-pflichtig gearbeitet haben. Kann doch nicht so schwer sein...
Gruß!
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Hallo,
Macht es Sinn den Vertrag nur auf die Veranstaltungszeit zu beziehen und damit für wenige Tage richtig viel zu verdienen,
oder sollte ich mir besser einen Monatsvertrag geben lassen, oder gar einen mehrmonatigen Vertrag?
Bzw, könnte es auch Sinn machen könnte eine Rechnung zu schreiben?Sorry - aber für solche "Timing"-Geschichten, die ausschließlich der Optimierung Deines Anspruches dienen sollen und eher fraglich sind, stehe ich nicht zur Verfügung.
Gruß!
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Hallo,
Du mußt binnen der letzten 2 Jahre ein Jahr SV-pflichtig gearbeitet haben. Also seit Juli 2017 12 Monate.
Gruß!
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Hallo,
Nun stellt sich die Frage, ob mein Kind Unterstützung vom Jobcenter erhalten kann.
nein, da mit Auszug kein Anspruch auf ALG II besteht. Abgesehen davon wäre BaföG vorrangig.
Gruß!
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Hallo,
Du kannst ein entsprechendes Überbrückungsdarlehen beantragen.
Gruß!
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Hallo,
dann mußt Du das ALG II neu beantragen.
Gruß!
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Hallo,
beziehst Du denn derzeit ALG II?
Gruß!
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Hallo,
sollte es zu einer Sozialbetrugsanzeige kommen.
blöd nur, wenn es solch einen Strafrechtsbestand überhaupt nicht gibt.
Kommt es dazu wäre ein Anwalt zu empfehlen zwecks Akteneinsicht.
Hier fehlt dann wiederum der Hinweis auf die dann entstehenden Kosten, die durchaus 3- bis 4stellig sein können.
Gruß!
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Hallo,
Reiche die Unterlagen nochmals ein und gib an, dass du diese bereits versendet hattest. Schreib, dass der Brief wohl nicht angekommen ist. Selbstverständlich Widerspruch einlegen und dann abwarten.
es wäre sinnvoll, erst mal zu LESEN, bevor man solche "Ratschläge" gibt.
Gruß!
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Hallo,
Es würde ein Darlehen oder Ähnliches ausreichen. Für anteilige Kosten zumindest.
wofür? Was hast Du mit den Umzugskosten und der Mietkaution für Dein Kind zu tun, welches eine eigene Wohnung beziehen möchte? Warum sollte das Jobcenter diese Kosten bei jemanden übernehmen, der kein Anspruch auf ALG II hat?
Gruß!
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Hallo,
Ja, einfach Weiterbewilligungsantrag stellen.
ziemlich sinnlose Antwort. Wenn man einen Job verliert und also weniger Einnahmen hat, bringt ein WBA absolut nichts.
Nun ist die Frage, ob ich beim Jobcenter einen Weiterbewilligungsantrag stellen muss?
das Zauberwort lautet Änderungsmitteilung.
Gruß!
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Hallo,
Das, was in der EGV festgeschrieben wurde, habe ich beim letzten Gespräch bereits mündlich mitgeteilt.
dann mach das nochmal schriftlich.
Die Art und Sicherstellung der Pflege etc. wird ebenfalls seitens der Krankenkasse jedes halbe Jahr geprüft.
Mag sein - hat jedoch auch weiterhin nichts mit Deinem persönlichen Pflegeaufwand zu tun, sondern eben nur mit der Pflegeart...
Ist aber auch müßig, darüber zu diskutieren. Mach solche Nachweise in Zukunft nur noch schriftlich und per Einschreiben + Einwurf. Auch dafür kann man Pflegegeld benutzen...
Gruß!
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Hallo,
in Deinem Bescheid ist ein Berechnungsbogen enthalten. In dem wirst Du sehen, daß Deine Ausbildungsvergütung bereits angerechnet wurde und Du also offensichtlich "nur" die Miete und keine weiteren Leistungen (Regelsatz) erhälst.
Gruß!
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Hallo,
Die Pflegetätigkeit wurde bereits mehrfach schriftlich seitens mir und der Krankenkasse nachgewiesen.
aja. Wie kann denn eine Krankenkasse so etwas wie
Art und Dauer (Zeitaufwand) der Pflege bei dem pflegenden Angehörigen
-Wegstrecke und Dauer der Anreise zu der pflegenden Person
-wer kann weiterhin die Pflege der zu Pflegenden übernehmen
-Einnahmen und sämtliches Vermögen aus der Pflegetätigkeit
nachweisen? Wie will die KK nachweisen, wer welche Pflegeleistungen vorgenommen hat? Merkst Du etwas?
Und ob Du nun die Wegstrecke und Dauer der Anreise schon nachgewiesen hast, scheint mir auch ziemlich fragwürdig - warum sollte das Amt diese Einnahmen so ausdrücklich haben wollen? Aber wie dem auch sei - in Deinem ureigensten Interesse teile halt die Nachweise nachweisbar noch mal mit... ist doch eigentlich nicht so schwer zu machen.
Dennoch ist es so, es ist schließlich meine Schwester, und da kann und will ich nichts erhalten. Es ist einfach selbstverständlich, dass man sich um die Familie kümmert.
Mag alles sein. Aber Du machst Dich damit selbst unglaubwürdig. Wenn Du das Pflegegeld partout nicht haben willst, kannst Du es Deinen Angehörigen ja unter der Hand wieder (bar!!!) zurückgeben - nachdem Du es eben erst offiziell erhalten hast. Sonst schneidest Du Dir selbst ins eigene Fleisch - die Konsequenzen siehst Du ja...
Kann es sein, daß Du Dich vollkommen grundlos und nur aus Prinzip selbst in die Lage hinein manövrierst, die Du gleichzeitig mit langen Sätzen beklagst? Ich habe da so ein gewisses Gefühl....
Gruß!
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Hallo,
Wird der Antrag aufgrund dessen dass ich schon studiert + Ausbildung nicht abgeschlossen hatte automatisch abgelehnt?
nein. Warum auch? Du hast beide Ausbildungen nicht abgeschlossen, befindest Dich also weiterhin in einer Erstausbildung, bei der durchaus BAB in Betracht kommt.
Kann mir dass Jobcenter einen Teil meiner Ausbildungsvergütung abziehen da sie monatlich 400€ für meine Miete zahlt?
Nicht "können", sondern "müssen". Deine Ausbildungsvergütung wird abzüglich der Freibeträge als normales Einkommen angerechnet, wie im übrigen auch BAB.
Sollte der BAB Antrag nicht gewährt werden würde das Jobcenter mich 3 Jahre bei der Miete unterstützen?
Das würde dann vom Ablehnungsgrund abhängen. Wenn Du grundsätzlich keinen Anspruch auf BAB hast (im Ablehnungsbescheid steht dann so etwas wie "Sie haben dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAB), würde auch kein Anspruch auf ALG II bestehen.
Gruß!
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Hallo,
habe einen GdB von 60 %
und
einen GdB von 100 %
Nein, habt Ihr nicht. Ihr habt einen 60 GdB und einen 100 GdB - von irgendwelchen %-Zahlen ist weder auf dem Behindertenausweis noch im Bescheid die Rede.
Für die Pflegetätigkeit erhalte ich nachweislich nichts, möchte esauch nicht, da ich die Pflegetätigkeit als selbstverständlich empfinde.
Das ehrt Dich , ist aber eher kontraproduktiv (siehe weiter unten).
wie schaut es mit dieser Eingliederungsvereinbarungaus?
Das dort verlangte ist durchaus rechtens. Du kannst Dich nicht einerseits auf die Pflege der Angehörigen und damit verbundener verminderten Arbeitsvermittlung berufen, wenn Du nicht andererseits die entsprechenden Nachweise über die Art der Pflege und den damit verbunden Aufwand erbringst. Auch wäre es durchaus sinnvoll, das Pflegegeld für Dich als Einnahme anzugeben (und den Eingang auch nachzuweisen): es wird bei Dir nicht als Einkommen angerechnet. Wenn Du das Pflegegeld nicht als Einkommen angibst, könnten Deine Angaben hinsichtlich der Pflege als nicht plausibel gewertet werden.
ob ich an dem Tagund für die Dauer aufgrund meiner pflegerischen Tätigkeit daran teilnehmenkönne.
Dazu müßtest Du erstmal die geforderten Nachweise aus der EGV erbringen. Erst dann wärst Du von Arbeitsbemühungen ausgeschlossen (für Mitleser: gilt erst ab Pflegestufe IV). Wenn Du als die Maßnahme nicht wahrnehmen willst, solltest Du schnellstens und nachweisbar die Nachweise erbringen und gleichzeitig damit verbunden mitteilen, daß es Dir wegen der Pflege nicht zumutbar ist, an der Maßnahme nicht teilzunehmen.
Im letzten Gespräch sagte die neue Teamleitung prinzipiell, ich müsse michdamit abfinden,
Das ist richtig. Es gibt kein einklagbares Recht auf eine andere Sachberarbeiterin.
Gruß!
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